Konkrete Normenkontrolle – und die Begründung der Richtervorlage

Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss ein vorlegendes Gericht darlegen, aus welchen Gründen es von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt ist und dass und weshalb es im Falle der Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Fall ihrer Ungültigkeit1.

Konkrete Normenkontrolle – und die Begründung der Richtervorlage

Die Ausführungen müssen erkennen lassen, dass die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift sorgfältig geprüft worden ist2.

Die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit richtet sich grundsätzlich nach der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts. Doch darf diese nicht offensichtlich unhaltbar sein3.

Die Norm muss unter Auseinandersetzung mit der Rechtslage und den in Literatur sowie Rechtsprechung entwickelten Auffassungen ausgelegt werden2.

Insgesamt sind zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit alle naheliegenden rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen4. Fehlen insoweit nähere Erläuterungen, kann das Bundesverfassungsgericht diese nicht durch eigene Erwägungen ersetzen5.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 1 BvL 11/20

  1. vgl. BVerfGE 141, 143 <160 Rn. 34>[]
  2. BVerfGE 148, 64 <67 f. Rn. 13> m.w.N.[][]
  3. vgl. BVerfGE 143, 38 <50 Rn. 28> stRspr[]
  4. vgl. BVerfGE 80, 68 <71> 86, 71 <78>[]
  5. vgl. BVerfGE 97, 49 <62> 105, 61 <67> BVerfG, Beschluss vom 31.03.2022 – 1 BvL 8/21, Rn. 8[]

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