Kopftücher in der Schule

Der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs der Fall sein kann.

Kopftücher in der Schule

Ein landesweites gesetzliches Verbot religiöser Bekundungen (hier: nach § 57 Abs. 4 SchulG NW) durch das äußere Erscheinungsbild schon wegen der bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule ist unverhältnismäßig, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist. Ein angemessener Ausgleich der verfassungsrechtlich verankerten Positionen – der Glaubensfreiheit der Lehrkräfte, der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern, des Elterngrundrechts und des staatlichen Erziehungsauftrags – erfordert eine einschränkende Auslegung der Verbotsnorm, nach der zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter vorliegen muss.

Wird in bestimmten Schulen oder Schulbezirken aufgrund substantieller Konfliktlagen über das richtige religiöse Verhalten bereichsspezifisch die Schwelle zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität in einer beachtlichen Zahl von Fällen erreicht, kann ein verfassungsrechtlich anzus Bedürfnis bestehen, religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild nicht erst im konkreten Einzelfall, sondern etwa für bestimmte Schulen oder Schulbezirke über eine gewisse Zeit auch allgemeiner zu unterbinden.

Werden äußere religiöse Bekundungen durch Pädagoginnen und Pädagogen in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule zum Zweck der Wahrung des Schulfriedens und der staatlichen Neutralität gesetzlich untersagt, so muss dies für alle Glaubens- und Weltanschauungsrichtungen grundsätzlich unterschiedslos geschehen.

Dies entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht in zwei bei ihm anhängigen Verfassungsbeschwerden zu den Regelungen im nordrhein-westfälischen Schulgesetz. Gleiches gilt aber natürlich auch für die vergleichbaren Regelungen in den Schulgesetzen einiger anderer Bundesländer.

Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist daher nach dieser Entscheidung desBundesverfasssungsgerichts mit der Verfassung nicht vereinbar. Ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagoginnen ist mit deren Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) nicht vereinbar.

§ 57 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform dahingehend einzuschränken, dass von einer äußeren religiösen Bekundung nicht nur eine abstrakte, sondern eine hinreichend konkrete Gefahr der Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ausgehen muss, um ein Verbot zu rechtfertigen. § 57 Abs. 4 Satz 3 des Schulgesetzes, der als Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen konzipiert ist, verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung aus religiösen Gründen (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 3 GG) und ist daher nichtig.

Die Regelungen im nordrhein-westfälischen Schulgesetz[↑]

Die in Rede stehende Vorschrift des § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NW)1 lautet:

(4) ¹Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. ²Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. ³Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. ¼Das Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht und in den Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen.

Infolge einer am 29.10.2011 in Kraft getretenen Verfassungsänderung findet sich der bisherige Text des Art. 12 Abs. 6 Verf NW, auf den sich § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW bezieht, jetzt in Art. 12 Abs. 3 Verf NW (vgl. Art. 1 Nr. 4 Buchst. e des Gesetzes zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25.10.2011, GV.NRW. S. 499).

In Absatz 6 des § 57 SchulG NW ist überdies bestimmt:

(6) ¹Die Einstellung einer Lehrerin oder eines Lehrers setzt als persönliches Eignungsmerkmal voraus, dass sie oder er die Gewähr für die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 4 in der gesamten voraussichtlichen Dienstzeit bietet. ²Entsprechendes gilt für die Versetzung einer Lehrerin oder eines Lehrers eines anderen Dienstherrn in den nordrhein-westfälischen Schuldienst. ³Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter können von der Einstellungsbehörde auf Antrag Ausnahmen vorgesehen werden, soweit die Ausübung ihrer Grundrechte es zwingend erfordert und zwingende öffentliche Interessen an der Wahrung der staatlichen Neutralität und des Schulfriedens nicht entgegenstehen.

Die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen wird durch § 58 Satz 2 SchulG NW auf das sonstige an Schulen tätige pädagogische und sozialpädagogische Personal erstreckt. § 58 SchulG NW lautet:

¹Sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit. ²§ 57 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.

Die in § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW in Bezug genommenen Vorschriften der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen haben folgenden Wortlaut:

Artikel 7

(1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.

(2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.

Artikel 12

(…)
(3) ¹In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen. ²In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. ³In Weltanschauungsschulen, zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen gehören, werden die Kinder nach den Grundsätzen der betreffenden Weltanschauung unterrichtet und erzogen.
(…)

Ausgangssachverhalt der ersten Verfassungsbeschwerde – die rosafarbene Baskenmütze[↑]

Die im Jahr 1971 in Deutschland geborene Sonderpädagoginin in dem ersten der beiden jetzt vom Bundesverfassugnsgericht entschiedenen Verfassungsbeschwerden2 ist türkischer Abstammung und muslimischen Glaubens; sie gehört weder einer Moscheegemeinde noch sonst einer islamischen Gemeinschaft an. Anders als ihre drei Schwestern trägt sie seit ihrem 17. Lebensjahr aus religiösen Gründen in der Öffentlichkeit ein Kopftuch. Seit März 1999 besitzt sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach einem abgeschlossenen Studium der Sozialpädagogik ist sie seit dem 7.10.1997 beim Land Nordrhein-Westfalen angestellt und an einer Gesamtschule in Düsseldorf beschäftigt. Sie wird dort bei der Schlichtung von Schulkonflikten – insbesondere durch Beratung ausländischer Schüler und ihrer Eltern – eingesetzt und kommt mit Schulangehörigen unterschiedlicher Nationalität und Religionszugehörigkeit in Kontakt.

Nach Inkrafttreten der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 57 Abs. 4, § 58 Satz 2 SchulG NW) forderte die Schulbehörde die Sonderpädagoginin auf, das von ihr bislang auch während des Dienstes getragene islamische Kopftuch abzulegen. Dieser Aufforderung kam die Sonderpädagoginin nach, ersetzte aber das Kopftuch durch eine rosafarbene handelsübliche Baskenmütze mit Strickbund, die ihr Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett bedeckt. Dies kombinierte sie mit einer Halsbedeckung, etwa einem gleichfarbigen Rollkragenpullover. Im Rahmen eines Personalgesprächs ließ die Sonderpädagoginin die Frage, warum sie diese Kopfbedeckung trage, gegenüber der Schulleiterin unbeantwortet, bestätigte aber, dass sie das Kopftuch in der Vergangenheit aus religiösen Gründen getragen habe.

Die Schulbehörde erteilte der Sonderpädagoginin eine Abmahnung und drohte ihr für den Fall unveränderten Verhaltens die Kündigung des Arbeitsverhältnisses an. Das religiös motivierte Tragen einer kopftuchähnlichen Kopfbedeckung in der Schule entfalte Signalwirkung und mache religiöse Zusammenhänge für außenstehende Beobachter sichtbar. So könne der Schulfrieden gefährdet werden. Zudem stelle es ein äußeres Verhalten dar, das bei Schülern und Eltern den Eindruck hervorrufen könne, dass die Sonderpädagoginin gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung von Mann und Frau nach Art. 3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftrete. Die Sonderpädagoginin verstoße daher gegen § 57 Abs. 4 SchulG NW.

Die Sonderpädagoginin erhob vor dem Arbeitsgericht Klage, mit der sie die Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangte. Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab3. Die hiergegen eingelegte Berufung der Sonderpädagoginin blieb vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf ohne Erfolg4. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Sonderpädagoginin ebenfalls zurück5:

Die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte könne zwar in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB unter anderem dann verlangt werden, wenn die Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalte. Das sei hier jedoch nicht der Fall, da die Sonderpädagoginin gegen das Bekundungsverbot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW verstoßen habe. Diese Bestimmung verletze kein höherrangiges Recht.

Ausgangssachverhalt der zweiten Verfassungsbeschwerde – Kopftuch schon bei der Einstellung[↑]

Die im Jahr 1977 geborene Lehrerin in dem zweiten der beiden jetzt vom Bundesverfassugnsgericht entschiedenen Verfassungsbeschwerden6 trat 2001 als angestellte Lehrerin in ein zunächst befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen ein, das später in ein unbefristetes umgewandelt wurde. Sie ist ebenfalls Muslimin türkischer Abstammung und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie erteilte an mehreren Schulen im Bereich des Schulamts R. muttersprachlichen Unterricht in türkischer Sprache. Am Unterricht nahmen ausschließlich muslimische Schüler teil, die diesen Unterricht freiwillig gewählt hatten. Bei ihrer Bewerbung hatte die Lehrerin ein Lichtbild eingereicht, das sie mit Kopftuch zeigte. Sie verrichtete ihren Dienst stets mit einem Kopftuch, ohne dass es deswegen zu Beanstandungen kam.

Im August 2006 wurde die Lehrerin von ihrem Schulleiter davon in Kenntnis gesetzt, dass das Tragen eines Kopftuchs nach islamischem Religionsbrauch mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr vereinbar sei. Sie führte daraufhin in einer schriftlichen Stellungnahme aus, sie trage das Kopftuch seit ihrem zwölften Lebensjahr, und zwar aufgrund eigenen Wunsches und aus religiöser Überzeugung. Nach einer erneuten Anhörung der Lehrerin sprach das Land Nordrhein-Westfalen im November 2006 schriftlich eine Abmahnung aus. Darin hielt es der Lehrerin das Tragen des Kopftuchs als Pflichtenverstoß vor und kündigte arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung an, falls sie nicht künftig dauerhaft ohne Kopftuch in der Schule erscheinen sollte. Das Tragen des islamischen Kopftuchs könne den Schulfrieden gefährden und den Eindruck hervorrufen, dass die Lehrerin gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung von Mann und Frau nach Art. 3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftrete. Die Lehrerin kam der Aufforderung nicht nach. Nach Zustimmung des Personalrats erklärte das Land Nordrhein-Westfalen daraufhin im Februar 2007 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2007.

Die Lehrerin ging gerichtlich zunächst gegen die Abmahnung und später gegen die Kündigung vor. Das Arbeitsgericht Herne wies beide Klagen ab7. Die hiergegen eingelegten Berufungen blieben vor dem Landesarbeitsgericht Hamm ebenfalls ohne Erfolg8. Das Tragen eines Kopftuchs im Unterricht, so das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht, verstoße als religiöse Bekundung jedenfalls gegen § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestünden. Auch unter Einbeziehung des § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW seien weder das Gleichheitsgebot noch die Religionsfreiheit verletzt. Die Lehrerin legte gegen beide Entscheidungen Revision ein, die das Bundesarbeitsgericht zurück wies9:

Die Kündigung der Lehrerin sei aus verhaltensbedingten Gründen im Sinne von § 1 Abs. 2 BVerfGchG sozial gerechtfertigt. Eine Kündigung sei durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt, wenn dieser mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht – in der Regel schuldhaft – erheblich verletzt habe, das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt werde, die zumutbare Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung nicht bestehe und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheine. Eine solche Pflichtverletzung liege in dem Verstoß der Lehrerin gegen das Neutralitätsgebot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW. Dieses habe sie durch die bewusste Wahl einer religiös bestimmten Kleidung verletzt. Es bestehe auch nach ihren eigenen Bekundungen kein Zweifel, dass sie das Kopftuch trage, weil sie einem von ihr als maßgeblich empfundenen religiösen Brauch folgen wolle. In diesem Sinne fasse auch der unbefangene Beobachter das Tragen des Kopftuchs auf. Unter Hinweis auf sein mit der ersten Verfassungsbeschwerde angegriffenes urteil führte das Bundesarbeitsgericht weiter aus, die Regelung des § 57 Abs. 4 SchulG NW sei nicht verfassungswidrig und verstoße nicht gegen Art. 9 EMRK oder § 7 Abs. 1 AGG. Ohne Erfolg mache die Lehrerin Vertrauensschutz für sich geltend. Es liege weder eine echte noch eine unechte Rückwirkung vor. Die Vorschrift des § 57 Abs. 4 SchulG NW knüpfe nicht an religiöse Bekundungen vor ihrem Inkrafttreten am 1.08.2006 an. Dass die Lehrerin Dispositionen in der Erwartung getroffen habe, die Rechtslage werde sich nicht ändern, führe nicht zu einer ihr günstigeren Bewertung. Die bloße Annahme, rechtlich werde alles bleiben, wie es ist, genieße keinen rechtlichen Schutz.

Die Verfassungsbeschwerden[↑]

Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die sie betreffenden arbeitsgerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen die zugrunde liegende landesschulgesetzliche Regelung.

Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung sind die angegriffenen Entscheidungen der Arbeitsgerichte und die ihnen zugrunde liegende Verbotsbestimmung des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW, soweit diese religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild des pädagogischen Personals betrifft. Die Prüfung der Norm ist auch auf Satz 2 und Satz 3 des § 57 Abs. 4 SchulG NW zu erstrecken, obgleich sich die Arbeitsgerichte ausdrücklich nur auf das Bekundungsverbot des Satzes 1 gestützt haben. Der Regelung liegt ein einheitliches Konzept zugrunde. Dies kommt auch in der sprachlichen Anknüpfung des Satzes 2 an Satz 1 („Insbesondere …“) zum Ausdruck. Der von den Beschwerdeführerinnen beanstandete Satz 3 knüpft gleichfalls an Satz 1 an und ist in die Prüfung einzubeziehen, weil seine Privilegierung christlicher und jüdischer Religionen den Beschwerdeführerinnen bei der Anwendung des Satzes 1 gleichheitswidrig nicht zugute kommt. Die den Anwendungsbereich der Norm auf sonstige, bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit mitwirkende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiter erweiternde Vorschrift des § 58 Satz 2 SchulG NW ist Gegenstand der Prüfung, weil sie im Fall der Sonderpädagogin unverzichtbarer Teil der von den Arbeitsgerichten angewandten Rechtsgrundlage ist.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[↑]

Das Bundesverfassungsgericht beurteilte die zulässigen Verfassungsbeschwerden als im Wesentlichen begründet.

Die Vorschriften des § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 und des § 58 Satz 2 SchulG NW sind in den Fällen religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagoginnen und Pädagogen nur nach Maßgabe einer der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gerecht werdenden einschränkenden Interpretation mit dem Grundgesetz vereinbar. Die von den Beschwerdeführerinnen beanstandeten arbeitsgerichtlichen Entscheidungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht und verletzen sie deshalb in ihrem Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Der als Privilegierungsvorschrift zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen konzipierte § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW steht nicht im Einklang mit dem Verbot der Benachteiligung aus religiösen Gründen (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 3 GG). Das lässt jedoch den Bestand der Regelung im Übrigen und die Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung der Sätze 1 und 2 des § 57 Abs. 4 SchulG NW unberührt.

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Die angegriffenen Urteile der Arbeitsgerichte verletzen die Beschwerdeführerinnen jeweils in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichts sind aufzuheben. Das Bundesverfassungsgericht verweist die Sachen jeweils an das Landesarbeitsgericht zurück (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Auf diese Weise wird in der Tatsacheninstanz die Möglichkeit ergänzender Feststellungen eröffnet, um diese auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung des § 57 Abs. 4 SchulG NW einer erneuten fachrechtlichen Bewertung unterziehen zu können.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist mit 6:2 Stimmen ergangen; die Richter am Bundesverfassungsgericht Schluckebier und Hermanns haben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein abweichendes Sondervotum beigefügt.

