Konkrete Normenkontrolle – und die Begründung der Richtervorlage

Für die Entscheidung über eine Richtervorlage muss mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG aus den Darlegungen erkennbar sein, welche nachteiligen Folgen aus welchen Gründen mit einer Regelung verbunden sind1.

Konkrete Normenkontrolle – und die Begründung der Richtervorlage

Es ist zwar nicht zu erwarten, dass das Arbeitsgericht im Rahmen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG von sich aus ein Sachverständigengutachten einholt, um aufzuklären, wie genau sich welche Berechnungsvorgaben auf Alterssicherungsansprüche auswirken. Das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren unterliegt dem Beibringungsgrundsatz; eine Amtsermittlung zur Begründung der Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG sehen die Prozessordnungen nicht vor.

Zudem liegt es grundsätzlich nahe, sich auf höchstrichterliche Entscheidungen zu vergleichbaren tarif- und satzungsrechtlichen Regelungen zu stützen. Doch genügen die Verweise auf Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Umstellung der Zusatzversorgung im System der Versorgungsanstalt von Bund und Ländern den Anforderungen an die Darlegung der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Regelungen hier nicht. Es wird nicht hinreichend deutlich, inwiefern sich die vom Bundesgerichtshof jeweils beurteilte Rechtslage von der Rechtslage nach den vorgelegten Normen unterscheidet und daher auch etwaige Ungleichbehandlungen unterschiedlich ausfallen. Zudem ergibt sich aus den in Bezug genommenen Entscheidungen für eine verfassungsgerichtliche Prüfung nicht hinreichend klar, inwiefern welche Betroffenen eine verfassungsrechtlich relevante Benachteiligung erleiden.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2022 – 1 BvL 6/18

  1. zu den Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde im Betriebsrentenrecht vgl. BVerfGE 131, 66 <82 f.>[]
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