Sind die veterinärrechtliche Anordnungen zur vorrübergehenden Unterbringung und Versorgung von Tieren in einem Tierheim durch das Tierschutzgesetz gedeckt, hat der Besitzer der Tiere die daraus entstandenen Kosten zu tragen.

So hat das Verwaltungsgericht Freiburg in dem hier vorliegenden Fall einer Tierschutzorganisation entschieden, die für die Versorgung und Unterbringung von 43 Hunden die Kosten tragen sollte. Die Klägerin ist eine Tierschutzorganisation, die u. a. sog. „Tierrettungsfahrten“ von Südeuropa nach Deutschland durchführt und Hunde in verschiedene deutsche Tierheime und zu Tierschutzvereinen (zur Weitervermittlung) bringt. Bei einem Transport im September 2009 von Portugal aus wurde ein Kleinlaster, in dem sich 43 Hunde in Boxen befanden, wegen Überladung von der Autobahnpolizei im Bereich Rust angehalten. Die hinzu gerufene Amtstierärztin ordnete an, die Tiere zur Tierherberge Offenburg zu bringen, damit sie dort entladen und bis zum Abtransport in einem verkehrssicheren Fahrzeug mit Wasser und Futter versorgt würden. Außerdem wurden verschiedene veterinärrechtliche Untersuchungen durchgeführt sowie der seuchenrechtliche Status der Tiere geprüft. Später zog das Landratsamt Ortenaukreis die Klägerin zum Ersatz der Kosten i. H. v. 457,– € für die vorübergehende Unterbringung und Versorgung der Tiere im Tierheim heran. Dagegen ist Klage erhoben worden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Freiburg sind die veterinärrechtlichen Anordnungen durch das Tierschutzgesetz gedeckt. Daher ist auch der Kostenbescheid rechtmäßig. Die im überladenen Kleintransporter aufgefundenen Tiere sind nach Aussage der Amtstierärztin im Sinne von § 16 a Nr. 2 Tierschutzgesetz erheblich vernachlässigt und erschöpft gewesen. Nach Aussage des Fahrers gegenüber der Autobahnpolizei sind die Tiere während des ohne nennenswerte Unterbrechungen durchgeführten 30-stündigen Transports nicht gefüttert und getränkt worden. Da die Fahrt zum Zielort noch sechs bis acht Stunden länger gedauert hätte und die Tiere in dem einzelnen Fahrzeug ohnehin nicht mehr hätten weiter transportiert werden können, hat man die Tiere ins Tierheim gebracht und untersucht. Insgesamt sind alle Hunde geschwächt gewesen, einen größeren Hund hat man sogar aus dem Transporter heben müssen, er ist dann über das Gelände geschwankt. Die Hunde haben nach dem Ausladen ihren Wasserbedarf von ca. 24 Stunden gedeckt.
Die Klägerin vermochte das Verwaltungsgericht auch nicht mit der Erklärung zu überzeugen, die Hunde sind nicht geschwächt, sondern wegen erlittener Trauma auf der Tötungsstation verschüchtert gewesen. Das Verwaltungsgericht führte aus, das akute Problem der Tiere ist laut Amtstierärztin die – fehlende – Wasserversorgung gewesen. Gegen einen Aufenthalt der Tiere in einer Tötungsstation spricht zudem, dass sie bereits ca. 2 Monate vor dem Transport mit einem Mikrochip versehen worden sind, um sie über die Ländergrenzen bringen zu können. Entgegen der Ansicht der Klägerin hätte man die Tiere auch nicht bis zum Weitertransport in dem Kleinlaster in ihren Boxen belassen und darin auf der Autobahnraststätte versorgen können; wegen der mehrstündigen Wartezeit bis zur Weiterfahrt und der Dauer des anschließenden Transports zum Bestimmungsort hätte dies nämlich einen Aufenthalt der Hunde von insgesamt 42 bis 45 Stunden in ihren Boxen bedeutet. Der bereits beim Anhalten durch die Polizei vorhandene tierschutzwidrige Zustand wäre dadurch weiter eklatant verlängert worden.
Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 20. Juni 2012 – 2 K 972/10