  1. § 57 Absatz 4 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.02.200510 in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.06.200611 ist mit Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 und mit Artikel 33 Absatz 3 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
  2. § 57 Absatz 4 Sätze 1 und 2 sowie § 58 Satz 2 des vorbezeichneten Gesetzes sind, soweit sie religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild betreffen, nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die in den Ausgangsverfahren ergangenen Urteile der Arbeitsgerichte beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage, die der einschränkenden verfassungskonformen Auslegung bedarf. Deren Anforderungen genügen die Urteile nicht. Ein Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild, das bereits die abstrakte Gefahr einer Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ausreichen lässt, ist im Blick auf die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Pädagogen jedenfalls unangemessen und damit unverhältnismäßig, wenn die Bekundung nachvollziehbar auf ein als verpflichtend empfundenes religiöses Gebot zurückführbar ist. Erforderlich ist vielmehr eine hinreichend konkrete Gefahr. Eine entsprechende gebietsbezogene, möglicherweise auch landesweite Untersagung kommt von Verfassungs wegen für öffentliche bekenntnisoffene Gemeinschaftsschulen nur dann in Betracht, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter im gesamten Geltungsbereich der Untersagung besteht.

Das Bundesarbeitsgericht hat in beiden Ausgangsverfahren – wie im Ergebnis schon die Vorinstanzen – angenommen, das Verhalten der Beschwerdeführerinnen sei im Sinne von § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW geeignet, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern sowie den religiösen Schulfrieden zu gefährden. Das Verbot erfasse nicht erst Bekundungen, die die Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden konkret gefährdeten oder gar störten. Es solle schon einer abstrakten Gefahr vorbeugen, um konkrete Gefährdungen gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Ein so weit greifendes Verständnis des Verbots führt für Fälle der vorliegenden Art zu einem erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des pädagogischen Personals, der in dieser Allgemeinheit verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden kann, weil er sich als unverhältnismäßig erweist.

Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG)[↑]

Der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet auch den Pädagoginnen und Pädagogen in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit, den Regeln ihres Glaubens gemäß einem religiösen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs der Fall sein kann, wenn dies hinreichend plausibel begründet wird.

Die Beschwerdeführerinnen können sich auch als Angestellte im öffentlichen Dienst auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen12. Die Grundrechtsberechtigung der Beschwerdeführerinnen wird durch ihre Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich der Schule nicht von vornherein oder grundsätzlich in Frage gestellt. Der Staat bleibt zudem auch dann an die Grundrechte gebunden, wenn er sich zur Aufgabenerfüllung zivilrechtlicher Instrumente bedient, wie das hier durch den Abschluss privatrechtlicher Arbeitsverträge mit den zur Erfüllung seines Erziehungsauftrags von ihm angestellten Pädagoginnen der Fall ist (Art. 1 Abs. 3 GG; vgl. BVerfGE 128, 226, 245).

Art. 4 GG garantiert in Absatz 1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Absatz 2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht13. Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, das heißt einen Glauben zu haben, zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben14. Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens15. Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze16.

Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Betracht bleiben17. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jegliches Verhalten einer Person allein nach deren subjektiver Bestimmung als Ausdruck der Glaubensfreiheit angesehen werden muss. Die staatlichen Organe dürfen prüfen und entscheiden, ob hinreichend substantiiert dargelegt ist, dass sich das Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 GG zuordnen lässt, also tatsächlich eine als religiös anzusehende Motivation hat. Dem Staat ist es indes verwehrt, derartige Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als „richtig“ oder „falsch“ zu bezeichnen; dies gilt insbesondere dann, wenn hierzu innerhalb einer Religion divergierende Ansichten vertreten werden18.

Die Musliminnen, die ein in der für ihren Glauben typischen Weise gebundenes Kopftuch tragen, können sich dafür auch bei der Ausübung ihres Berufs in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule, aber auch für das Tragen einer sonstigen Bekleidung, durch die Haare und Hals nachvollziehbar aus religiösen Gründen bedeckt werden, auf den Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen19.

Die beiden Beschwerdeführerinnen machen mit ihren Verfassungsbeschwerden eine religiöse Motivation für das Tragen ihrer Kopfbedeckungen geltend. Sie bezeichnen deren Tragen als unbedingte religiöse Pflicht und als elementaren Bestandteil einer am Islam orientierten Lebensweise.

Diese religiöse Fundierung der Bekleidungswahl ist auch mit Rücksicht auf die im Islam vertretenen unterschiedlichen Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung hinreichend plausibel. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der genaue Inhalt der Bekleidungsvorschriften für Frauen unter islamischen Gelehrten durchaus umstritten ist. Es genügt, dass diese Betrachtung unter den verschiedenen Richtungen des Islam verbreitet ist und insbesondere auf zwei Stellen im Koran (Sure 24, Vers 31; Sure 33, Vers 59) zurückgeführt wird20. Ein Bedeckungsgebot wird im Islam teilweise auch als unbedingte Pflicht eingeordnet21. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, dass andere Richtungen des Islam ein als verpflichtend geltendes Bedeckungsgebot für Frauen nicht kennen22.

Kopfbedeckungen der Lehrerinnen[↑]

Die auf § 57 Abs. 4 (im Fall der Sonderpädagogin i.V.m. § 58 Satz 2) SchulG NW gestützte, von den angegriffenen Gerichtsentscheidungen bestätigte Untersagung des Tragens der in Rede stehenden Kopfbedeckungen erweist sich angesichts des von den Beschwerdeführerinnen als verpflichtend empfundenen religiösen Bedeckungsgebots als schwerwiegender Eingriff in ihr Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit.

Die Einordnung des Tragens von Kleidungsstücken als äußere religiöse Bekundung im Sinne des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW beruht auf einer zunächst den Fachgerichten obliegenden Auslegung des einfachen Rechts, die für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Das Tatbestandsmerkmal der „äußeren Bekundung“ im Sinne der einfachgesetzlichen Eingriffsgrundlage des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW ist nicht auf verbale Äußerungen beschränkt. Das Bundesarbeitsgericht lässt insoweit nachvollziehbar jede „bewusste, an die Außenwelt gerichtete Kundgabe einer religiösen Überzeugung“ genügen und stellt zur Ermittlung des Erklärungswerts einer Kundgabe auf diejenigen Deutungsmöglichkeiten ab, die für eine nicht unerhebliche Zahl von Betrachtern nahe liegt. Dieses auf den kommunikativen Charakter einer „äußeren Bekundung“ im Sinne des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW und auf den objektiven Betrachterhorizont abstellende Normverständnis steht in Einklang mit dem in dieser Vorschrift angelegten Wirkzusammenhang zwischen den dort genannten äußeren Bekundungen einerseits und den davon betroffenen Schutzgütern, also der staatlichen Neutralität und des Schulfriedens, andererseits.

Allerdings kommt Kopfbedeckungen und anderen Kleidungsstücken nicht ohne Weiteres die Bedeutung eines nonverbalen Kommunikationsmittels im Sinne des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW zu. Dies ist ausgehend vom objektiven Betrachterhorizont vielmehr nur dann der Fall, wenn das Kleidungsstück seiner Art nach typischerweise von vornherein Ausdruck eines politischen, weltanschaulichen, religiösen oder ähnlichen Bekenntnisses ist oder aber ein an sich neutrales Kleidungsstück nach einer Gesamtwürdigung der konkreten Begleitumstände ohne vernünftigen Zweifel als eine solche äußere Bekundung verstanden werden kann.

Namentlich ein Kopftuch ist nicht aus sich heraus religiöses Symbol. Eine vergleichbare Wirkung kann es erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren entfalten23. Insofern unterscheidet es sich etwa vom christlichen Kreuz24. Auch wenn ein islamisches Kopftuch nur der Erfüllung eines religiösen Gebots dient und ihm von der Trägerin kein symbolischer Charakter beigemessen wird, sondern es lediglich als Kleidungsstück angesehen wird, das die Religion vorschreibt, ändert dies nichts daran, dass es in Abhängigkeit vom sozialen Kontext verbreitet als Hinweis auf die muslimische Religionszugehörigkeit der Trägerin gedeutet wird. In diesem Sinne ist es ein religiös konnotiertes Kleidungsstück. Wird es als äußeres Anzeichen religiöser Identität verstanden, so bewirkt es das Bekenntnis einer religiösen Überzeugung, ohne dass es hierfür einer besonderen Kundgabeabsicht oder eines zusätzlichen wirkungsverstärkenden Verhaltens bedarf. Dessen wird sich die Trägerin eines in typischer Weise gebundenen Kopftuchs regelmäßig auch bewusst sein. Diese Wirkung kann sich – je nach den Umständen des Einzelfalls – auch für andere Formen der Kopf- und Halsbedeckung ergeben.

Der Eingriff, der mit der Untersagung des Tragens eines islamischen Kopftuchs oder einer anderen Kopf- und Halsbedeckung in Erfüllung eines religiösen Gebots verbunden ist, wiegt schwer.

Die Beschwerdeführerinnen berufen sich nicht nur auf eine religiöse Empfehlung, deren Befolgung für die einzelnen Gläubigen disponibel oder aufschiebbar ist. Vielmehr haben sie plausibel dargelegt, dass es sich für sie – entsprechend dem Selbstverständnis von Teilen im Islam25 – um ein imperatives religiöses Bedeckungsgebot in der Öffentlichkeit handelt, das zudem nachvollziehbar ihre persönliche Identität berührt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), so dass ein Verbot dieser Bedeckung im Schuldienst für sie sogar den Zugang zum Beruf verstellen kann (Art. 12 Abs. 1 GG). Dass auf diese Weise derzeit faktisch vor allem muslimische Frauen von der qualifizierten beruflichen Tätigkeit als Pädagoginnen ferngehalten werden, steht zugleich in einem rechtfertigungsbedürftigen Spannungsverhältnis zum Gebot der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG). Vor diesem Hintergrund greift das gesetzliche Bekundungsverbot in ihr Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit trotz seiner zeitlichen und örtlichen Begrenzung auf den schulischen Bereich mit erheblich größerem Gewicht ein, als dies bei einer religiösen Übung ohne plausiblen Verbindlichkeitsanspruch der Fall wäre.

Unverhältnismäßigkeit der Einschränkung[↑]

Dieser Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführerinnen erweist sich auf der Grundlage der Auslegung der Norm durch die Arbeitsgerichte als unverhältnismäßig und ist deshalb nicht gerechtfertigt.

Einschränkungen dieses Grundrechts müssen sich aus der Verfassung selbst ergeben, weil Art. 4 Abs. 1 und 2 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthält. Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang26. Als mit der Glaubensfreiheit in Widerstreit tretende Verfassungsgüter kommen hier neben dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG), der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen ist, das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) und die negative Glaubensfreiheit der Schüler (Art. 4 Abs. 1 GG) in Betracht27. Das normative Spannungsverhältnis zwischen diesen Verfassungsgütern unter Berücksichtigung des Toleranzgebots zu lösen, obliegt dem demokratischen Gesetzgeber, der im öffentlichen Willensbildungsprozess einen für alle zumutbaren Kompromiss zu suchen hat. Die genannten Grundgesetz-Normen sind zusammen zu sehen, ihre Interpretation und ihr Wirkungsbereich sind aufeinander abzustimmen28.

Der nordrhein-westfälische Landesschulgesetzgeber verfolgt mit dem Verbot äußerer religiöser Bekundungen im Sinne des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW, auch soweit er solche durch religiös konnotierte Bekleidung und insbesondere durch das in typischer Weise getragene islamische Kopftuch erfasst wissen will, legitime Ziele. Sein Anliegen ist es, den Schulfrieden und die staatliche Neutralität zu wahren, so den staatlichen Erziehungsauftrag abzusichern, gegenläufige Grundrechte von Schülern und Eltern zu schützen und damit Konflikten in dem von ihm in Vorsorge genommenen Bereich der öffentlichen Schule von vornherein vorzubeugen29. Gegen diese Zielsetzungen ist von Verfassungs wegen offensichtlich nichts zu erinnern. Sie lassen sich ohne Weiteres dem staatlichen Erziehungsauftrag, dem Neutralitätsgrundsatz, der negativen Glaubensfreiheit der Schüler sowie dem elterlichen Erziehungsrecht und damit verfassungsimmanenten Schranken der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des pädagogischen Personals zuordnen.

Die Erforderlichkeit der Regelung in § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW, die in der Interpretation der Fachgerichte schon die abstrakte Eignung äußerer religiöser Bekundungen durch das Tragen einer religiös konnotierten Kopfbedeckung zur Gefährdung der Schutzgüter genügen lässt, erscheint bereits fraglich. Es bedarf hier indes keiner Entscheidung, ob angesichts des mittlerweile zu verzeichnenden Verbreitungsgrades des islamischen Kopftuchs in der deutschen Gesellschaft und des gängigen Verständnisses von seiner Bedeutung, aber auch in Anbetracht der durchaus unterschiedlichen Deutungsmöglichkeiten der Beweggründe seiner Trägerinnen, insbesondere in einem flächengroßen und bevölkerungsreichen Land wie Nordrhein-Westfalen, ausnahmslos in allen öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschulen und Schüleraltersgruppen schon einer abstrakten Gefahr für die Schutzgüter des Schulfriedens und der staatlichen Neutralität vorgebeugt werden muss, um konkrete Gefährdungen für sie gar nicht erst aufkommen zu lassen. Denn die Erfordernisse einer im engeren Sinne verhältnismäßigen gesetzlichen Regelung gebieten jedenfalls ein einschränkendes Verständnis des Merkmals einer Eignung zur Gefährdung der Schutzgüter.

Das landesweite Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild, namentlich das Tragen religiös konnotierter Kleidung, schon wegen der bloß abstrakten Eignung zu einer Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität in einer bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule erweist sich jedenfalls als unverhältnismäßig im engeren Sinne, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist. Ein angemessener, der Glaubensfreiheit der sich auf ein religiöses Bedeckungsgebot berufenden Pädagoginnen hinreichend Rechnung tragender Ausgleich mit gegenläufigen verfassungsrechtlich verankerten Positionen erfordert für die vorliegende Fallgestaltung eine einschränkende Auslegung der schulfriedens- und neutralitätswahrenden Verbotsnorm dergestalt, dass zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter vorliegen muss.

Für die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und Entwicklungen, von der abhängt, ob gegenläufige Grundrechtspositionen von Schülern und Eltern oder andere Werte von Verfassungsrang eine Regelung rechtfertigen, die Lehrkräfte aller Bekenntnisse zu äußerster Zurückhaltung in der Verwendung von Kennzeichen mit religiösem Bezug verpflichtet, verfügt der Gesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative30. Allerdings muss er, zumal bei einem weitgehend vorbeugend wirkenden Verbot äußerer religiöser Bekundungen, ein angemessenes Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts des pädagogischen Personals auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ebenso wahren wie er bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des Eingriffs mit dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit beachten muss31.

