Wer den Austritt aus einer Kirche erklärt, die nach staatlichem Recht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat und deswegen u.a. zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigt ist, kann seine Austrittserklärung nicht auf den staatlichen Rechtskreis beschränken.

Durch die behördliche Feststellung der Wirksamkeit eines Kirchenaustritts ist die Kirche in eigenen Rechten betroffen (§ 42 Abs. 2 VwGO).
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 KiStG hat jeder das Recht, aus einer Religionsgemeinschaft durch eine Erklärung gegenüber dem für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesbeamten mit bürgerlicher Wirkung auszutreten. Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; sie darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.
Die nach der Kirchenbezeichnung „römisch-katholisch“ auf ein Komma folgende Ergänzung „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ in der Austrittserklärung ist bereits bei einer am Wortsinn und an der Entstehungsgeschichte orientierten Auslegung der gesetzlichen Regelung ein Zusatz. Auch bei einer Auslegung des Zusatzverbots im Lichte der Verfassung ist eine mit dieser Beifügung abgegebene Erklärung unwirksam, wenn diese in einer auch für den Staat erkennbaren Weise deutlich macht, dass die Mitgliedschaft des Beigeladenen in der Kirche Bestand haben soll. Die Erklärung des Beigeladenen vom 05.07.2007 hält deshalb einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
§ 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG verlangt für den Kirchenaustritt eine eindeutige Erklärung und verbietet daher Bedingungen und Zusätze. Als Zusatz ist zwar nicht schon jede Abänderung des amtlichen Formularvordrucks anzusehen. § 26 KiStG verlangt keine formularmäßige Abgabe der Austrittserklärung; vielmehr hat der Erklärende in beiden gesetzlich zugelassenen Erklärungsformen (Erklärung zur Niederschrift; Einreichung in öffentlich beglaubigter Form) grundsätzlich das Recht, seine Erklärung frei zu formulieren. Ein Zusatz liegt aber vor, sobald der Erklärende seiner Aussage Wortbestandteile, Wörter oder Sätze beifügt, die zum Verständnis des Erklärungskerns nicht zwingend erforderlich sind und sich dazu eignen, Missverständnisse über die Reichweite der Erklärung hervorzurufen.
Zum Verständnis des Erklärungskerns ist grundsätzlich – jedenfalls bei den christlichen Kirchen – lediglich die Konfessionsbezeichnung erforderlich, also etwa „römisch-katholisch“. Missverständnisse über die Reichweite der Erklärung werden hervorgerufen, wenn der Erklärende der Konfessionsbezeichnung relativierende Ergänzungen anfügt, indem er den Erklärungskern in räumlicher, zeitlicher oder personeller Hinsicht beschränkt, erweitert oder sonst modifiziert.
Nach seiner Entstehungsgeschichte dient der durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an die Abgabenordnung1 nachträglich in das KiStG eingefügte zweite Halbsatz von § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG dem Interesse der Religionsgemeinschaften, der zum Kirchenaustritt Entschlossenen und der den Kirchenaustritt beurkundenden Standesbeamten und Notare an einem geordneten Kirchenaustrittsverfahren (LT-Drs. 7/2101 vom 23.09.1977, S. 2)). Seit Ende der 1960er Jahre war in Literatur und Rechtsprechung die Möglichkeit eines sog. „modifizierten Kirchenaustritts“ erörtert worden, bei dem der Erklärende seine Erklärung so zu formulieren suchte, dass er aus Sicht des staatlichen Rechts nicht länger als Mitglied einer Religionsgesellschaft behandelt werden konnte, ohne allerdings kirchenrechtlich-sakramental aus der Glaubensgemeinschaft auszuscheiden2. Solange gesetzliche Zusatzverbote fehlten, sind Zusätze wie „Kirchenaustritt nur mit bürgerlicher Wirkung“ in der Literatur als rein deklaratorisch, eine so formulierte Erklärung mithin als für die Sphäre des staatlichen Rechts wirksame Kirchenaustrittserklärung angesehen worden3.
