Konzerte in der Gaststätte

Ist das Abhalten von Musikveranstaltungen in einer Gaststätte eine Nutzungsänderung, die den Widerruf der Gaststättenkonzession rechtfertigt? Mit dieser Frage hatte sich jetzt das Verwaltungsgericht Karlsruhe zu beschäftigen und dabei dem Eilantrag eines Betreibers einer Gaststätte in Rheinmünster-Söllingen stattgegeben, der vorläufigen Rechtsschutz gegen die mit Sofortvollzug angeordnete Untersagung der Nutzung seiner Gaststätte für Konzerte jeglicher Art und andere Musikveranstaltungen sowie die Duldung einer solchen Nutzung durch Dritte begehrt hat.

Konzerte in der Gaststätte

Das Landratsamt Rastatt hat die angefochtene Untersagungsverfügung auf eine Regelung des Gaststättengesetzes gestützt, wonach die Gaststättenerlaubnis widerrufen werden kann, wenn der Gewerbetreibende die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert. Der Antragsteller hat hiergegen Widerspruch eingelegt, über welchen noch nicht entschieden wurde, und zugleich Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gestellt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Eilantrag begründet: Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beurteile das Gericht den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache im Hinblick auf die Frage, ob die Nutzungsuntersagung zu Recht ergangen ist, derzeit zumindest als offen, weil insoweit der Sachverhalt noch nicht hinreichend aufgeklärt sei und vom Gericht im Eilverfahren nicht weiter aufgeklärt werden könne. Eine abschließende Entscheidung müsse deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Mit Rücksicht darauf messe das Gericht dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von einem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben, größeres Gewicht bei als dem gegenläufigen öffentlichen Interesse des Antragsgegners. Die vom Landratsamt gewählte Rechtsgrundlage gebe der Behörde nur die Befugnis zum Widerruf und angesichts des eindeutigen Wortlauts wohl nicht zur Untersagung einer bisher nicht erlaubten Betriebsart. Ferner bedürfe es der Aufklärung im Widerspruchsverfahren, ob eine unerlaubte Änderung der Betriebsart durch den Antragsteller vorliege, die ein behördliches Eingreifen erforderlich mache. Fraglich sei bereits, ob bei den vom Landratsamt angeführten, in der Vergangenheit durchgeführten (Musik-)Veranstaltungen ein gaststättenrechtlich relevanter Betrieb vorgelegen habe. Einen gaststättenrechtlich relevanten Betrieb führe derjenige, der gewerbsmäßig Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle in Gewinnerzielungsabsicht verabreiche und dessen Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sei. An Hand der dem Gericht vorliegenden Akten könne nicht die notwendige Beurteilung getroffen werden, ob in den bisherigen Veranstaltungen des Antragstellers bzw. seiner Mieter gaststättenrechtlich relevante Tätigkeiten zu sehen seien. Darüber hinaus könne nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand auch nicht beurteilt werden, ob eine unerlaubte Änderung der Betriebsart im Hinblick auf die Durchführung von Konzerten mit Livecharakter gegeben sei. Bei einer Gaststätte ohne besondere Betriebseigentümlichkeit – wie hier – sei die Durchführung von jährlich nicht mehr als 12 Tanz-/Musikveranstaltungen im größten Gaststättenraum durch die Gaststättenerlaubnis gedeckt. Dieser zulässige Rahmen sei mit den vom Antragsgegner angeführten 6 Musikveranstaltungen im Jahr 2010 noch nicht überschritten worden.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 6 K 1265/10