Nach Ablauf der Einwendungsfrist erstmals geltend gemachte Einwendungen gegen einen Planfeststellungsbeschluss sind im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht mehr zu prüfen.

So die Begründung der Klageabweisung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt im Falle einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für einen neuen Rangierbahnhof in Halle/Saale. Diese Zugbildungsanlage, landläufig auch Rangierbahnhof genannt, soll im Wesentlichen auf dem Gelände des bisherigen Güterbahnhofs zwischen dem Hauptbahnhof Halle/Saale und der Berliner Brücke entstehen. Der Kläger, welcher in unmittelbarer Nähe des geplanten Vorhabens in einem Eigenheim wohnt, hatte geltend gemacht, dass durch die Bauarbeiten und den Betrieb der neuen Bahnanlage sein Grundstück unzumutbaren Lärmimmissionen und Erschütterungen ausgesetzt werde.
Das Oberverwaltungsgericht, welches in erster Instanz für die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zuständig war, hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren mit seinen Einwendungen gegen den Plan nicht mehr gehört werden könne, da er innerhalb der sog. Einwendungsfrist, welche nach Auslegung der Planunterlagen am 2. Juni 2008 bis zum 15. Juli 2008 gelaufen habe, keine Einwendungen bei der zuständigen Behörde erhoben habe. Nach Ablauf der Frist erstmals geltend gemachte Einwendungen seien im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht mehr zu prüfen. Der Einwand des Klägers, in der öffentlichen Bekanntmachung über den Lauf der Einwendungsfrist im Amtsblatt der Stadt Halle/Saale sei das geplante Vorhaben so ungenau bezeichnet worden, dass er nicht habe annehmen können, dass es sich um ein Vorhaben unmittelbar vor seinem Haus handelt und er deshalb innerhalb der Frist keine Einwendungen habe erheben können, ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht zutreffend.
Die von der Behörde in der Bekanntmachung gewählte Bezeichnung „Neubau Zugbildungsanlage Halle/Saale in der Gemarkung Halle/Saale“ sei als schlagwortartige Beschreibung des Planvorhabens ausreichend gewesen, um potentiell betroffene Bürger zu veranlassen, Einsicht in die Planunterlagen zu nehmen und gegebenenfalls innerhalb der Frist Einwendungen zu erheben. Der Bürger müsse nicht bereits aus der Bekanntmachung abschließend erkennen können, in welcher Weise und in welchem Ausmaß er von dem Planvorhaben betroffen ist. Es müsse ihm lediglich im Sinne eines „Anstoßes“ die Möglichkeit seiner Betroffenheit so deutlich gemacht werden, dass er zur Einholung weiterer Informationen veranlasst wird.
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 3 K 374/10