Ob es sich bei einer gewährten Förderung eines Vereins um eine solche handelt, die nach EU-rechtliche Beihilferegelungen vor der Durchführung der Maßnahme der Europäischen Kommission gemeldet werden muss, kann dahinstehen, wenn die Förderung unter dem Schwellenwert von 200.000 Euro innerhalb von drei Jahren liegt und damit nach der EU-Verordnung über sogenannte „De-minimis-Beihilfen“ keine Meldepflicht besteht.

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin [1] nicht bestätigt, mit der das Bezirksamt Mitte verpflichtet worden ist, den Bau einer Kletterhalle vorerst zu stoppen. Die Berliner Sektion des Deutschen Alpenvereins plant die Errichtung eines Kletterzentrums in Berlin-Mitte, wofür ihr der Bezirk unter Berufung auf das Sportförderungsgesetz ein Grundstück zu einem erheblich günstigeren als dem marktüblichen Mietzins vermietet hat. Das Verwaltungsgericht hatte dem Antrag der Betreiberin einer kommerziellen Kletterhalle auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung stattgegeben, die Förderung des Deutschen Alpenvereins verstoße gegen EU-rechtliche Beihilferegelungen, denn es handele sich um eine Beihilfe, die vor der Durchführung der Maßnahme der Europäischen Kommission gemeldet werden müsse.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg könne dahingestellt bleiben, ob die dem Deutschen Alpenverein gewährte Förderung eine Beihilfe im Sinne des EU-Rechts darstellt. Selbst wenn dies anzunehmen sei, bestehe nach einer EU-Verordnung über sogenannte „De-minimis-Beihilfen“ keine Meldepflicht, denn die gewährte Förderung liege unter dem Schwellenwert von 200.000 Euro innerhalb von drei Jahren.
Auch nach dem Sportförderungsgesetz sei die Förderung der Kletterhalle nicht ausgeschlossen, da diese nicht gewerbsmäßig genutzt werden solle. Vielmehr sei geplant, sie im Wesentlichen für Vereinsmitglieder zu öffnen. Im Falle einer gewerbsmäßigen Nutzung müsse der Deutsche Alpenverein die marktübliche Miete zahlen, auch könne der Mietvertrag gekündigt werden.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2012 – 6 S 16.12
- VG Berlin, Beschluss vom 26.04.2012 – 20 L 91.12[↩]