Eine Zustellung beinhaltet auch immer eine Bekanntgabe. Erfolgt eine – nicht vorgeschriebene – Zustellung sowohl an den Anwalt als auch an den Kläger selbst, so setzt – zumindest nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Hannover – ggf. die zuerst erfolgte Bekanntgabe an den Kläger die Rechtsmittelfrist in Lauf.
In dem vom Verwaltungsgericht Hannover entschiedenen Fall war eine förmliche Zustellung nicht erforderlich. Die Behörde hatte gleichwohl sowohl an den Kläger wie auch an seinen Anwalt förmlich zugestellt – an den Kläger per Postzustellurkunde, an dessen Anwalt per Empfangsbekenntnis. Die Zustellung an den Kläger erfolgte einige Tage früher als die Zustellung an den Anwalt. Dieser berechnete die Klagefrist jedoch ausgehend von dem Datum der Zustellung an ihn und erhob dementsprechend zum Ablauf der so berechneten Klagefrist Klage zum Verwaltungsgericht – und damit nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Hannover zu spät. Die Klagefrist endete, so das Verwaltungsgericht, einen Monat nach der (zuerst erfolgten) Zustellung an den Kläger – und damit vor Einreichung der Klage.
Zwar wurde in diesem Fall der angefochtene Bescheid nicht nur – was ausreichend gewesen wäre – einfach bekanntgegeben, sondern auch förmlich zugestellt. In der Zustellung liegt aber immer auch eine Bekanntgabe, so das Verwaltungsgericht Hannover.
Zwar ist es richtig, dass die Beklagte auch dem damaligen Bevollmächtigten die angefochtene Verfügung ebenfalls zugestellt hat. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an einen Kläger genügt aber, so das Verwaltungsgericht Hannover, auch dann für das In-Lauf-Setzen der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn für das Verwaltungsverfahren ein Bevollmächtigter bestellt war1. Die erfolgte zweite Zustellung an den Bevollmächtigtendirekt konnte damit den Lauf der Klagefrist nicht mehr auslösen. Die Frist lief bereits.
Das Verwaltungsgericht Hannover hält auch angesichts des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg vom 8. März 20102 an seiner Auffassung fest, dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf § 7 Abs. 1 VwZG berufen kann. Zwar wäre danach eine wirksame Zustellung tatsächlich erst mit der Zustellung an den Bevollmächtigten erfolgt. Im vorliegenden Fall wird die Klagefrist jedoch nicht von einer Zustellung in Lauf gesetzt, es genügt die schlichte Bekanntgabe, und die war bereits gegenüber dem Kläger erfolgt. Zwar stellt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg in seiner Entscheidung darauf ab, dass die Beklagte den Weg einer förmlichen Zustellung gewählt habe und sich dann eben auch damit den einschlägigen Zustellerfordernissen unterworfen habe. Mit dem Oberverwaltungsgericht sieht auch das Verwaltungsgericht Hannover die Zustellung an die Klägerin persönlich selbst als unwirksam an. Jedoch meint das Verwaltungsgericht Hannover, dass die in der Zustellung enthaltene Bekanntgabe trotz der fehlerhaften Zustellung nach wie vor wirksam ist, auch wenn die Behörde den Weg über eine Zustellung gewählt hat.
Einen willkürlichen Wechsel der Adressaten, an denen die Behörde ihre Bescheide versandte, im Sinne des des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg vom 29. November 20073 liegt hier ebenfalls nicht vor.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 1 VwGO ist nicht zu gewähren. Unabhängig von der Frage eines Verschuldens ist jedenfalls die Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 VwGO abgelaufen. Denn der Klägerseite war ja die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes bereits mit Zugang beim Kläger bekannt, zudem hat die Behörde auch den Bevollmächtigten davon unterrichtet, dass der Bescheid ebenfalls an die Klägerin persönlich übersandt wurde. Eine Nachfrage des Bevollmächtigten bei seinem Mandanten nach dem Datum der Bekanntgabe ihm gegenüber hätte nahe gelegen, so dass jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gestellt werden können.
Verwaltungsgericht Hannover, Gerichtsbescheid vom 7. Juni 2010 – 13 A 195/08











