Konferenzräume sind keine „Feierräume“

Die Nutzung eines Anbaus als Konferenzraum unterscheidet sich ganz wesentlich von der Nutzung für Feierlichkeiten aller Art, die üblicherweise lärmintensiver sind und an das Baurecht andere und weitergehende Anforderungen insbesondere hinsichtlich des Immissionsschutzes stellt.

Konferenzräume sind keine „Feierräume“

So hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Eilverfahren die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene Nutzungsuntersagung des Anbaus eines Hotel- und Gaststättenbetriebes als rechtmäßig angesehen. Dem Betreiber eines Hotel- und Gaststättenbetriebes in der Straße „Am Heidkampe“ Ecke „Laher Heide“ in Hannover-Bothfeld ist für die Errichtung von Konferenzräumen eine Baugenehmigung für den Anbau erteilt worden. Die Durchführung von Feiern oder ähnlichen Veranstaltungen ist nach Meinung der landeshauptstadt nicht von der erteilten Baugenehmigung für den Anbau gedeckt. Daher ist unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzungsuntersagung ausgesprochen worden. Der Hotelbetreiber wehrt sich im Rahmen des Eilantrages gegen diese Nutzungsuntersagung.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover handele es sich bei der Nutzung des Erweiterungsanbaus sowie der angrenzenden Terrassen- und Gartenflächen für konferenzunabhängige Veranstaltungen und Events um eine grundsätzlich genehmigungspflichtige Nutzungsänderung und nicht – wie der Hotelbetreiber meine – um eine bloße Facette im Rahmen der Variationsbreite einer bereits genehmigten Nutzung. Die genehmigte Konferenznutzung unterscheide sich ganz wesentlich von den in den Erweiterungsräumen und den angrenzenden Außenflächen tatsächlich durchgeführten Feierlichkeiten aller Art, wie sie im Internetauftritt des Betreibers beworben würden. An die dort angepriesenen, üblicherweise lärmintensiven und bis spät in die Nacht hinein andauernden Hochzeit- und Weihnachtsfeiern mit Getränke- oder Cocktailflat „ohne Sperrstunde“, an „Outdoor-Wedding“ oder „Outdoor-Tagungen“ stelle das Baurecht andere und weitergehende Anforderungen insbesondere hinsichtlich des Immissionsschutzes oder der Regelung des Zu- und Abgangsverkehrs in den Nachtzeiten.

Ob die deshalb erforderliche weitere Baugenehmigung erteilt werden könne, sei allerdings angesichts der von den Veranstaltungen ausgehenden Lärmemissionen zweifelhaft. Die Stadt habe das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Auch unter Berücksichtigung der von dem Betreiber geltend gemachten erheblichen wirtschaftlichen Einbußen sei die angeordnete Nutzungsuntersagung nicht unverhältnismäßig. Die hier auch im Interesse der Nachbarn erforderliche Einhaltung des öffentlichen Baurechts rechtfertige grundsätzlich selbst erhebliche Nachteile für den Betreiber, der den baurechtswidrigen Zustand zu vertreten habe. Dass die Existenz seines Hotel- und Restaurantbetriebes durch die angefochtene Nutzungsuntersagung unmittelbar bedroht wäre, habe der Betreiber nicht substantiiert dargelegt.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 5. Dezember 2013 – 4 B 7695/13