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Das Einbringen religiöser oder weltanschaulicher Bezüge in Schule und Unterricht durch pädagogisches Personal kann den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Erziehungsauftrag, das elterliche Erziehungsrecht und die negative Glaubensfreiheit der Schüler beeinträchtigen. Es eröffnet zumindest die Möglichkeit einer Beeinflussung der Schulkinder sowie von Konflikten mit Eltern, was zu einer Störung des Schulfriedens führen und die Erfüllung des Erziehungsauftrags der Schule gefährden kann. Auch die religiös motivierte und als Kundgabe einer Glaubensüberzeugung interpretierbare Bekleidung von Lehrkräften kann diese Wirkungen haben32. Allerdings kommt keiner der gegenläufigen verfassungsrechtlich verankerten Positionen ein solches Gewicht zu, als dass bereits die abstrakte Gefahr ihrer Beeinträchtigung ein Verbot zu rechtfertigen vermöchte, wenn auf der anderen Seite das Tragen religiös konnotierter Bekleidung oder Symbole nachvollziehbar auf ein als imperativ verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist.

Die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben; das bezieht sich auch auf Riten und Symbole, in denen ein Glaube oder eine Religion sich darstellen. Die Einzelnen haben in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, allerdings kein Recht darauf, von der Konfrontation mit ihnen fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben. Davon zu unterscheiden ist aber eine vom Staat geschaffene Lage, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen sich dieser manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist33. In einer unausweichlichen Situation befinden sich Schülerinnen und Schüler zwar auch dann, wenn sie sich infolge der allgemeinen Schulpflicht während des Unterrichts ohne Ausweichmöglichkeit einer vom Staat angestellten Lehrerin gegenüber sehen, die ein islamisches Kopftuch trägt. Im Blick auf die Wirkung religiöser Ausdrucksmittel ist allerdings danach zu unterscheiden, ob das in Frage stehende Zeichen auf Veranlassung der Schulbehörde oder aufgrund einer eigenen Entscheidung von einzelnen Pädagoginnen und Pädagogen verwendet wird, die hierfür das individuelle Freiheitsrecht des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Anspruch nehmen können. Der Staat, der eine mit dem Tragen eines Kopftuchs verbundene religiöse Aussage einer einzelnen Lehrerin oder einer pädagogischen Mitarbeiterin hinnimmt, macht diese Aussage nicht schon dadurch zu seiner eigenen und muss sie sich auch nicht als von ihm beabsichtigt zurechnen lassen34.

Zwar trifft die für das Tragen eines islamischen Kopftuchs in der Schule in Anspruch genommene Glaubensfreiheit der Lehrerin auf die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler35. Doch ist das Tragen eines islamischen Kopftuchs, einer vergleichbaren Kopf- und Halsbedeckung oder sonst religiös konnotierten Bekleidung nicht von vornherein dazu angetan, die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler zu beeinträchtigen. Solange die Lehrkräfte, die nur ein solches äußeres Erscheinungsbild an den Tag legen, nicht verbal für ihre Position oder für ihren Glauben werben und die Schülerinnen und Schüler über ihr Auftreten hinausgehend zu beeinflussen versuchen, wird deren negative Glaubensfreiheit grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Die Schülerinnen und Schüler werden lediglich mit der ausgeübten positiven Glaubensfreiheit der Lehrkräfte in Form einer glaubensgemäßen Bekleidung konfrontiert, was im Übrigen durch das Auftreten anderer Lehrkräfte mit anderem Glauben oder anderer Weltanschauung in aller Regel relativiert und ausgeglichen wird. Insofern spiegelt sich in der bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die religiös-pluralistische Gesellschaft wider.

Aus dem Elterngrundrecht ergibt sich nichts anderes. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht und umfasst zusammen mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht; daher ist es zuvörderst Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten36. Dem entspricht das Recht, die Kinder von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern als falsch oder schädlich erscheinen37. Jedoch enthält Art. 6 Abs. 2 GG keinen ausschließlichen Erziehungsanspruch der Eltern. Eigenständig und in seinem Bereich gleichgeordnet neben den Eltern übt der Staat, dem nach Art. 7 Abs. 1 GG die Aufsicht über das gesamte Schulwesen übertragen ist, in der Schule einen eigenen Erziehungsauftrag aus38.

Ein etwaiger Anspruch, die Schulkinder vom Einfluss solcher Lehrkräfte fernzuhalten, die einer verbreiteten religiösen Bedeckungsregel folgen, lässt sich aus dem Elterngrundrecht danach nicht herleiten, soweit dadurch die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler nicht beeinträchtigt ist. Auch die negative Glaubensfreiheit der Eltern, die hier im Verbund mit dem elterlichen Erziehungsrecht ihre Wirkung entfalten kann, garantiert keine Verschonung von der Konfrontation mit religiös konnotierter Bekleidung von Lehrkräften, die nur den Schluss auf die Zugehörigkeit zu einer anderen Religion oder Weltanschauung zulässt, von der aber sonst kein gezielter beeinflussender Effekt ausgeht. Das gilt in Fällen der vorliegenden Art gerade deshalb, weil nicht ein dem Staat zurechenbares glaubensgeleitetes Verhalten in Rede steht, sondern eine erkennbar individuelle Grundrechtsausübung.

Darüber hinaus steht auch der staatliche Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG), der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen ist, der Betätigung der positiven Glaubensfreiheit der Pädagoginnen durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs nicht generell entgegen. Er vermag ein Verbot solchen äußeren Verhaltens, das auf ein nachvollziehbar als imperativ verstandenes Glaubensgebot zurückgeht, erst dann zu rechtfertigen, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr für den zur Erfüllung des Erziehungsauftrags notwendigen Schulfrieden oder die staatliche Neutralität feststellbar ist.

Das Grundgesetz begründet für den Staat als Heimstatt aller Staatsbürger in Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG die Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger39. Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten40 und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren41. Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes ist gekennzeichnet von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und gründet dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist42.

Die dem Staat gebotene weltanschaulich-religiöse Neutralität ist indessen nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche zu verstehen, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet auch im positiven Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern43. Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden44. Auch verwehrt es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten45.

Dies gilt auch für den vom Staat in Vorsorge genommenen Bereich der Schule, für den seiner Natur nach religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren46. Danach sind etwa christliche Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Schule nicht ausgeschlossen; die Schule muss aber auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein47. Weil Bezüge zu verschiedenen Religionen und Weltanschauungen bei der Gestaltung der öffentlichen Schule möglich sind, ist für sich genommen auch die bloß am äußeren Erscheinungsbild hervortretende Sichtbarkeit religiöser oder weltanschaulicher Zugehörigkeit einzelner Lehrkräfte – unabhängig davon, welche Religion oder Weltanschauung im Einzelfall betroffen ist – durch die dem Staat gebotene weltanschaulich-religiöse Neutralität nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. In dieser Offenheit bewahrt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität48.

Davon ausgehend ist das – nach der Auslegung durch die Arbeitsgerichte in den angefochtenen Entscheidungen – an eine bloß abstrakte Gefährdung der in § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW genannten Schutzgüter anknüpfende strikte und landesweite Verbot einer äußeren religiösen Bekundung jedenfalls für die hier gegebenen Fallkonstellationen den betroffenen Grundrechtsträgerinnen nicht zumutbar und verdrängt in unangemessener Weise deren Grundrecht auf Glaubensfreiheit. Denn mit dem Tragen eines Kopftuchs durch einzelne Pädagoginnen ist – anders als dies beim staatlich verantworteten Kreuz oder Kruzifix im Schulzimmer der Fall ist49 – keine Identifizierung des Staates mit einem bestimmten Glauben verbunden. Auch eine Wertung in dem Sinne, dass das glaubensgeleitete Verhalten der Pädagoginnen schulseits als vorbildhaft angesehen und schon deshalb der Schulfrieden oder die staatliche Neutralität gefährdet oder gestört werden könnte, ist einer entsprechenden Duldung durch den Dienstherrn nicht beizulegen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerinnen einem nachvollziehbar als verpflichtend empfundenen Glaubensgebot Folge leisten. Dadurch erhält ihre Glaubensfreiheit in der Abwägung mit den Grundrechten der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern, die der weltanschaulich-religiös neutrale Staat auch im schulischen Bereich schützen muss, ein erheblich größeres Gewicht als dies bei einer disponiblen Glaubensregel der Fall wäre.

Anders verhält es sich dann, wenn das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität führt oder wesentlich dazu beiträgt. Dies wäre etwa in einer Situation denkbar, in der – insbesondere von älteren Schülern oder Eltern – über die Frage des richtigen religiösen Verhaltens sehr kontroverse Positionen mit Nachdruck vertreten und in einer Weise in die Schule hineingetragen würden, welche die schulischen Abläufe und die Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrags ernsthaft beeinträchtigte, sofern die Sichtbarkeit religiöser Überzeugungen und Bekleidungspraktiken diesen Konflikt erzeugte oder schürte. Bei Vorliegen einer solchermaßen begründeten hinreichend konkreten Gefahr ist es den grundrechtsberechtigten Pädagoginnen und Pädagogen mit Rücksicht auf alle in Rede und gegebenenfalls in Widerstreit stehenden Verfassungsgüter zumutbar, von der Befolgung eines nachvollziehbar als verpflichtend empfundenen religiösen Bedeckungsgebots Abstand zu nehmen, um eine geordnete, insbesondere die Grundrechte der Schüler und Eltern sowie das staatliche Neutralitätsgebot wahrende Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrags sicherzustellen. Aber auch dann wird die Dienstbehörde im Interesse des Grundrechtsschutzes der Betroffenen zunächst eine anderweitige pädagogische Verwendungsmöglichkeit mit in Betracht zu ziehen haben.

Wird in bestimmten Schulen oder Schulbezirken aufgrund substantieller Konfliktlagen über das richtige religiöse Verhalten bereichsspezifisch die Schwelle zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität in einer beachtlichen Zahl von Fällen erreicht, kann ein verfassungsrechtlich anzus Bedürfnis bestehen, äußere religiöse Bekundungen nicht erst im konkreten Einzelfall, sondern etwa für bestimmte Schulen oder Schulbezirke über eine gewisse Zeit auch allgemeiner zu unterbinden. Einer solchen Situation kann der Gesetzgeber insoweit auch vorbeugend50 durch bereichsorientierte Lösungen Rechnung tragen. Dabei hat er, gerade in großen Ländern, die Möglichkeit, differenzierte, beispielsweise örtlich und zeitlich begrenzte Lösungen vorzusehen, gegebenenfalls etwa unter Zuhilfenahme einer hinreichend konkretisierten Verordnungsermächtigung. Auch im Fall einer solchen Regelung wird im Interesse der Grundrechte der Betroffenen zunächst eine anderweitige pädagogische Verwendungsmöglichkeit in Betracht zu ziehen sein.

Solange der Gesetzgeber dazu aber keine differenziertere Regelung trifft, kann eine Verdrängung der Glaubensfreiheit von Lehrkräften nur dann als angemessener Ausgleich der in Rede stehenden Verfassungsgüter in Betracht kommen, wenn wenigstens eine hinreichend konkrete Gefahr für die staatliche Neutralität oder den Schulfrieden belegbar ist. Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass es gerade die Aufgabe namentlich der als „bekenntnisoffen“ bezeichneten Gemeinschaftsschule ist, den Schülerinnen und Schülern Toleranz auch gegenüber anderen Religionen und Weltanschauungen zu vermitteln, da Schule offen zu sein hat für christliche, für muslimische und andere religiöse und weltanschauliche Inhalte und Werte. Dieses Ideal muss im Interesse einer ausgleichenden, effektiven Grundrechtsverwirklichung in der Gemeinschaftsschule auch gelebt werden dürfen. Das gilt folgerichtig auch für das Tragen von Bekleidung, die mit Religionen in Verbindung gebracht wird, wie neben dem Kopftuch etwa der jüdischen Kippa oder dem Nonnen-Habit oder auch für Symbole wie das Kreuz, das sichtbar getragen wird.

Verfassungskonforme Auslegung von § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW[↑]

Das Gewicht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des pädagogischen Personals in der bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule erfordert demnach jedenfalls für die hier gegebenen Fallkonstellationen eine reduzierende verfassungskonforme Auslegung des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW, soweit er äußere religiöse Bekundungen untersagt. Hierfür ist das Merkmal der Eignung, den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität zu gefährden oder zu stören, dahin einzuschränken, dass von der äußeren religiösen Bekundung nicht nur eine abstrakte, sondern eine hinreichend konkrete Gefahr für die in § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW genannten Schutzgüter ausgehen muss. Das Vorliegen der konkreten Gefahr ist zu belegen und zu begründen. Das Tragen eines islamischen Kopftuchs begründet eine hinreichend konkrete Gefahr im Regelfall nicht. Vom Tragen dieser Kopfbedeckung geht für sich genommen noch kein werbender oder gar missionierender Effekt aus. Ein islamisches Kopftuch ist in Deutschland nicht unüblich, auch wenn es von der Mehrheit muslimischer Frauen nicht getragen wird51. Es spiegelt sich im gesellschaftlichen Alltag und der Schülerschaft vielfach wieder. Die bloß visuelle Wahrnehmbarkeit ist in der Schule als Folge individueller Grundrechtsausübung ebenso hinzunehmen, wie auch sonst grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf besteht, von der Wahrnehmung anderer religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse verschont zu bleiben.

Eine einschränkende Auslegung des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW ist möglich und von Verfassungs wegen geboten. Sie dient der Vermeidung einer Normverwerfung und ist damit dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Schonung der Gesetzgebung geschuldet. Sie nimmt Rücksicht darauf, dass die Norm auch andere Anwendungsbereiche hat, die sich von der hier vorliegenden Fallgestaltung unterscheiden. Dabei kann es sich etwa um verbale Äußerungen und ein offen werbendes Verhalten handeln. Hier kann die Untersagungsvorschrift auch in einer Interpretation, die schon die abstrakte Gefahr erfasst, ihre Bedeutung haben. Der einschränkenden Auslegung steht nicht entgegen, dass dem Gesetzgeber entstehungsgeschichtlich ein Kopftuchverbot als typischer Anwendungsfall der Vorschrift vorgeschwebt hat. Der Norm wird lediglich ein weniger weit reichender Anwendungsbereich zuerkannt.

