Kommunale Dienstleistungsgesellschaft

Kommunale Dienstleistungsgesellschaften, die dem kostengünstigeren Einkauf von Waren und Dienstleistungen für die beteiligten Gemeinden dienen, sind auch dann zulässig, wenn sie als privatrechtliches Unternehmen betrieben werden. So hat jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die Gemeinde Schermbeck in der Kommunalen Dienstleistungsgesellschaft bleiben darf, und erklärte damit eine entgegenstehende Verfügung der Bezirksregierung Münster für rechtswidrig. Die Bezirksregierung hatte die Gemeinde aufgefordert, aus der Kommunalen Dienstleistungsgesellschaft auszutreten.

Kommunale Dienstleistungsgesellschaft

Die Kommunale Dienstleistungsgesellschaft (KDG) war im Jahr 2002 von den Gemeinden Heiden, Raesfeld, Reken und Südlohn als privatrechtliche Gesellschaft für den kostengünstigeren Einkauf von Waren und Dienstleistungen gegründet worden. Die Gemeinde Schermbeck trat der KDG im Jahr 2006 bei. Dafür gab es nach Ansicht der Bezirksregierung in der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen keine Rechtsgrundlage. Einrichtungen, die – wie hier – ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs von Gemeinden dienten, dürften nach der gesetzlichen Konstruktion nicht als privatrechtliche Gesellschaften betrieben werden, da die Gemeinden auf solche Gesellschaften nicht den nach dem Demokratieprinzip erforderlichen Einfluss ausüben könnten.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster sah jedoch in dem Beitritt der Gemeinde Schermbeck zur KDG keinen Verstoß gegen Kommunalrecht. Eine solche Beteiligung sei vielmehr auch verfassungsrechtlich geschützt. Ein hinreichender Grund, im Rahmen der Eigenbedarfsdeckung eine privatrechtliche Organisationsform nicht zuzulassen, sei nicht ersichtlich. Insbesondere aus dem Demokratieprinzip, zu dem auch der Einfluss der gemeindlichen Vertretungskörperschaft gehöre, lasse sich das von der Bezirksregierung angenommene Beteiligungsverbot nicht rechtfertigen. Dem Demokratieprinzip komme dann besondere Bedeutung zu, wenn gemeindliche Einrichtungen mit Außenwirkung gegenüber dem Bürger agierten, namentlich etwa im Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge. Dort solle aber nach der Konzeption des Gesetzgebers die Gemeinde grundsätzlich frei sein, Einrichtungen auch in Privatrechtsform zu betreiben oder sich an solchen zu beteiligen. Warum das Demokratieprinzip dann aber umgekehrt einen besonders effektiven Einfluss der Vertretungskörperschaft fordern solle, wenn die Einrichtung unmittelbar nur verwaltungsinterne Vorgänge betreffe, sei nicht erkennbar.

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 15 A 440/08