Die Rechtsprechung reagierte zunächst unsicher, ob derartige Erklärungen als wirksame Kirchenaustrittserklärungen anzusehen waren. Während zahlreiche Oberlandesgerichte für den Geltungsbereich des ehemals Preußischen Kirchensteuergesetzes die (staatliche) Wirksamkeit bejahten4, hat namentlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sie verneint5. Diese Unsicherheiten haben zahlreiche Landesgesetzgeber dazu veranlasst, Zusatzverbote in ihre Kirchensteuer- oder Kirchenaustrittsgesetze aufzunehmen6. In diesem Sinne zielt auch die Ergänzung von § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG Baden-Württemberg um einen zweiten Halbsatz gerade darauf ab, den sog. „modifizierten Kirchenaustritt“ zu verhindern, durch den der Erklärende bewusst gespaltene Rechtsfolgen (Körperschaftsaustritt aus Sicht des Staatskirchenrechts, voller Verbleib in der Kirche aus Sicht des innerkirchlichen Rechts) herbeiführen will. Das Staatskirchenrecht will namentlich die persönliche Kirchensteuerpflicht nicht in das Belieben des einzelnen Kirchenmitglieds stellen.
Derartige landesgesetzliche Zusatzverbote begegnen auch verfassungsrechtlich keinen Bedenken7.
Diese Auslegung von § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG ist auch verfassungsrechtlich geboten. Art. 140 GG und Art. 5 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 und Art. 137 Abs. 6 WRV erfordern eine Auslegung des Zusatzverbots, die sicherstellt, dass derjenige, der seinen Austritt aus einer Kirche erklärt, die nach staatlichem Recht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat und deswegen u.a. zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigt ist, seine Austrittserklärung tatbestandlich nicht auf den staatlichen Rechtskreis beschränken kann. Diese Rechte liefen faktisch leer, wenn der Staat zahlungsunwilligen Kirchenmitgliedern die Möglichkeit zum sog. modifizierten Kirchenaustritt eröffnete. Sie verlangen, dass der Staat für den Fall, dass er Kirchenaustrittserklärungen entgegennimmt, diese Erklärungen auslegt und sich Gewissheit darüber verschafft, ob sich der Erklärende ernsthaft und vollständig von der Religionsgemeinschaft lossagen wollte. Diese Auslegung steht auch mit Grundrechten des beigeladenen Austrittswilligen in Einklang.
Die Behörde ist gehalten, die Austrittserklärung auszulegen und ihren Bedeutungsgehalt im Lichte der sie begleitenden Umstände zu ergründen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Bei der Austrittserklärung handelt es sich um eine Erklärung mit öffentlich-rechtlichen Wirkungen in einem Verwaltungsverfahren8. Als öffentlich-rechtliche Willenserklärung ist sie so auszulegen, dass sie dem wirklichen Willen des Erklärenden bestmöglich gerecht wird (vgl. § 133 BGB). Dabei kommt im Zweifel dem objektiven Empfängerhorizont ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. § 157 BGB)9.
Die verfassungsmäßigen Rechte der öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgesellschaften gebieten es, dass jede gesetzliche Austrittsregelung so ausgelegt wird, dass nur diejenigen Erklärungen als Kirchenaustrittserklärungen anerkannt werden, bei denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sich der Erklärende bedingungslos, vollständig und ernsthaft von seiner Religionsgemeinschaft trennen will10.
Wenn sich aus der Erklärung selber oder aus den äußeren Umständen, unter denen sie abgegeben wurde, Anhaltspunkte für einen Mangel des Willens zum Austritt aus der Religionsgesellschaft im kirchenrechtlichen Sinne ergeben, muss die Behörde diesen Anhaltspunkten nachgehen und sich die erforderliche Gewissheit durch Rückfragen verschaffen.
Das aus der korporativen Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) und aus Art. 140 GG und Art. 5 LV i.V.m. Art.137 Abs. 3 Satz 1 WRV folgende Selbstverwaltungsrecht der Religionsgesellschaften schließt grundsätzlich deren Recht ein, sich selber Regeln über Erwerb und Verlust der Kirchenmitgliedschaft zu geben und diese Regeln auch in eigener Verantwortung anzuwenden11. Daher erkennt der Staat an, dass die Kirchenmitgliedschaft durch die Taufe oder durch eine Konversion begründet wird, und hält für den Kircheneintritt keine eigenen Regeln vor12. Das Ende der Kirchenmitgliedschaft bedarf demgegenüber insoweit einer (Ersatz-)Regelung durch staatliches Recht, als die Religionsgesellschaft nicht selber die Gewähr für die volle Beachtung der negativen Religionsfreiheit unter Einschluss eines Rechts zum Kirchenaustritt bietet13. Soweit die negative Religionsfreiheit dagegen nicht berührt ist, weil sich der Einzelne nicht gegen seine Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft im innerkirchlichen Sinne wendet, muss der Staat auch in Fragen der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft für den staatlichen Rechtskreis an innerkirchliches Recht anknüpfen. Das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgesellschaften hindert ihn deshalb daran, ein staatliches Kirchenaustrittsrecht auch für Fälle vorzusehen, in denen die Religionsgesellschaft den Einzelnen nicht einseitig und gegen seinen Willen an der Mitgliedschaft festhält, sondern Einvernehmen über deren Fortbestand gegeben ist.