Verfassungskonforme Auslegung von § 57 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW[↑]

Diese Auslegungsmaßgaben gelten entsprechend für § 57 Abs. 4 Satz 2 SchulG NW. Die darin geforderte Eignung des äußeren Verhaltens, bei Schülerinnen und Schülern sowie Eltern den Eindruck hervorzurufen, dass eine Pädagogin oder ein Pädagoge gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Art. 3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt, kann allein im Blick auf das äußere Erscheinungsbild nur bei Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte aus der Sicht eines objektiven Betrachters bejaht werden. Allerdings ist mit Rücksicht auf die grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG die Annahme verfehlt, schon das Tragen eines islamischen Kopftuchs oder einer anderen, auf eine Glaubenszugehörigkeit hindeutenden Kopfbedeckung sei schon für sich genommen ein Verhalten, das gemäß § 57 Abs. 4 Satz 2 SchulG NW bei den Schülern oder den Eltern ohne Weiteres den Eindruck hervorrufen könne, dass die Person, die es trägt, gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Art. 3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftrete. Diese pauschale Schlussfolgerung verbietet sich. Wenn das Tragen des Kopftuchs etwa als Ausdruck einer individuellen Kleidungsentscheidung, von Tradition oder Identität52 erscheint, oder die Trägerin als Muslimin ausweist, die die Regeln ihres Glaubens, insbesondere das von ihr als verpflichtend verstandene Bedeckungsgebot, strikt beachtet, lässt sich das ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als Distanzierung von den in § 57 Abs. 4 Satz 2 SchulG NW genannten verfassungsrechtlichen Grundsätzen interpretieren. Auch den Glaubensrichtungen des Islam, die das Tragen des Kopftuchs zur Erfüllung des Bedeckungsgebots verlangen, aber auch genügen lassen, kann nicht unterstellt werden, dass sie von den Gläubigen ein Auftreten gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Art. 3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung fordern, erwarten oder auch nur erhoffen.

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Verfassungskonforme Auslegung von § 58 Satz 2 SchulG NRW[↑]

Das Erfordernis einer einschränkenden Auslegung der Sätze 1 und 2 des § 57 Abs. 4 SchulG NW besteht auch, soweit diese gemäß § 58 Satz 2 SchulG NW auf sonstiges pädagogisches und sozialpädagogisches Personal entsprechend anzuwenden sind. Da das sonstige pädagogische und sozialpädagogische Personal den Lehrkräften vergleichbar in den schulischen Alltag und die Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrags eingebunden ist, kann für dieses nichts anderes gelten.

Aufhebung der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen[↑]

Die angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte, namentlich die des Bundesarbeitsgerichts, werden den Erfordernissen der gebotenen verfassungskonformen einschränkenden Auslegung nicht gerecht; sie haben eine solche nicht für erforderlich gehalten. Die rechtliche Würdigung des Bundesarbeitsgerichts geht davon aus, dass das Bekundungsverbot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW bereits bei einer abstrakten Gefahr greift. Die Annahme, dass schon die „berechtigte Sorge“ der Eltern vor einer ungewollten religiösen Beeinflussung ihrer Kinder den Schulfrieden gefährde, trägt der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Pädagoginnen in der bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule nicht in angemessener Weise Rechnung. Sie vernachlässigt das Gewicht der positiven Glaubensfreiheit des pädagogischen Personals im Zusammenhang mit einem plausibel dargestellten imperativen religiösen Bedeckungsgebot. Die bislang getroffenen Feststellungen geben im Übrigen keinerlei Anhalt für eine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität durch das Auftreten der Beschwerdeführerinnen in ihren Schulen.

In beiden Ausgangsverfahren sind die Fachgerichte nicht von einem zutreffenden, auf das Grundrecht der Glaubensfreiheit der Beschwerdeführerinnen hinreichend Bedacht nehmenden Verständnis der gesetzlichen Regelung ausgegangen. Weder die Feststellungen der Arbeitsgerichte in den Tatsacheninstanzen noch die rechtliche Würdigung auch durch das Bundesarbeitsgericht lassen Umstände erkennen, die eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter der Norm verdeutlichen könnten. Im Gegenteil: Die Lehrerin hatte sich bereits um ihre Einstellung mit einem Lichtbild beworben, das sie mit Kopftuch zeigte. Ihr zunächst befristetes Arbeitsverhältnis wurde später in ein unbefristetes umgewandelt. Sie verrichtete ihren Dienst – so ihr unwidersprochen gebliebener Vortrag – stets mit einem das Haar bedeckenden Kopftuch, ohne dass es deswegen zu Beanstandungen kam. Unter diesen Umständen sind die von den Arbeitsgerichten gebilligte Abmahnung sowie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Lehrerin mit der gegebenen Begründung und dem zugrunde liegenden Verständnis des § 57 Abs. 4 SchulG NW verfassungsrechtlich nicht haltbar. Auch im Ausgangsverfahren der Sonderpädagogin ist nicht ansatzweise erkennbar, inwieweit sich aus dem Tragen einer Wollmütze und eines Rollkragenpullovers eine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität ergeben könnte.

Damit verletzen die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.

Nichtigkeit von § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW[↑]

Die weitere von den Beschwerdeführerinnen erhobene verfassungsrechtliche Beanstandung von Satz 3 des § 57 Abs. 4 SchulG NW ist begründet. Die vom Gesetzgeber als Privilegierungsbestimmung zugunsten der Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen gewollte Teilregelung in Satz 3 der Vorschrift stellt eine gleichheitswidrige Benachteiligung aus Gründen des Glaubens und der religiösen Anschauungen dar (Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG). Dieser Verfassungsverstoß hat sich in den angegriffenen Entscheidungen niedergeschlagen. Zwar sind diese nicht auf Satz 3 des § 57 Abs. 4 SchulG NW gestützt, weil Satz 3 auf die beiden muslimischen Beschwerdeführerinnen keine Anwendung findet. Gerade der Ausschluss von der in Satz 3 vorgesehenen Privilegierung führt aber dazu, dass auch die beiden konkret zu beurteilenden Entscheidungen die Beschwerdeführerinnen in verfassungswidriger Weise benachteiligen. Kämen die Beschwerdeführerinnen in den Genuss der Privilegierung, wären sie den arbeitsrechtlichen Sanktionen aufgrund des § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchulG NW nicht ausgesetzt gewesen. Die Regelung des § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchulG NW sowie die angegriffenen Entscheidungen bleiben davon jedoch unberührt; § 57 Abs. 4 SchulG NW ist in der hier vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung nicht insgesamt verfassungswidrig.

§ 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW führt zu einer Benachteiligung anderer als christlicher und jüdischer Religionsangehöriger, die verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist.

Abs. 3 Satz 1 GG verlangt, dass niemand wegen seines Glaubens oder seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt wird. Die Norm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und die durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Glaubensfreiheit.

Nach Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG darf keinem Träger eines öffentlichen Amtes aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen. Der Begriff des öffentlichen Amtes in Art. 33 Abs. 3 GG ist im selben Sinne zu verstehen, wie er auch in Art. 33 Abs. 2 GG verwendet wird; er erfasst mithin auch Angestellte des öffentlichen Dienstes53. Die Regelung enthält ein Benachteiligungsverbot für den öffentlichen Dienst auch über die Frage der Zulassung zu öffentlichen Ämtern hinaus (vgl. dazu § 57 Abs. 6 SchulG NW), die in Satz 1 der Vorschrift angesprochen ist. Die Bestimmung verbietet es, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern aus Gründen zu verwehren, die mit der in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Glaubensfreiheit unvereinbar sind54. Dies schließt die Begründung von Dienstpflichten nicht aus, die in die Glaubensfreiheit von Amtsinhabern und Bewerbern um öffentliche Ämter eingreifen und damit für glaubensgebundene Bewerber den Zugang zum öffentlichen Dienst erschweren oder gar ausschließen. Solche etwaigen Pflichten sind jedoch den strengen Rechtfertigungsanforderungen unterworfen, die für Einschränkungen der vorbehaltlos gewährleisteten Glaubensfreiheit gelten; außerdem ist das Gebot strikter Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen sowohl in der Begründung als auch in der Praxis der Durchsetzung solcher Dienstpflichten zu beachten19.

Die Gesamtkonzeption des § 57 Abs. 4 SchulG NW sollte nach den Vorstellungen, die im Gesetzgebungsverfahren hervorgetreten sind55, in Satz 3 der Regelung eine Freistellung vom Verbot äußerer religiöser Bekundungen des Satzes 1 und damit eine unmittelbare Ungleichbehandlung aus Gründen der Religion bewirken. Die Beschwerdeführerinnen machen in nachvollziehbarer Weise geltend, die Regelung des § 57 Abs. 4 SchulG NW habe die aus religiösen Gründen getragene Kopfbedeckung einer Muslimin anders behandeln sollen als religiös konnotierte Kleidungsstücke, die von Angehörigen christlicher Bekenntnisse und solcher des Judentums getragen werden. Diese Bewertung wird durch die genannten Materialien des Gesetzgebungsverfahrens belegt.

Eine solche Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Werden äußere religiöse Bekundungen durch das pädagogische Personal in der Schule untersagt, so muss dies grundsätzlich unterschiedslos geschehen.

Tragfähige Gründe für eine Benachteiligung äußerer religiöser Bekundungen, die sich nicht auf christlich-abendländische Kulturwerte und Traditionen zurückführen lassen, sind nicht erkennbar. Soweit von einem bestimmten äußeren Verhalten etwa eine besondere indoktrinierende Suggestivkraft ausgehen kann, wird dem ohne Weiteres durch das Verbot des Satzes 1 des § 57 Abs. 4 SchulG NW in der von Verfassungs wegen gebotenen einschränkenden Auslegung Rechnung getragen. Wenn vereinzelt in der Literatur geltend gemacht wird, im Tragen eines islamischen Kopftuchs sei vom objektiven Betrachterhorizont her ein Zeichen für die Befürwortung einer umfassenden auch rechtlichen Ungleichbehandlung von Mann und Frau zu sehen und deshalb stelle es auch die Eignung der Trägerin für pädagogische Berufe infrage56, so verbietet sich eine derart pauschale Schlussfolgerung. Ein solcher vermeintlicher Rechtfertigungsgrund muss darüber hinaus schon daran scheitern, dass er bei generalisierender Betrachtung keineswegs für alle nicht-christlich-abendländischen Kulturwerte und Traditionen einen Differenzierungsgrund anbieten kann.

Ebenso wenig ergeben sich für eine Bevorzugung christlich und jüdisch verankerter religiöser Bekundungen tragfähige Rechtfertigungsmöglichkeiten. Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags, wie er in Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen umschrieben ist, rechtfertigt es nicht, Amtsträger einer bestimmten Religionszugehörigkeit bei der Statuierung von Dienstpflichten zu bevorzugen. Soweit diesen landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen ein christlicher Bezug des staatlichen Schulwesens entnommen werden kann, soll sich dies auf säkularisierte Werte des Christentums beziehen. Zudem wird das landesverfassungsrechtliche Erziehungsziel in Art. 7 Abs. 1 Verf NW („Ehrfurcht vor Gott“) nach wohl überwiegender Auffassung nicht nur auf den christlichen Glauben bezogen; es soll offen sein für ein persönliches Gottesverständnis, also nicht nur das christliche, sondern auch das islamische Gottesverständnis ebenso umfassen wie polytheistische oder unpersönliche Gottesvorstellungen57. Schließlich beziehen sich die landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen, die in § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW in Bezug genommen werden, vornehmlich auf die Gestaltung des Unterrichts und seiner Rahmenbedingungen, sind aber keine tragfähige Grundlage für eine differenzierte Statuierung von Dienstpflichten für Pädagogen. Deshalb kommt es auch nicht mehr darauf an, dass auch Art. 31 GG einer Einschränkung der durch das Grundgesetz verbürgten religiösen Gleichheitsrechte durch Landesverfassungsrecht Grenzen setzt (vgl. auch Art. 142 GG; BVerfGE 96, 345, 364 f.).

Eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung des Satzes 3 von § 57 Abs. 4 SchulG NW, wie sie das Bundesarbeitsgericht zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Benachteiligung aus religiösen Gründen seinen Entscheidungen zugrunde gelegt hat, ist nicht möglich. Sie würde die Grenzen verfassungskonformer Norminterpretation überschreiten und wäre mit der richterlichen Gesetzesbindung nicht vereinbar (Art.20 Abs. 3 GG).

Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen58.

Das Bundesarbeitsgericht hat darauf abgestellt, dass die „Darstellung“ christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte im Sinne des Satzes 3 nicht gleichzusetzen sei mit der „Bekundung“ eines individuellen Bekenntnisses im Sinne des Satzes 1. Zudem bezeichne der Begriff des „Christlichen“ eine von Glaubensinhalten losgelöste, aus der Tradition der christlich-abendländischen Kultur hervorgegangene Wertewelt, die erkennbar auch dem Grundgesetz zugrunde liege und unabhängig von ihrer religiösen Fundierung Geltung beanspruche.

Zwar mag der unterschiedliche Sprachgebrauch in Satz 1 („Bekundungen“) und Satz 3 („Darstellung“) einen Ansatz für die vom Bundesarbeitsgericht gefundene Auslegung bieten. Auch dem Landesgesetzgeber war im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsvorhabens die Möglichkeit einer einschränkenden Auslegung in diesem Sinne bewusst. Denn noch vor dem endgültigen Gesetzesbeschluss des Landtags hatte das Bundesverwaltungsgericht zu einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung in Baden-Württemberg (§ 38 Abs. 2 SchulG BW) ein ähnliches Auslegungsergebnis gewonnen59. In einer Stellungnahme gegenüber dem Landtag vertrat die nordrhein-westfälische Landesregierung damals den Standpunkt, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht so zu verstehen, dass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Entwurfs insgesamt bestünden. Infrage stehe lediglich eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung60.

Gleichwohl wurde ebenso wie von den Gesetzesinitiatoren auch im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die Absicht gehegt, jedenfalls keine Regelung zu treffen, die beispielsweise Lehrerinnen das Unterrichten in einem Ordenshabit verbietet oder das Tragen der jüdischen Kippa untersagen sollte61. Insofern folgerichtig hat der Gesetzgeber die Regelung des § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW ausdrücklich auf das Bekundungsverbot des Satzes 1 bezogen und diese gesetzgebungstechnisch als Ausnahme konstruiert. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass Satz 3 in seinem Wortlaut zwar den Erziehungsauftrag der Landesverfassung insgesamt erwähnt, dann aber nur die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen vom Verhaltensgebot des Satzes 1 ausnimmt. Die im Wortlaut der Verfassungsbestimmung des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 Verf NW daneben ausdrücklich erwähnte Offenheit auch für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen wird indessen außer Acht gelassen und nicht mehr aufgeführt. All das verdeutlicht, dass die vom Bundesarbeitsgericht gefundene einschränkende Auslegung der Vorschrift deren normativen Gehalt im Grunde neu bestimmt und damit auch den im Gesetzgebungsverfahren klar erkennbar hervorgetretenen Willen des Gesetzgebers nicht mehr trifft. Dieser Wille hat sich nicht durch die vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erfolgte Erörterung der Möglichkeit einer anderen Auslegung verändert; diese lässt lediglich erkennen, dass der Landtag sich des verfassungsrechtlichen Risikos bewusst war.

