Eine Gemeinde darf bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans eine Konzentrationsfläche nicht so ausweisen, dass davon auszugehen ist, dass eine entsprechende Nutzung auf mindestens der Hälfte der ausgewiesenen Konzentrationsfläche gar nicht erst möglich ist.

Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Ausweisung einer Konzentrationsfläche für Kiesabbau im Flächennutzungsplan von Andernach für unwirksam erklärt. Die im Flächennutzungsplan der Stadt Andernach festgesetzte Konzentration des Kiesabbaus im Gebiet „Burgerberg“ ist rechtswidrig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Antragstellerin, ein kiesabbauendes Unternehmen, wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den geänderten Flächennutzungsplan der Stadt Andernach „Teilflächennutzungsplan, Konzentrationsfläche, Kiesabbau“, welcher für das Gebiet „Burgerberg“ eine Konzentrationsfläche für den Kiesabbau festsetzt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Baugesetzbuches ist dadurch der Kiesabbau an anderer Stelle ausgeschlossen. Von diesem Ausschluss ist auch ein Gebiet nördlich von Namedy betroffen, in dem die Antragstellerin zivilrechtlich befugt ist, Flächen zur Nassauskiesung zu nutzen. Der gegen den Flächennutzungsplan gestellte Normenkontrollantrag hatte Erfolg.
Die Abgrenzung der Konzentrationszone sei bereits deshalb fehlerhaft, weil die Stadt bei etwa der Hälfte der festgesetzten Fläche selbst nicht von einem wirtschaftlichen Abbau ausgehe. Für den übrigen Bereich habe die Stadt nach dem vom Gericht eingeholten überzeugenden Bergbau-Gutachten nicht ausreichend belegt, dass der Kies wirtschaftlich verwertbar sei. Deshalb spreche einiges dafür, dass die Festsetzung der Konzentrationsfläche eine bloße Verhinderungsplanung sei.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. September 2011 – 1 C 11114/09.OVG