Ebenso verlöre die Kirchensteuer ihren Charakter als Pflichtabgabe (Art. 140 GG und Art. 5 LV i.V.m. Art.137 Abs. 6 WRV), wenn es der Einzelne in der Hand hätte, sich isoliert der Steuerpflicht und nicht zugleich auch der Kirchenmitgliedschaft im umfassenden Sinne zu entledigen. Wenn der Staat auf die gleichmäßige Heranziehung aller Kirchenmitglieder nach ihrer individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verzichtete, würde er den in den Kirchensteuergesetzen ausgeformten Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung der Kirchenmitglieder verfehlen. In Ermangelung eines spezifischen Rechtfertigungsgrundes verstieße er damit auch gegen das Gebot steuerlicher Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG).
Die staatskirchenrechtliche Erfordernis der Bedingungslosigkeit, Vollständigkeit und Ernsthaftigkeit der Abkehr des Einzelnen von einer Religionsgesellschaft verletzt auch nicht subjektive Rechte dieses Einzelnen. Zwar setzen die individuellen Garantien der Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 WRV einer aktiven staatlichen Ausforschung des Erklärenden enge Grenzen14. Insoweit findet das Kirchenaustrittsrecht eine Parallele im Recht der Wehrdienstverweigerung aus Art. 4 Abs. 3 GG, bei dem der Staat ebenfalls einem Ausforschungsverbot unterliegt, ohne umgekehrt berechtigt zu sein, Erklärungen ungeprüft als wirksam anzusehen, die aus anderen als den durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Gewissensgründen abgegeben werden15. Im Falle des Kirchenaustritts scheidet ein Verstoß gegen das Ausforschungsverbot jedenfalls dann aus, wenn der Staat den Austrittswilligen nicht nach seinen Motiven fragt und die innere Schlüssigkeit oder die philosophisch-theologische Überzeugungskraft dieser Motive zum Maßstab für die Wirksamkeit des Kirchenaustritts macht, sondern wenn sich der Austrittswillige von sich aus mit einer modifizierten Austrittserklärung an die Behörde wendet und von der Behörde auch nachfolgend nicht zur Offenbarung religiöser oder sonst durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützter Gründe gedrängt wird.
Auch im Übrigen verstößt diese Auslegung von § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG nicht gegen Grundrechte. Zwar verkennt der Senat nicht die grundrechtliche Relevanz der Kirchensteuerpflicht. Mit jeder Festsetzung und Erhebung gegenleistungsfreier Geldzahlungspflichten beeinträchtigt der Staat Vermögensinteressen des Einzelnen (Art. 14 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG); speziell durch die Belastung mit Kirchensteuern berührt er zudem – weil die Geldzahlungspflicht an die Kirchenmitgliedschaft anknüpft – wiederum die individuelle Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Dabei mag offen bleiben, ob der Schutz der negativen Religionsfreiheit auch die Freiheit des Einzelnen umfasst, sich – unter bewusster und gewollter Beibehaltung der kanonisch-rechtlichen Kirchenmitgliedschaft und aller mit ihr verbundenen Rechte – im Sinne eines „Austritts aus der Kirchensteuer“ isoliert seiner im staatlichen Recht angeordneten Zahlungspflicht zu entledigen; dieses Verhalten ist dem Grunde nach zumindest durch die allgemeine Handlungsfreiheit geschützt (Art. 2 Abs. 1 GG).
In der Abwägung treten diese Interessen aber gegenüber dem – ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten – Selbstverwaltungsrecht der öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgesellschaften aus Art. 140 GG, Art. 5 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und ihrem Steuererhebungsrecht aus Art. 140 GG, Art. 5 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV zurück, weil diese Rechte andernfalls faktisch leer liefen.
Daher ist ein Kirchenaustritt unwirksam, der isoliert nur diejenigen Rechtsfolgen beenden will, die eine Kirchenmitgliedschaft im Bereich des staatlichen Rechts hat. Durch die Anerkennung einer „modifizierten Kirchenaustrittserklärung“ würde der Staat das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft verletzen16. Während die Gründe für eine Trennung des Einzelnen von seiner bisherigen Religionsgemeinschaft einem strikten Ausforschungsverbot unterliegen (Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV)17, darf die zuständige staatliche Behörde über das Ob des Austrittswillens nicht im Unklaren bleiben. Sie muss vielmehr Gewissheit darüber erlangt haben, dass der Betroffene nicht lediglich „aus der Kirchensteuer“, sondern aus der Kirche selbst austreten will. In verfassungskonformer Auslegung verlangt § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG deshalb, dass die Erklärung so formuliert ist, dass die Kirche sie ebenfalls als Austrittserklärung verstehen könnte.