In der vom Bundesarbeitsgericht gewählten Auslegung kommt der Regelung des § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW allenfalls noch klarstellende Funktion zu. Die Darstellung christlicher und abendländischer Kulturwerte erweist sich in dieser Auslegung schon wesensmäßig als etwas von vornherein anderes als die in Satz 1 untersagte äußere Bekundung einer individuellen religiösen Auffassung. Dann bedurfte es aber nicht der in Satz 3 getroffenen Ausnahmeregelung, dass eine solche Darstellung nicht dem Verhaltensgebot des Satzes 1 widerspreche. Die gesetzliche Feststellung der Zulässigkeit solcher bloßen Darstellung von Glaubensinhalten losgelöster Lehrgehalte fügt sich systematisch nicht in den Regelungskontext des Satzes 1. Satz 3 kommt in dem Verständnis des Bundesarbeitsgerichts in dem gegebenen Normzusammenhang kein sinnvoll erscheinender Regelungsgehalt mehr zu. Dessen ungeachtet bleibt bei dieser Auslegung eine Norm in Kraft, die bei einem ihrem Wortlaut nach möglichen weiteren Verständnis als Öffnung für eine diskriminierende Verwaltungspraxis verstanden werden könnte und deren diesbezügliche Unschärfe im Gesetzgebungsverfahren bewusst hingenommen wurde.

Verfehlt der Ansatz des Bundesarbeitsgerichts damit aber die Grenzen verfassungskonformer Auslegung, so erweist sich, dass § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung aus Glaubensgründen führt, die nicht zu rechtfertigen ist.

§ 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW ist hiernach für mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG unvereinbar und nichtig zu erklären. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf dieser Vorschrift.

Kein Verstoß gegen andere Grundrechte[↑]

In der hier verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung verstößt die Regelung des § 57 Abs. 4 (gegebenenfalls i.V.m. § 58 Satz 2) SchulG NW, soweit sie religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften betrifft, nicht gegen weitere Grundrechte oder sonstiges Bundesrecht (Art. 31 GG); sie ist insbesondere mit den einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar.

Unter der Maßgabe der im Lichte der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Lehrkräfte gebotenen Auslegung des Verbots religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild begegnet die mittelbar zur Prüfung stehende Regelung (§ 57 Abs. 4, § 58 Satz 2 SchulG NW) insoweit keinen weiteren durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Andere Grundrechte gewährleisten hier keinen weitergehenden Schutz als er aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 3 GG folgt. Selbst unter der Annahme, dass im Einzelfall die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) betroffen wäre, wenn ein als verpflichtend empfundenes religiöses Gebot in Frage steht, wären die vom Landesgesetzgeber verfolgten Ziele mittels einer auf eine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität begrenzten Untersagungsnorm besonders gewichtige Gemeinschaftsbelange, die die Regelung rechtfertigen62.

§ 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW verstößt in der gebotenen einschränkenden Auslegung nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung wegen des Geschlechts. In der angegriffenen Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht wäre die Regelung, soweit sie entsprechend der den Gesetzgeber bestimmenden Intention religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild betrifft, hingegen nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar.

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Soweit § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW nach der angegriffenen Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht religiöse Bekundungen im Schuldienst allein durch das äußere Erscheinungsbild unabhängig von einer konkreten Gefahr unterbindet, benachteiligt die Regelung Frauen, weil sie die pädagogische Tätigkeit im Schuldienst von Voraussetzungen abhängig macht, die tatsächlich ganz überwiegend Frauen nicht erfüllen können. Zwar handelt es sich um eine geschlechtsneutral formulierte Regelung. Intendierte Bedeutung des § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW ist aber, das Tragen von Kleidungsstücken, die christlichen und abendländischen Bildungs- und Kulturwerten oder Traditionen entsprechen; vom Bekundungsverbot auszunehmen. Auf dieser Grundlage erfasst jedoch auch das unabhängig von einer konkreten Gefahr eingreifende Bekundungsverbot gegenwärtig Männer nur in verschwindend geringer Zahl, wie beispielsweise im Fall Turban tragender Sikhs. Die angegriffene Regelung trifft unter diesen Voraussetzungen derzeit in Deutschland faktisch ganz überwiegend muslimische Frauen, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen.

Das Grundgesetz bietet Schutz auch vor faktischen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts63. Eine Rechtfertigung faktischer Benachteiligungen kommt zwar grundsätzlich in Betracht. Ein hinreichender Rechtfertigungsgrund ist hier jedoch mit Blick auf die angegriffene Regelung in der auch vom Gesetzgeber intendierten Fassung55 nicht ersichtlich. Die für ein Bekundungsverbot aufgeführten Gründe rechtfertigen ein unabhängig von einer konkreten Gefahr eingreifendes Bekundungsverbot gegenüber dem Schutz vor faktischer Benachteiligung ebenso wenig wie gegenüber der Religionsfreiheit der Pädagoginnen. Auch soweit argumentiert wird, ein Kopftuchverbot schütze Frauen vor derjenigen Diskriminierung, die einem religiösen Bedeckungsgebot selbst innewohne, trägt dies nicht, denn dieser Schutz wirkt sich hier tatsächlich als Benachteiligung aus64. Die Benachteiligung lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, das Kopftuch signalisiere eine ablehnende Haltung zur Gleichberechtigung von Männern und Frauen, denn dies ist weder automatisch noch durchgängig der Fall.

Soweit die Norm auch in der gebotenen einschränkenden Auslegung zu faktischen Benachteiligungen von Frauen führt, ist dies hingegen aus den Gründen zu rechtfertigen, die auch einen Eingriff in Art. 4 GG tragen können.

Kein Vertrauensschutz[↑]

Die Berufung der Beschwerdeführerinnen auf einen bei ihrer Einstellung in den Schuldienst begründeten Vertrauensschutz zeigt keinen verfassungsrechtlich erheblichen Mangel auf. Das Bundesarbeitsgericht hat – im Verfahren 1 BvR 1181/10 – jede Rückwirkung verneint. Die beanstandete Regelung ergreife keine äußeren religiösen Bekundungen, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmung erfolgt seien. Unbeschadet der Frage, ob diese Bewertung die verfassungsrechtliche Fragestellung vollständig erfasst, trifft es zu, dass die Vorschrift nicht substantiell ändernd in die Rechte und Pflichten eingreift, die bis zu ihrer Verkündung am 29.06.2006 bestanden haben. Eine echte Rückwirkung scheidet deshalb von vornherein aus. Gegen eine unechte Rückwirkung – weil die Vorschrift auch bestehende arbeitsvertragliche Dauerschuldverhältnisse betrifft – wäre verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Die zu prüfende gesetzliche Vorschrift sieht zwar einen Eingriff in die Glaubensfreiheit auch derjenigen Lehrkräfte vor, die vor der Verkündung der Regelung angestellt worden sind und bei denen dahinstehen kann, ob diese damit rechnen mussten. Jedenfalls ist deren etwaiges Vertrauen in die alte Rechtslage nicht schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen, wenn hinsichtlich religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild eine hinreichend konkrete Gefahr für die gesetzlichen Schutzgüter belegbar ist65.

Vereinbarkeit mit der EMRK[↑]

§ 57 Abs. 4 (gegebenenfalls i.V.m. § 58 Satz 2) SchulG NW ist in der hier verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung als landesrechtliche Norm mit sonstigem Bundesrecht vereinbar und deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (Art. 31 GG)66. Eine weitergehende Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen unter diesem Gesichtspunkt scheidet mithin aus. Die Regelung steht in dieser Auslegung mit Art. 9 und Art. 14 EMRK ebenso im Einklang wie mit § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AGG.

Eine Verletzung von Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention liegt nicht vor.

Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle – soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind – im Range eines Bundesgesetzes67. Diese Rangzuweisung führt dazu, dass deutsche Gerichte die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben. Die Europäische Menschenrechtskonvention ist zudem – im Rahmen des methodisch Vertretbaren – als Auslegungshilfe bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen68. Auch Gesetze sind im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik aus der Menschenrechtskonvention auszulegen und anzuwenden69. Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle sind allerdings in der deutschen Rechtsordnung kein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Ein Beschwerdeführer kann daher vor dem Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Menschenrechts mit einer Verfassungsbeschwerde rügen70. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Verfassungsbeschwerde sich mittelbar auch gegen Landesrecht richtet. Diesem geht die Konvention aufgrund ihres Ranges als Bundesgesetz vor. Sie findet deshalb über Art. 31 GG Eingang in den Prüfungsmaßstab71.

Die konventionsrechtlich garantierte Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) und das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK) sind in ihrer Auslegung durch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) offensichtlich nicht verletzt. Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit Bekleidungsvorschriften für Lehrkräfte, namentlich dem Verbot des Tragens des islamischen Kopftuchs, den Vertragsstaaten im Blick auf das in dem betreffenden Land geltende weltanschaulich-religiöse Neutralitätsprinzip und den Schutz der negativen Religionsfreiheit Dritter, die er der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung zugeordnet hat (Art. 9 Abs. 2 EMRK), einen erheblichen Spielraum eingeräumt72. Auch im Blick auf ein etwaiges Verbot von „Kopftuchsurrogaten“ durch sogenannte Umgehungstatbestände hat der Gerichtshof den Einschätzungsspielraum der Vertragsstaaten betont73.

Ein Verbot religiöser Symbole, das sich nicht direkt gegen eine bestimmte Religionszugehörigkeit richtet, ist auch im Lichte des Diskriminierungsverbots von Art. 14 EMRK jedenfalls aus denjenigen Gründen unbedenklich, aus denen auch ein darin liegender Eingriff in Art. 9 EMRK gerechtfertigt werden kann74. Das ist hier der Fall, weil die Untersagungsregelung alle religiösen Bekundungen gleichermaßen trifft und weit über solche durch äußeres Auftreten hinausgreift, vor allem auch verbale Bekundungen erfasst.

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs, von der die Bewertung auszugehen hat75, ergibt sich, dass die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden landesschulgesetzlichen Bestimmungen in der oben von Verfassungs wegen vorgegebenen einschränkenden Interpretation keinen weitergehenden, aus der Europäischen Menschenrechtskonvention folgenden Bedenken begegnet.

Vereinbarkeit mit Bundesrecht – das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz[↑]

Ebenso wenig verletzen die in Rede stehenden landesschulgesetzlichen Regelungen in der hier gebotenen einschränkenden Auslegung die Benachteiligungsverbote des bundesrechtlichen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Die Beschränkung religiöser Bekundungen auf der Grundlage des § 57 Abs. 4 SchulG NW stellt nach den Maßstäben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eine unmittelbare, normativ vorgegebene Benachteiligung aus Gründen der Religion dar, die die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen betrifft (§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 AGG). Sie ist als eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung jedenfalls dann gerechtfertigt (§ 8 Abs. 1 AGG), wenn das äußere Erscheinungsbild zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität führt oder wesentlich dazu beiträgt.

Auch unter dem Gesichtspunkt einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 3 Abs. 2 Satz 1 AGG) lässt sich ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG durch die Regelung in der gebotenen verfassungskonformen Auslegung aus den auch für das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung geltenden Gründen nicht feststellen.

Es bedarf keiner näheren Befassung mit der Frage, ob das Bundesarbeitsgericht als letztinstanzliches Fachgericht den Beschwerdeführerinnen ihren gesetzlichen Richter vorenthalten hat (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), indem es von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV abgesehen hat. Die vom Bundesarbeitsgericht getroffenen Entscheidungen erweisen sich bereits aus anderen Gründen als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Abweichende Meinung der BVerfG-Richter Schluckebier und Hermanns[↑]

Der Richter am Bundesverfassungsgericht Schluckebier und die Richterin am Bundesverfassungsgericht Hermanns haben der Entscheidung eine Darstellung ihrer abweichenden Meinung beigefügt, da sie die Entscheidung in weiten Teilen des Ergebnisses und der Begründung nicht mitzutragen vermögen:

Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte einschränkende Auslegung des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW dahin, dass nur eine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden und die staatliche Neutralität ein Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagogen zu rechtfertigen vermag, wenn es um die Befolgung eines imperativ verstandenen religiösen Gebots geht, misst den zu dem individuellen Grundrecht der Pädagogen gegenläufigen Rechtsgütern von Verfassungsrang bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu geringes Gewicht bei. Sie vernachlässigt die Bedeutung des staatlichen Erziehungsauftrags, der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen ist, sowie den Schutz des elterlichen Erziehungsrechts und der negativen Glaubensfreiheit der Schüler. Damit beschneidet das Bundesverfassungsgericht zugleich in nicht akzeptabler Weise den Spielraum des Landesschulgesetzgebers bei der Ausgestaltung des multipolaren Grundrechtsverhältnisses, das gerade die bekenntnisoffene öffentliche Schule besonders kennzeichnet. Das Bundesverfassungsgericht entfernt sich so auch von den Maßgaben und Hinweisen der sogenannten Kopftuch, Entscheidung vom 24.09.200376, die dem Landesschulgesetzgeber gerade für den Bereich der öffentlichen Schule die Aufgabe zuschreibt, gesetzlich zu regeln, inwieweit er religiöse Bezüge in der Schule zulässt oder wegen eines strikteren Neutralitätsverständnisses aus der Schule heraushält. Nach unserer Auffassung ist die vom nordrhein-westfälischen Landesschulgesetzgeber gewollte Untersagung schon abstrakt zur Gefährdung des Schulfriedens und der staatlichen Neutralität geeigneter Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagogen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings muss es sich bei Bekundungen durch das Tragen religiös konnotierter Bekleidung, die geeignet zur Gefährdung der Schutzgüter sind, um solche von starker religiöser Ausdruckskraft handeln.

Anders als das Bundesverfassungsgericht meint, ist Satz 3 des § 57 Abs. 4 SchulG NW, wonach die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags der Schulen nach der nordrhein-westfälischen Landesverfassung und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen dem Verhaltensgebot nach Satz 1 nicht widerspricht, in der Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht verfassungsrechtlich unbedenklich. Diese Interpretation, die an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anknüpft, hält sich in den Grenzen richterlicher Gesetzesbindung (Art.20 Abs. 3 GG). Liegt damit für christliche und jüdische Religionen keine Freistellung vom Bekundungsverbot des Satzes 1 in § 57 Abs. 4 SchulG NW und damit keine Privilegierung vor – eine solche wäre auch unserer Ansicht nach gleichheitswidrig, so besteht nach Ansicht dieser beiden BVerfG-Richter auch kein Grund, die Teilregelung des Satzes 3 für verfassungswidrig und nichtig zu erklären.

