Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat mehrere kommunale Verfassungsbeschwerden der Stadt Lützen, der Gemeinden Barleben, Loitsche-Heinrichsberg, Rogätz und Angern sowie der Stadt Leuna gegen § 12 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 2013 zurückgewiesen.
Die mit der angegriffenen Regelung zur Milderung der Unterschiede in der Finanzkraft für kreisangehörige Gemeinden eingeführte Finanzkraftumlage (sog. Abundanzumlage) verletzt die Beschwerdeführerinnen nach Ansicht des Landesverfassungsgerichts nicht in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht.
Es stellt keine unzulässige Rückwirkung dar, dass der Gesetzgeber für die Berechnung der Umlage nicht an das laufende Steuereinkommen der Gemeinden, sondern an Vorvorjahreszeiträume anknüpft.
Das Gesetz enthält zum Ausgleich unzumutbarer Belastungen eine Befreiungsregelung, nach der Gemeinden auf Antrag von der Finanzausgleichsumlage zu befreien sind, wenn sie anderenfalls Mittel aus dem Ausgleichsstock erhalten müssten.
Geringe Verlagerungseffekte, die sich zwischen den Landkreisen durch die Finanzkraftumlage mittelbar ergeben, sind verfassungsrechtlich hinzunehmen.
Landesverfassungsgericht Sachsen -Anhalt, Urteile vom 26. November 2014 – LVG 10/13, LVG 12/13, LVG 14/13, LVG 15/13, LVG 16/13, LVG 17/13










