Die Umnutzung einer Grenzgarage in eine Küche mit Durchgang zu einem Wochenendhaus ist wegen Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung unzulässig, urteilte jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Kläger, Eigentümer eines im Wochenendhausgebiet „Im Binsfeld” in Speyer gelegenen, mit grenzständiger Garage genehmigten Wochenendhauses, haben die Garage in eine Küche umgewandelt und einen Durchgang zu den übrigen Räumen des Hauses hergestellt. Die Stadt Speyer hat den Klägern aufgegeben, die umgewandelte Garage wieder ihrer genehmigten Nutzung zuzuführen und den Durchbruch zu schließen. Sie geht im Rahmen eines Sanierungskonzepts auch gegen andere Grundstückseigentümer des Gebiets vor, die ihr Wochenendhaus anders als genehmigt nutzen. Die Klage der Eigentümer der als Küche genutzten Garage war vor dem Verwaltungsgericht Neustadt ohne Erfolg. Den gegen dieses Urteil gerichteten Berufungszulassungsantrag der Kläger hat nun das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz abgelehnt.
Eine Garage sei (bei Einhaltung bestimmter Maße) nach Bauordnungsrecht an der Grundstücksgrenze privilegiert ohne die Einhaltung von Abstandsflächen zulässig. Dies gelte grundsätzlich nicht für eine Wohnnutzung. Deshalb dürfe eine an der Grenze genehmigte Garage nicht nachträglich in eine Küche umgenutzt werden; aufgrund der Umnutzung gehe das Privileg einer Bebauung ohne Grenzabstand verloren. Die Bauaufsichtsbehörde habe daher gegen die veränderte Nutzung der Garage einschreiten dürfen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2009 – 8 A 10925/09.OVG