In der Folge bestehen gegen die angegriffene Vorschrift des § 57 Abs. 4 SchulG NW auch keine durchgreifenden Bedenken, die sich aus anderen Grundrechten der Beschwerdeführerinnen, aus den Vorschriften der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie den bundesrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ergeben könnten. Im Ergebnis wäre deshalb allenfalls die Verfassungsbeschwerde der Sonderpädagogin als begründet zu erachten gewesen, weil die von ihr getragene Kopfbedeckung (Wollmütze und gleichfarbiger Rollkragenpullover) im gegebenen Umfeld der Schule nicht ohne Weiteres als religiöse Bekundung deutbar ist. Die Verfassungsbeschwerde der Lehrerin erscheint dagegen nach den vorgenannten Maßstäben unbegründet.

Die vom nordrhein-westfälischen Landesschulgesetzgeber gewollte Untersagung religiöser Bekundungen auch durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagogen nach § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW, wenn diese geeignet sind, den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität zu gefährden oder zu stören, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Bekundungswirkung hinreichend stark ist. Eine einschränkende Auslegung der Bestimmung, wonach die Untersagung in der hier gegebenen Konstellation eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter erfordert, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Im Gegenteil: Sie misst dem elterlichen Erziehungsrecht und der negativen Glaubensfreiheit der Schüler sowie dem staatlichen Erziehungsauftrag, der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen ist, im Verhältnis zu der Glaubensfreiheit der Pädagogen in dem zu einem schonenden Ausgleich zu bringenden multipolaren Grundrechtsverhältnis in der Schule zu geringes Gewicht bei und verkürzt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Es steht dem Gesetzgeber im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums offen, solche Bekundungen schon bei nur abstrakter Gefahr für die Schutzgüter zu untersagen.

Die bekenntnisoffene öffentliche Gemeinschaftsschule ist durch das Aufeinandertreffen unterschiedlicher Glaubensüberzeugungen von Pädagogen, Schülern und Eltern gekennzeichnet, deren Freiheitsgewährleistung im Alltag auch das Tragen religiös konnotierter Bekleidung umfasst. Der Erziehungsauftrag des Staates, den er in fördernder und wohlwollender Neutralität gegenüber den unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Richtungen wahrzunehmen hat, erfordert im Blick auf Pädagogen, die in der Schule von ihrer individuellen Glaubensfreiheit Gebrauch machen, in der Ausgestaltung einen angemessenen und schonenden Ausgleich zwischen den betroffenen verfassungsrechtlichen Positionen. Diesen Ausgleich hat in den wesentlichen Fragen der Gesetzgeber vorzugeben. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war davon auszugehen, dass das Grundgesetz den Ländern im Schulwesen umfassende Gestaltungsfreiheit belässt; auch in Bezug auf die weltanschaulich-religiöse Ausprägung der öffentlichen Schulen hat Art. 7 GG danach die weitgehende Selbstständigkeit der Länder und im Rahmen von deren Schulhoheit die grundsätzlich freie Ausgestaltung der Pflichtschule im Auge77. Diese den Ländern bisher zugestandene weitgehende Gestaltungsfreiheit für das Schulwesen schließt nach dem Urteil vom 24.09.200376 bei der Ausgestaltung des Erziehungsauftrags die Möglichkeit ein, der staatlichen Neutralität im schulischen Bereich eine striktere und mehr als bisher distanzierende Bedeutung beizumessen und demgemäß auch durch das äußere Erscheinungsbild einer Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge von den Schülern grundsätzlich fernzuhalten, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften von vornherein zu vermeiden78. Es ist demnach zunächst Sache des Landesgesetzgebers, darüber zu befinden, wie er den schonenden Ausgleich bei der Gestaltung des Erziehungsauftrags im multipolaren Grundrechtsverhältnis der Schule findet. Dabei kann er religiöse Bezüge in der bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule in weitgehendem Maße zulassen79; er kann sie aber auch – abgesehen von der Garantie des Religionsunterrichts (Art. 7 Abs. 3 GG) – weitgehend aus der Schule heraushalten. Entscheidet sich der Landesgesetzgeber – etwa in Ansehung wachsender kultureller und religiöser Vielfalt – für eine Beschränkung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Gemeinschaftsschule, so steht es ihm – gerade bezogen auf das Verhalten seiner Pädagogen – offen, schon vorbeugend möglichen Beeinflussungen der Schülerinnen und Schüler entgegenzuwirken, um nicht fernliegende Konflikte zwischen Pädagogen und Schülern sowie deren Eltern, aber auch innerhalb der Schülerschaft von vornherein zu vermeiden80.

Diese Maßgaben, die der Zweite Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung mindestens nahe gelegt hat, auch wenn der hier zur Entscheidung berufene Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts sie jetzt unausgesprochen als nicht entscheidungstragend bewertet, wären der verfassungsrechtlichen Beurteilung unseres Erachtens auch im Interesse einer berechenbaren Verfassungsrechtsprechung zugrunde zu legen gewesen. Denn die Landesschulgesetzgeber, die wie vorliegend in Nordrhein-Westfalen die Entscheidung aus dem Jahr 200376 zum Anlass für eine entsprechende gesetzliche Regelung genommen haben, sind von genau diesem Verständnis jener Entscheidung ausgegangen. In verschiedenen Anhörungen durch Landtagsausschüsse auch anderer Länder, die sich damals mit den Folgen der Entscheidung befasst haben, ist dementsprechend ein generelles und für alle Religionen geltendes Verbot des Tragens religiös konnotierter Kleidungsstücke im Schuldienst für verfassungsrechtlich statthaft erachtet worden81.

Das vom Gesetzgeber beabsichtigte Verständnis der Norm, das das Bundesarbeitsgericht mit seiner Auslegung in den Ausgangsverfahren aufgenommen hat und wonach schon eine abstrakte Gefahr für den Schulfrieden und die staatliche Neutralität für die Untersagung einer religiösen Bekundung genügt, steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Dieser hat den Mitgliedstaaten einen erheblichen Beurteilungsspielraum zugestanden und zu sogenannten Kopftuchverboten unterstrichen, aufgrund des besonderen Status einer Lehrperson als „representative of the state“ komme deren Religionsfreiheit in der Abwägung ein geringeres Gewicht zu. Auch hat er es für nicht relevant befunden, ob aus der Situation des Einzelfalls heraus konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Rechte der Schüler bestünden. Ausreichend sei vielmehr, dass sich solche Effekte nicht ausschließen ließen. Bezogen auf das Tragen religiöser Symbole könne dies dann angenommen werden, wenn es sich dabei um starke äußerliche Zeichen handele82.

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Die vom Bundesverfassungsgericht seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung zugrunde gelegte Würdigung halten wir auf dieser Grundlage, namentlich den Ausführungen im Urteil vom 24.09.200376, für nicht überzeugend. Vielmehr kann der Landesschulgesetzgeber gute und tragfähige Gründe für sich in Anspruch nehmen, die schon die abstrakte Gefahr für den Schulfrieden und die staatliche Neutralität für das in Rede stehende generelle Verbot religiöser Bekundungen auch durch das äußere Erscheinungsbild genügen lassen. Auch eine solche Lösung für die Umsetzung des vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Ziels ist als angemessen und zumutbar zu beurteilen.

Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, das Tragen einer religiös konnotierten Bekleidung durch Pädagogen, die im sozialen Umfeld als religiöse Bekundung wahrgenommen wird, sei als individuelle Grundrechtsausübung erkennbar. Die Betrachtung erschöpfe sich in der visuellen Wahrnehmung und sei nicht von vornherein dazu angetan, die negative Glaubensfreiheit und das Elterngrundrecht zu beeinträchtigen. Auch könne das Tragen etwa eines islamischen Kopftuchs durch Pädagoginnen nicht als vorbildhaft bewertet werden. Zudem gebe es keinen Anspruch auf Verschonung vor der individuellen Grundrechtsausübung anderer, solange damit kein gezielt beeinflussender Effekt einhergehe.

Damit ist die Betroffenheit von Schülerinnen und Schülern sowie von Eltern in ihrer negativen Glaubensfreiheit sowie im Elterngrundrecht nur unzureichend erfasst und gewichtet. Diese Bewertung halten wir für nicht realitätsgerecht. Sie vernachlässigt, dass das Schüler-Pädagogen-Verhältnis ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis ist, dem Schüler und Eltern unausweichlich und nicht nur flüchtig ausgesetzt sind. Das Maß der Betroffenheit unterscheidet sich grundlegend von dem, das beim Zusammentreffen verschiedener religiöser Bekenntnisse und Bekundungen im gesellschaftlichen Alltag gegeben ist, und mit dem Menschen in einer pluralistischen Gesellschaft umgehen und das sie dulden müssen, auch wenn sie dem im Einzelfall, etwa im öffentlichen Raum nur begrenzt entgehen können. In jedem Falle sind solche Berührungen in der Regel nur punktuell und nicht von nennenswerter Dauer. Schon das unterscheidet sie von der Begegnung und Konfrontation in der Schule, der die Schüler sich nicht entziehen können und bei der die Nichtteilnahme am Unterricht sogar sanktioniert ist. Schüler können also hier den Lehrpersonen und ihren Überzeugungen nicht aus dem Weg gehen. Darüber hinaus ist es Aufgabe der Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler zu unterrichten, zu erziehen, zu beraten, zu beurteilen, zu beaufsichtigen und zu betreuen (§ 57 Abs. 1 SchulG NW). Daraus erhellt sich auch das besondere Abhängigkeitsverhältnis zwischen Schülern und Pädagogen, die über die Versetzung und einen erfolgreichen Schulabschluss mitbefinden. Sie können schon deshalb nicht mit beliebigen Personen aus der Gesellschaft verglichen werden, die von den Schülerinnen und Schülern lediglich angeschaut werden und deren Auffassung diese ertragen müssen; vielmehr treten sie in der Schule als Autoritätsperson auf. Das gilt auch für sozialpädagogische Mitarbeiter, die mit der Lösung von Schulkonflikten betraut sind (vgl. § 58 Satz 2 SchulG NW). Dies bedingt ein weitaus stärkeres Ausgesetztsein gegenüber religiösen Bekundungen als es bei Begegnungen im gesellschaftlichen Alltag der Fall ist. Beides ist nicht vergleichbar.

Den Pädagogen kommt in der Schule im Umgang mit den Schülerinnen und Schülern zudem eine Vorbildfunktion zu. Die gewollte erzieherische Einwirkung löst in der Regel bei Schülern und mittelbar auch bei deren Eltern irgendeine Form der Reaktion aus. Von religiösen Bekundungen durch das Tragen religiös konnotierter Bekleidung geht – abhängig auch von dem Alter der betroffenen Schülerinnen und Schüler – nicht zwingend, aber jedenfalls nicht ausschließbar eine gewisse appellative Wirkung aus, sei es in dem Sinne, dass dieses Verhalten als vorbildhaft und befolgungswürdig verstanden und aufgenommen, sei es, dass es entschieden abgelehnt wird. Dabei ist zu bedenken, dass die schulische Erziehung nicht nur der Erlangung der grundlegenden Kulturtechniken und der Entwicklung kognitiver Fähigkeiten dient. Sie soll auch die emotionalen und affektiven Anlagen der Schüler zur Entfaltung bringen. Das Schulgeschehen ist darauf angelegt, ihre Persönlichkeitsentwicklung umfassend zu fördern, insbesondere auch das Sozialverhalten zu beeinflussen. Die Umsetzung dessen ist Aufgabe der Pädagogen (vgl. § 57 Abs. 1 SchulG NW). Deren Verhalten, aber auch die Befolgung bestimmter religiöser Bekleidungsregeln trifft auf Personen, die aufgrund ihrer Jugend in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt sind, Kritikvermögen und Ausbildung eigener Standpunkte erst erlernen sollen und daher auch einer mentalen Beeinflussung besonders leicht zugänglich sind83. Eine wirklich offene Diskussion über die Befolgung religiöser Bekleidungsregeln und -praktiken wird, wenn Lehrpersonen persönlich betroffen sind, in dem spezifischen Abhängigkeitsverhältnis der Schule allenfalls begrenzt möglich sein.

Das Tragen religiös konnotierter Kleidung durch Pädagogen kann schließlich zu Konflikten innerhalb der Schülerschaft und unter den Eltern führen und sie befördern, zumal wenn die Betroffenen möglicherweise ähnlichen, aber hinsichtlich bestimmter religiöser Regeln – wie etwa dem Bedeckungsgebot – verschiedenen Glaubensrichtungen angehören, in denen unterschiedliche Anschauungen über das „richtige“ glaubensgeleitete Verhalten herrschen. Auch wenn solche religiösen Bekundungen nicht zwingend zu einer Beeinträchtigung der negativen Glaubensfreiheit und des Elterngrundrechts führen müssen, so besteht doch in dieser Hinsicht ein erhebliches Risiko. Der Gesetzgeber darf deshalb den Schutz dieser Grundrechte mit beträchtlichem Gewicht in die Abwägung einstellen.

Die Pädagogen genießen zwar ihre individuelle Glaubensfreiheit. Zugleich sind sie aber Amtsträger und damit der fördernden Neutralität des Staates auch in religiöser Hinsicht verpflichtet. Denn der Staat kann nicht als anonymes Wesen, sondern nur durch seine Amtsträger und seine Pädagogen handeln. Diese sind seine Repräsentanten. Die Verpflichtung des Staates auf die Neutralität kann deshalb keine andere sein als die einer Verpflichtung seiner Amtsträger auf Neutralität. Für den Pädagogen in der Schule als Individuum ist es deshalb anders als für das Individuum in ausschließlich gesellschaftlichen Zusammenhängen geboten, bei religiösen Bekundungen Zurückhaltung zu üben, wenn seine Überzeugung bei der Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags mit den Grundrechten anderer kollidieren kann. Das gilt für äußere religiöse Bekundungen gleichermaßen wie für politische Bekundungen, die freilich den unter Gesetzesvorbehalt stehenden Grundrechten auf Meinungsfreiheit und allgemeine Handlungsfreiheit zuzuordnen sind.

Der Gesetzgeber konnte sich bei seiner Entschließung für ein weitgehend schon vorbeugendes Verbot auch auf die damals – im Anschluss an die Kopftuch, Entscheidung76 – bei den Anhörungen in verschiedenen Landtagen hervorgetretene, weitgehend übereinstimmende Einschätzung sachkundiger Pädagogen stützen. So hat etwa bei einer vorangegangenen Anhörung zu einer ähnlichen landesschulgesetzlichen Regelung im Landtag von Baden-Württemberg der Vorsitzende der Vereinigung von Schulleitern betont, durch die Persönlichkeit der Lehrkraft, zu der auch das äußere Erscheinungsbild gehöre, würden Schülerinnen und Schüler bestimmter Altersgruppen angesprochen und direkt oder indirekt beeinflusst. Er hat dabei eine Erklärung des Landesschulbeirats vorgetragen und hervorgehoben, dass bei der zuvor stattgefundenen Bundestagung aller Schulleitungen eine einmütige Erklärung in dieser Hinsicht gefasst worden sei. Diese habe auch zum Inhalt gehabt, dass die Problematik keinesfalls bei den einzelnen Schulen „abgeladen“ werden solle, sondern der Gesetzgeber eine generelle Lösung finden möge84. Diese Sichtweise entsprach Stellungnahmen des Schulleiterverbandes Schleswig-Holstein und der Vereinigung der Schulaufsichtsbeamten des Landes Hessen in den dortigen Gesetzgebungsverfahren. Darin wurde unmissverständlich hervorgehoben, falls eine Regelung getroffen werde, sei es Konsens, dass keine Einzelfallentscheidung der Schule vor Ort vorgesehen werden dürfe, weil dies erhebliches Konfliktpotenzial in sich berge85. In gleicher Weise finden sich Stellungnahmen in dem Anhörungsverfahren des Landtags Nordrhein-Westfalen, in denen insbesondere auch auf die Probleme in Grund- und Hauptschulen im Blick auf die verschiedenen Richtungen und Einstellungen islamischer Schüler und Eltern im Verhältnis zur Lehrkraft hingewiesen wurde. Gerade unter diesen Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern gebe es auch Diskussionen über „die richtige Frömmigkeit“. Eine einheitliche landesweite Regelung sei notwendig, damit nicht jede betroffene Schule derartige Konflikte selbst lösen müsse86.