Die von dem Beigeladenen abgegebene Erklärung lässt keinen hinreichenden Willen zum Austritt aus der Religionsgesellschaft im kirchenrechtlichen Sinne erkennen. Nach Wort und Sinn zielte die Äußerung zwar darauf ab, dass staatliche Behörden und Gerichte ihn nicht länger als Mitglied der römisch-katholischen Kirche ansehen sollten. Die Erklärung lässt aber erkennen, dass der Beigeladene keine bestimmende Aussage über seine Kirchenmitgliedschaft im Sinne des kanonischen Rechts treffen wollte. Schon bei Abgabe der Austrittserklärung, zudem aber auch in der Zeit zwischen der Abgabe der Erklärung und dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung hat der Beigeladene deutlich gemacht, dass er mit seiner Erklärung nur diejenigen Rechtswirkungen auslösen wollte, die der Staat an den Austritt aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts knüpft.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2010 – 1 S 1953/09
- AO-AnpG vom 04.10.1977, GBl. 1977 S. 401 ff.[↩]
- hierzu etwa H. Zilles, Staatliche Rechtspflege und modifizierter Kirchenaustritt, DRiZ 1971, 419 f. m.w.N.; H. Priessnitz, Der modifizierte Kirchenaustritt, DVBl. 1975, 416 ff.[↩]
- statt aller von Campenhausen, in: Friesenhahn/Scheuner (Hrsg.), Handbuch des Kirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland Bd. I, 1974, 663 f. m.w.N.[↩]
- etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.1970 – 6 W 27/70, NJW 1970, 1646; Beschluss vom 22.11.1971 – 13 W 96/71, NJW 1972, 776; Beschluss vom 21.06.1977 – 20 W 243/77, NJW 1977, 1732; OLG Hamm, Beschluss vom 05.10.1970 – 15 W 450/69, NJW 1971, 149; Beschluss vom 15.02.1977 – 15 W 361/76, NJW 1977, 1299; OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.01.1970 – 5 Wx 1/70, NJW 1970, 713; Beschluss vom 28.11.1971 – 5 Wx 23 und 24/71, NJW 1972, 777 = NdsRPfl 1972, 43[↩]
- BayVGH, Urteil vom 26.01.1976 – 273 VII 74, DVBl 1976, 908; und vom selben Tage – 274 VII 74, NJW 1977, 1306[↩]
- s. BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 – 7 C 32/78, DÖV 1980, 450 = Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17; zur Entwicklung auch Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, S. 284 ff.; und von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, § 19 III. 5., S. 160 f. m.w.N.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 02.07.2008 – 1 BvR 3006/07, DVBl. 2008, 1184 = NJW 2008, 2978; ebenso bereits BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 – 7 C 32/78, DÖV 1980, 450 = Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17; und die Parallelentscheidung vom selben Tage – 7 C 37/78, NJW 1979, 2322 = Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 18[↩]
- VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.1997, a.a.O.[↩]
- zur Zulässigkeit des Rückgriffs auf die Regelungen des Privatrechts Middel , Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen von Privatpersonen, 1971, S. 57 ff.[↩]
- Kästner, in: Dolzer/Graßhof/Kahl/Waldhoff, BK GG, Art. 140 GG/Art. 137 WRV (Drittbearbeitung 2010), Rn. 328[↩]
- grundlegend Mikat, Grundfragen des staatlichen Kirchenaustrittsrechts, in: FS für Hermann Nottarp, 1961, S. 197 ff.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 31.03.1971 – 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415, 422; Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, S. 261 ff.; Muckel, JZ 2009, 174, 178[↩]
- BVerfG a.a.O.; st. Rspr.; s. auch Stuhlfauth, DÖV 2009, 225 ff.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.1971 – 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415, 426[↩]
- BVerfG, Urteil vom 13.4.1978 – 2 BvF 1,2,4,5/77, BVerfGE 48, 127, 168 f.; und Urteil vom 24.4.1985 – 2 BvF 2, 3, 4/83 und 2/84, BVerfGE 69, 1, 21, 34 f.[↩]
- Germann, in: Epping/Hillgruber, Beck OK GG, Stand 01.06.2010, Art. 140 RdNr. 113.3[↩]
- von Campenhausen, in: Friesenhahn/Scheuner (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland Bd. I, 1974, S. 659[↩]