Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Ist der Kläger nicht Adressat eines Verwaltungsakts, sondern lediglich als Dritter betroffen, so ist für seine Klagebefugnis erforderlich, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist1, und die Verletzung dieser Norm zumindest möglich erscheint.
Das setzt einen entsprechenden Regelungsgehalt des angegriffenen Verwaltungsakts voraus, denn nur soweit dieser reicht, ist auch eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften denkbar2.
Eine Anfechtungsklage ist nur dann nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können3.
Die insoweit an den klägerischen Sachvortrag zu stellenden Anforderungen dürfen – mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG – dabei nicht überspannt werden4.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 4 B 13.16
- stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 – 3 C 35.07, BVerwGE 132, 64 Rn. 14[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1997 – 4 B 244.96, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 142[↩]
- siehe etwa BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 – 11 C 17.93, BVerwGE 95, 333, 334 f.[↩]
- stRspr, z.B. BVerwG, Urteile vom 28.06.2000 – 11 C 13.99, Buchholz 442.42 § 27a Luftverkehrsordnung Nr. 1 S. 6 41; und vom 18.12 2014 – 4 C 36.13, BVerwGE 151, 138 Rn. 14[↩]