Diese Stellungnahmen verdeutlichen die Bedeutung eines generellen, etwa auch landesweiten und -einheitlichen Verbots religiöser Bekundungen schon bei abstrakter Gefahr für den Schulfrieden und die staatliche Neutralität. Zudem liegt auf der Hand, dass mit einer Einschränkung des Verbots auf Fälle einer hinreichend konkreten Gefahr für die Schutzgüter in der Schulpraxis in stärkerem Maße Befunderhebungs- und Beweisführungsprobleme erwachsen. Diese sind von der Schulverwaltung notwendig unter Beteiligung der Schüler und Eltern auszutragen und verstärken eine dem Erziehungsauftrag eher abträgliche Personalisierung des etwaigen Konflikts. Vor diesem Hintergrund ist das Bestreben des Gesetzgebers anzuerkennen, eine einheitliche allgemeine Regelung zu schaffen, um weltanschaulich-religiöse Konflikte möglichst weitgehend aus den Schulen herauszuhalten und das zulässige Maß an religiösen Bekundungen berechenbar und unabhängig von einzelfallbezogenem Konfliktpotenzial zu regeln.

Die spezifische Situation in der Schule ist, wie dargelegt, zum einen durch die Unausweichlichkeit, zum anderen durch den appellativen Charakter entsprechend starker religiöser Bekundungen sowie durch das besondere Abhängigkeitsverhältnis geprägt. In dieser Situation liegt nicht fern, dass Zweifel von Schülern und Eltern an der gebotenen Neutralität der betreffenden Pädagogen aufkommen können. Diese Umstände tragen die Einschätzung des Gesetzgebers, dass in einer vielgestaltigen Gesellschaft, in der eine weitgehende religiöse Homogenität nicht länger unterstellt werden kann, zum Schutz der positiven und negativen Glaubensfreiheit von Schülerinnen und Schülern sowie des entsprechenden Elterngrundrechts und zur Wahrung der gebotenen staatlichen Neutralität bei der Wahrnehmung des Erziehungsauftrags ein Verbot jedweder religiösen Bekundung mit starker Wirkung durch Pädagogen in der Schule erforderlich und angemessen ist, wenn diese auch nur abstrakt eine Gefahr für die genannten Schutzgüter darstellt. Die Würdigung des Bundesverfassungsgerichts, nach der es allein angemessen und zumutbar ist, wenn den Pädagogen im Schulverhältnis bei der Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags die Inanspruchnahme ihres individuellen Grundrechts auf Glaubensfreiheit in einem Maße zugestanden wird, die erst an der Schwelle zur gezielten Beeinflussung und zu einer hinreichend konkreten Gefahr für den Schulfrieden und die staatliche Neutralität halt macht, vernachlässigt demgegenüber die spezifische Situation in der Schule. Denn der Staat verlangt von Schülern und Eltern die Teilnahme an der „Veranstaltung Schule“ zur Heranbildung und Erziehung junger Menschen. Die Schüler sind ihm damit zur Erziehung anvertraut. Die Teilnahme ist in weiten Teilen verpflichtend. Das bedingt eine Garantenstellung des Staates. Eine Bewertung, die allein darauf abstellt, dass der Staat eine ihm unmittelbar nicht zuzurechnende individuelle Grundrechtsausübung seiner Pädagogen nur dulde und die Schüler lediglich eine bestimmte Bekleidung der Pädagogen anzuschauen hätten, die erkennbar auf deren individuelle Entscheidung zurück gehe, greift deshalb zu kurz. Eine solche vereinfachende Differenzierung zwischen dem Staat zurechenbaren Symbolen und individueller religiös konnotierter Bekleidung von Pädagogen blendet die Wirkung aus, die auch die individuelle Grundrechtsausübung einer Lehrperson auf Schülerinnen und Schüler haben kann.

Zusammengefasst ist nach unserem Dafürhalten die Untersagung religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagogen schon bei einer abstrakten Gefahr für den Schulfrieden und die staatliche Neutralität verfassungsrechtlich unbedenklich. Mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist einschränkend allerdings zu verlangen, dass es sich für die Untersagung des Tragens religiös konnotierter Kleidung um eine solche von starker Ausdruckskraft handeln muss. Es steht dem Landesschulgesetzgeber von Verfassungs wegen jedoch auch offen, religiöse Bezüge in weitem Maße zuzulassen, etwa wenn er dies im Interesse einer Erziehung zu Toleranz und Verständnis für angemessen erachtet. Verpflichtet ist er dazu von Verfassungs wegen indessen nicht.

Eine Erstreckung der verfassungsrechtlichen Prüfung auf Satz 2 des § 57 Abs. 4 SchulG NW war nicht geboten. Diese Bestimmung hat zwar die Schulverwaltung in den Ausgangsfällen mit herangezogen. Die angegriffenen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen sind darauf jedoch nicht mehr gestützt. Allerdings ist dem Bundesverfassungsgericht darin zuzustimmen, dass allein das Tragen eines sogenannten islamischen Kopftuchs keinen Schluss darauf zulässt, dass die Voraussetzungen dieser Untersagungsbestimmung erfüllt sind.

Das vom Bundesarbeitsgericht zugrunde gelegte Normverständnis des Satzes 3 des § 57 Abs. 4 SchulG NW, wonach die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags der Schule nach der nordrhein-westfälischen Landesverfassung und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen dem Verhaltensgebot nach Satz 1 nicht widerspricht, wahrt die Grenzen richterlicher Gesetzesbindung (Art.20 Abs. 3 GG) und ist verfassungsrechtlich in dieser Interpretation nicht zu beanstanden. Dieser Teil der Vorschrift war deshalb nicht für verfassungswidrig zu erklären.

Dem Bundesverfassungsgericht ist darin zuzustimmen, dass ein Verständnis des Satzes 3 von § 57 Abs. 4 SchulG NW im Sinne einer echten Freistellungs- und Privilegierungsklausel zum Bekundungsverbot des Satzes 1 wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot verfassungswidrig wäre. Die vom Bundesarbeitsgericht gefundene Auslegung hingegen, die derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts zu einer entsprechenden Regelung im baden-württembergischen Schulgesetz folgt87, vermeidet ein solches Ergebnis jedoch. Diese Auslegung ist naheliegend, steht mit dem Wortlaut des Gesetzes im Einklang, widerspricht – entgegen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts – keineswegs dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers und bestimmt auch den normativen Gehalt der Regelung nicht grundlegend neu.

Es trifft zwar zu, dass die Gesetzesinitiatoren sowohl in der 13. als auch in der 14. Wahlperiode des nordrhein-westfälischen Landtags ausweislich der Gesetzentwurfsbegründungen mit Satz 3 der Vorschrift die Vorstellung verbanden, anders als das islamische Kopftuch etwa könnten bestimmte traditionelle, im christlichen oder jüdischen Glauben wurzelnde Bekleidungsformen zugelassen werden88. Dabei kann die Beurteilung aus der Entstehungsgeschichte jedoch nicht stehen bleiben. Denn am Beginn des Gesetzesvorhabens ging die Fassung des heutigen Satzes 3 noch dahin, dass die äußere „Bekundung“ christlicher Bildungs- und Kulturwerte zulässig bleiben sollte. Es wurde also derselbe Begriff gebraucht wie in dem heutigen Satz 189. Später wurde die Formulierung in Satz 3 hingegen in „Darstellung“ abgeändert90. Für eine differenzierte Auslegung findet sich deshalb objektiv und losgelöst von den Vorstellungen der Gesetzesinitiatoren ein tragfähiger Ansatz im Wortlaut der Regelung. Denn eine „religiöse Bekundung“ (Satz 1) ist etwas anderes als die „Darstellung von Bildungs- und Kulturwerten oder Traditionen“ (Satz 3).

Die Ursprungsvorstellungen bei der Abfassung der Begründungen zu den Gesetzentwürfen haben im weiteren Verlauf des von vielfältigen Einflüssen bestimmten Gesetzgebungsverfahrens einen Wandel erfahren. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht – noch vor den letzten Anhörungen in dem zuständigen Ausschuss des Landtags von Nordrhein-Westfalen und vor dem endgültigen Gesetzesbeschluss des Landtags – die entsprechende baden-württembergische schulgesetzliche Regelung bereits einschränkend ausgelegt hatte, und auch bei den Sachverständigen-Anhörungen im nordrhein-westfälischen Landtagsausschuss Entsprechendes vertreten worden war91, wurde die Landesregierung vom Hauptausschuss des Landtags um eine verfassungsrechtliche Bewertung des Ergebnisses der Sachverständigen-Anhörungen gebeten. Deren schriftliche Äußerung zur Anhörung ging – wie das Bundesverfassungsgericht zutreffend hervorhebt – im Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dahin, die bei den Anhörungen geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken zu Satz 3 bezögen sich nicht auf die gesetzliche Regelung als solche, sondern allein auf die Frage, wie die Norm verfassungskonform auszulegen und anzuwenden sei92. In Verbindung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war daher vor dem endgültigen Gesetzesbeschluss des Landtags klar, dass eine solche einschränkende Auslegung, wie sie später auch das Bundesarbeitsgericht seinen hier angegriffenen Urteilen zugrunde gelegt hat, im Raum stand und nahe lag. Hätte der Gesetzgeber jedoch eine wirkliche Privilegierung und eine Ausnahme für christliche und jüdische Religionen konsequent verfolgen wollen, wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, dies durch eine geänderte Formulierung des Gesetzestextes – etwa im Sinne des ersten Entwurfs aus der vorangegangenen Landtagslegislaturperiode – sicherzustellen. Das ist jedoch gerade nicht geschehen. Der Landtag hat also nicht – wie das Bundesverfassungsgericht meint – im Bewusstsein des verfassungsrechtlichen Risikos, sondern allenfalls unter billigender Inkaufnahme der einschränkenden Auslegung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht schon damals vorgenommen hatte, das Gesetz beschlossen, so gesehen also gerade „mit Wissen“ und „mit Eventual-Wollen“ gehandelt. Ihm etwas anderes zu unterstellen, ist bei verständiger Lesart aller Materialien unter Berücksichtigung der Erörterungen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht tragfähig. Deshalb kann keine Rede davon sein, die vom Bundesverfassungsgericht verworfene Auslegung des Satzes 3 durch das Bundesarbeitsgericht laufe dem vom Gesetzgeber Gewollten zuwider oder messe der Norm einen grundlegend neuen Gehalt bei und überschreite somit die Grenzen richterlicher Auslegung des Gesetzesrechts.

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Die vom Bundesverfassungsgericht zur Begründung seiner Ansicht weiter angeführten Erwägungen rechtfertigen keine andere Beurteilung: Dass Satz 3 in der Interpretation des Bundesarbeitsgerichts lediglich noch klarstellende Funktion zukomme und sich nicht in den Regelungskontext füge, ist ohne Bedeutung für die Frage, ob er verfassungswidrig ist. Im Übrigen können regelungstechnisch durchaus auch lediglich klarstellende, ergänzende Vorschriften für die Abgrenzung einer Hauptnorm und für deren Interpretation hilfreich und sinnvoll sein. Sie sind in der Rechtsordnung vielfach anzutreffen, ohne dass sie deshalb in die Nähe der Verfassungswidrigkeit gerückt würden. Unerheblich ist weiter, dass Satz 3 des § 57 Abs. 4 SchulG NW den Bezug auf Art. 12 Abs. 3 Satz 1 Verf NW inhaltlich unvollständig aufnimmt, weil in ihm – anders als in der Landesverfassung – nur die christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen, nicht dagegen die Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen ausdrücklich erwähnt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei der Erwähnung tradierter, in einem säkularen Sinne zu verstehender Werte die erst seit wenigen Jahrzehnten in Deutschland breiter in Erscheinung getretenen weiteren Religionen und religiösen Richtungen ebenfalls in die schulgesetzliche Bestimmung hätte aufgenommen werden müssen. Gerade wenn Satz 3 klarstellende Bedeutung zukommt, liegt es auf der Hand, dass die daraus folgende Interpretations- und Abgrenzungshilfe für die Wahrnehmung des Erziehungsziels des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 Verf NW gegebenenfalls auch die dort festgelegte Offenheit für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen umfasst.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass das Bundesverfassungsgericht dem für die Auslegung maßgeblichen, in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers93 ebenso wenig gerecht wird wie den im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens zutage getretenen subjektiven Vorstellungen der Gesetzgebungsorgane. Bei zutreffender Würdigung ist gegen Satz 3 des § 57 Abs. 4 SchulG NW in der Auslegung des Bundesarbeitsgerichts von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.

Auf der Grundlage der hier vertretenen verfassungsrechtlichen Würdigung nach dem Maßstab des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG lässt sich aus den angeführten Gründen auch kein Verstoß gegen weitere Grundrechte, die Europäische Konvention für Menschenrechte und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz als bundesrechtliche Vorschrift (vgl. Art. 31 GG) feststellen. Das soll im Rahmen dieser abweichenden Meinung nicht weiter ausgeführt werden. Anzumerken bleibt allerdings:

Die Annahme einer Ungleichbehandlung aus Gründen des Geschlechts (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG), die das Bundesverfassungsgericht erst auf der Rechtfertigungsebene auflöst, ist unseres Erachtens nicht tragfähig.

Auf der Grundlage unserer abweichenden Auffassung zur Würdigung des Satzes 3 von § 57 Abs. 4 SchulG NW ergibt sich das schon daraus, dass das vom Bundesverfassungsgericht angenommene Verständnis der Vorschrift als echte Ausnahmeklausel für das Tragen von Kleidungsstücken, die christlichen und abendländischen Bildungs- und Kulturwerten entsprechen, nach unserem Dafürhalten auch bei der Prüfung einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung nicht zugrunde zugelegt werden kann. Damit gilt das Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild für weibliche wie männliche Angehörige aller Religionen und Weltanschauungen.

Aber auch auf der Grundlage der Beurteilung durch die Bundesverfassungsgerichtsmehrheit, wonach es sich bei Satz 3 um eine Freistellungs- und Privilegierungsklausel zu Satz 1 zugunsten christlicher und jüdischer Religionen handeln soll, liegt keine Benachteiligung wegen des Geschlechts vor. Entgegen der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts betrifft das Verbot auch dann nicht ganz überwiegend nur muslimische Frauen. Die Vorschrift des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW in der Variante des Verbots religiöser Bekundungen erfasst nicht nur Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild. Sie greift sehr viel weiter und untersagt vor allem auch verbale und sonstige religiöse Bekundungen. Deshalb betrifft sie mit dem Tatbestandsmerkmal „religiöser Bekundungen“ Männer und Frauen gleichermaßen. Das Bundesverfassungsgericht kommt zur Annahme einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts nur dadurch, dass er nicht die Norm in der hier maßgeblichen Alternative als Ganzes – als Verbot religiöser Bekundungen, sondern nur eine ihrer tatsächlichen Anwendungsfallgruppen zum Ausgangspunkt seiner Beurteilung nimmt, nämlich die Bekundung durch das äußere Erscheinungsbild. Nur eine ihrer tatsächlichen Anwendungsfallgruppen kann jedoch nicht die Grundlage für die Beurteilung einer gesetzlichen Vorschrift dahin sein, sie betreffe tatsächlich ganz überwiegend Frauen. Mit ihrem gesamten Anwendungsbereich erfasst § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW in der Variante des Verbots religiöser Bekundungen vielmehr das Verhalten der Pädagogen beider Geschlechter. Selbst innerhalb der Anwendungsfallgruppe von Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild erscheint die Annahme des Bundesverfassungsgerichts fragwürdig; denn die Zahl der Fälle, in denen bereits die präventive Wirkung des Bekundungsverbots dazu führt, dass auch Männer sich religiös konnotierter Kleidung und Symbolik enthalten, ist nicht bekannt.

Die Verfassungsbeschwerde der Sonderpädagogin wäre auch nach unserer Auffassung im Ergebnis für begründet zu erachten gewesen. Die von ihr getragene Bedeckung, eine Wollmütze und ein gleichfarbiger Rollkragenpullover, ist nicht aus sich heraus religiös konnotiert und wird auch im gegebenen Umfeld der Schule nicht ohne Weiteres als religiöse Bekundung von starker Ausdruckskraft deutbar sein. Hierzu fehlt in den angegriffenen Entscheidungen eine vertretbare, tragfähige Begründung. Diese wäre nach dem Wechsel der Kopfbedeckung von einem in typischer Weise gebundenen Kopftuch zu einer Wollmütze umso mehr erforderlich gewesen, als dieser Zusammenhang mit zunehmendem Zeitablauf sukzessive verblasst.

Die Verfassungsbeschwerde der Lehrerin erscheint dagegen nach den oben dargelegten Maßstäben unbegründet. Vorstellbar wäre allenfalls gewesen, aufgrund ihres Eintritts in den Schuldienst lange vor der Verkündung der in Rede stehenden Regelung, der unter Offenlegung ihrer glaubensgeleiteten Bekleidungspraxis erfolgt war, und wegen der langdauernden, im Blick auf die Schutzgüter unbeanstandet gebliebenen Lehrtätigkeit unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes (Art.20 Abs. 3 GG) eine differenziertere gesetzliche Lösung für solche Altfälle einzufordern.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 BvR 471/10 – 1 BvR 1181/10

  1. vom 15.02.2005, GV.NRW. S. 102, in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 13.06.2006, GV.NRW. S. 270[]
  2. BVerfG – 1 BvR 471/10[]
  3. ArbG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2007 – 12 Ca 175/107[]
  4. LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2008 – 5 Sa 1836/07[]
  5. BAG, 20.08.2009 – 2 AZR 499/08[]
  6. BVerfG – 1 BvR 1181/10[]
  7. ArbG herne, Urteile vom 07.03.2007 – 4 Ca 3415/06; und vom 21.02.2008 – 6 Ca 649/07[]
  8. LAG Hamm, Urteile vom 16.10.2008 – 11 Sa 280/08 und 11 Sa 572/08[]
  9. BAG, Urteil vom 10.12 2009 – 2 AZR 55/09[]
  10. GVBl. NRW, S. 102[]
  11. GVBl. NRW, S. 270[]
  12. ebenso für Beamte BVerfGE 108, 282, 297 f.[]
  13. vgl. BVerfGE 24, 236, 245 f.; 32, 98, 106; 44, 37, 49; 83, 341, 354; 108, 282, 297; 125, 39, 79; BVerfG, Beschluss vom 22.10.2014 – 2 BvR 661/12 98[]
  14. vgl. BVerfGE 12, 1, 4; 24, 236, 245; 105, 279, 294; 123, 148, 177[]
  15. vgl. BVerfGE 24, 236, 245 f.; 93, 1, 17[]
  16. vgl. BVerfGE 108, 282, 297 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 22.10.2014 – 2 BvR 661/12 88[]
  17. vgl. BVerfGE 24, 236, 247 f.; 108, 282, 298 f.[]
  18. vgl. BVerfGE 24, 236, 247 f.; 33, 23, 29 f.; 83, 341, 353; 104, 337, 354 f.; 108, 282, 298 f.[]
  19. vgl. BVerfGE 108, 282, 298[][]
  20. vgl. Asad, Die Botschaft des Koran – Übersetzung und Kommentar, 2009, S. 676 f., 810; vgl. auch Heine, Kleiderordnung, in: Handbuch Recht und Kultur des Islams in der deutschen Gesellschaft, 2000, S. 184, 186 f.[]
  21. vgl. Khoury, Das islamische Rechtssystem, in: Handbuch Recht und Kultur des Islams in der deutschen Gesellschaft, 2000, S. 37, 52[]
  22. vgl. BVerfGE 108, 282, 298 f.[]
  23. vgl. BVerfGE 108, 282, 304[]
  24. vgl. dazu BVerfGE 93, 1, 19 f.[]
  25. dazu Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Hrsg., Muslimisches Leben in Nordrhein-Westfalen, 2010, S. 95 ff.[]
  26. vgl. BVerfGE 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50 f.; 41, 88, 107; 44, 37, 49 f., 53; 52, 223, 247; 93, 1, 21; 108, 282, 297[]
  27. vgl. BVerfGE 108, 282, 299[]
  28. vgl. BVerfGE 108, 282, 302 f.[]
  29. vgl. LT-Drs. 14/569, S. 7 ff.[]
  30. vgl. BVerfGE 108, 282, 310 f.[]
  31. vgl. BVerfGE 83, 1, 19; 90, 145, 173; 102, 197, 220; 104, 337, 349[]
  32. vgl. BVerfGE 108, 282, 303[]
  33. vgl. BVerfGE 93, 1, 15 f.[]
  34. vgl. BVerfGE 108, 282, 305 f.[]
  35. vgl. BVerfGE 108, 282, 301 f.[]
  36. vgl. BVerfGE 41, 29, 44, 47 f.; 52, 223, 236; 93, 1, 17[]
  37. vgl. BVerfGE 93, 1, 17[]
  38. vgl. BVerfGE 34, 165, 183; 41, 29, 44; 108, 282, 301[]
  39. vgl. BVerfGE 19, 206, 216; 24, 236, 246; 33, 23, 28; 93, 1, 17[]
  40. vgl. BVerfGE 19, 1, 8; 19, 206, 216; 24, 236, 246; 93, 1, 17; 108, 282, 299 f.[]
  41. vgl. BVerfGE 30, 415, 422; 93, 1, 17; 108, 282, 300[]
  42. vgl. BVerfGE 41, 29, 50; 108, 282, 300 f.[]
  43. vgl. BVerfGE 41, 29, 49; 93, 1, 16[]
  44. vgl. BVerfGE 93, 1, 16 f.; 108, 282, 300[]
  45. vgl. BVerfGE 33, 23, 29; BVerfG, Beschluss vom 22.10.2014 – 2 BvR 661/12 88[]
  46. vgl. BVerfGE 41, 29, 49; 52, 223, 241[]
  47. vgl. BVerfGE 41, 29, 51; 52, 223, 236 f.[]
  48. vgl. BVerfGE 41, 29, 50[]
  49. vgl. BVerfGE 93, 1, 15 ff.[]
  50. vgl. BVerfGE 108, 282, 306 f.[]
  51. vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Hrsg., Muslimisches Leben in Deutschland – im Auftrag der Deutschen Islam Konferenz, 2009, S.194 f.; Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Hrsg., Muslimisches Leben in Nordrhein-Westfalen, 2010, S. 93[]
  52. vgl. BVerfGE 108, 282, 303 ff.[]
  53. vgl. BVerwGE 61, 325, 330; BAGE 104, 295, 299; Jachmann, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl.2010, Bd. 2, Art. 33 Rn. 25; Kunig, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl.2012, Art. 33 Rn. 37[]
  54. vgl. BVerfGE 79, 69, 75[]
  55. vgl. LT-Drs. 13/4564, S. 8; 14/569, S. 9[][]
  56. vgl. etwa Bertrams, DVBl 2003, S. 1225, 1232 ff.; Hufen, NVwZ 2004, S. 575, 576; Kokott, Der Staat 2005, S. 343, 355 ff.; Rademacher, Das Kreuz mit dem Kopftuch, 2005, S. 24[]
  57. vgl. Ennuschat, in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2002, Art. 7 Rn. 23 m.w.N., Art. 12 Rn. 22; Dästner, Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl.2002, Art. 7 Rn. 3; Söbbeke, in: Heusch/Schönenbroicher, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, 2010, Art. 12 Rn. 10; Häberle, in: Festschrift für Wolfgang Zeidler, Bd. 1, 1987, S. 3, 14[]
  58. vgl. BVerfGE 90, 263, 274 f.; 119, 247, 274; 128, 193, 209 ff.; 132, 99, 127 ff.[]
  59. vgl. BVerwGE 121, 140, 147, 150[]
  60. LT-Vorlage 14/463, S. 2[]
  61. LT-Drs. 14/569, S. 9[]
  62. vgl. BVerfGE 119, 59, 83[]
  63. vgl. BVerfGE 97, 35, 43; 104, 373, 393; 113, 1, 15; 121, 241, 254 f.; 126, 29, 53; 132, 72, 97 f. Rn. 57[]
  64. vgl. BVerfGE 85, 191, 209[]
  65. vgl. zum Maßstab: BVerfGE 68, 287, 307; 89, 48, 66; 101, 239, 263; 103, 392, 403[]
  66. vgl. BVerfGE 80, 137, 153[]
  67. vgl. BVerfGE 74, 358, 370; 120, 180, 200; 128, 326, 367[]
  68. vgl. BVerfGE 111, 307, 315 ff.; 128, 326, 366 ff.; 131, 268, 295 f.; BVerfG, Beschluss vom 22.10.2014 – 2 BvR 661/12 128 f.[]
  69. vgl. BVerfGE 74, 358, 370; 127, 132, 164[]
  70. vgl. BVerfGE 74, 102, 128; 74, 358, 370; 82, 106, 120; 111, 307, 317[]
  71. vgl. BVerfGK 10, 234, 239[]
  72. vgl. EGMR, Dahlab v. Schweiz, Entscheidung vom 15.02.2001, Nr. 42393/98, NJW 2001, S. 2871, 2873; EGMR, GK, Sahin v. Türkei, Urteil vom 10.11.2005, Nr. 44774/98, NVwZ 2006, S. 1389, 1392 ff., § 107 ff.; EGMR, Kurtulmus v. Turkey, Entscheidung vom 24.01.2006, Nr. 65500/01; zu Grenzen des Spielraums vgl. EGMR, Eweida u.a. v. UK, Urteil vom 15.01.2013, Nr. 48420/10 u.a., NJW 2014, S.1935, 1940 Rn. 95[]
  73. vgl. EGMR, Aktas v. France, Entscheidung vom 30.06.2009, Nr. 43563/08[]
  74. vgl. EGMR, GK, Sahin v. Türkei, Urteil vom 10.11.2005, Nr. 44774/98, NVwZ 2006, S. 1389, 1396, § 165[]
  75. vgl. BVerfGE 111, 307, 319; 128, 326, 368 ff.[]
  76. BVerfGE 108, 282[][][][][]
  77. so zuletzt BVerfGE 108, 282, 302, 310 ff.; siehe auch BVerfGE 41, 29, 44 f.; 52, 223, 242 f.[]
  78. vgl. BVerfGE 108, 282, 310[]
  79. vgl. BVerfGE 52, 223 – Schulgebet[]
  80. vgl. BVerfGE 108, 282, 307, 309, 310[]
  81. vgl. etwa Muckel, Landtag Nordrhein-Westfalen, Ausschussprotokoll 14/137, S. 12 ff.; Oebbecke, Landtag Nordrhein-Westfalen, Zuschrift 13/3910, S. 5 sowie Stellungnahme 14/0184, S. 1; ferner Baer/Wrase, Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 15/4513, S. 5; Masing, Bayerischer Landtag, 15. Wahlperiode, Ausschüsse, Wortprotokoll vom 15.06.2004, S. 12 bis 14[]
  82. vgl. nur EGMR, Dahlab v. Schweiz, Entscheidung vom 15.02.2001, Nr. 42393/98, NJW 2001, S. 2871, 2873[]
  83. so BVerfGE 93, 1, 20 – Kruzifix; vgl. auch BVerfGE 52, 223, 249[]
  84. Rainer Mack, 13. Landtag von Baden-Württemberg, Ausschuss für Schule u.a., 12.03.2004, S. 101 ff.[]
  85. Hessischer Landtag, Ausschussvorlage KPA/16/14, S. 283; Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 15/4472[]
  86. vgl. etwa Landtag Nordrhein-Westfalen, Hauptausschuss u.a., Ausschussprotokoll 13/1218 vom 06.05.2004, S. 43, 44, 46 ff., Klaus Thören, Felizitas Reinert; Zuschrift 13/3912 vom 29.04.2004, S. 1, Felizitas Reinert; Hauptausschuss u.a., Ausschussprotokoll 14/137 vom 09.03.2006, S. 40 f., Klaus Thören[]
  87. BVerwGE 121, 140, 147, 150[]
  88. vgl. Gesetzentwurfsbegründungen LT-Drs. 13/4564, S. 8 zum damaligen Schulordnungsgesetz NW; LT-Drs. 14/569, S. 9[]
  89. LT-Drs. 13/4564, S. 4[]
  90. so der Entwurf LT-Drs. 14/569, S. 4[]
  91. vgl. etwa Muckel, LT-Stellungnahme 14/0188, LT-Ausschussprotokoll 14/137, S. 9 ff., S. 53 f.; Stephan, LT-Stellungnahme 14/0174[]
  92. LT-Vorlage 14/0463, S. 2[]
  93. vgl. BVerfGE 1, 299, 312; 11, 126, 132; 105, 135, 157; 110, 226, 248; stRspr[]