Kosten eines verhinderten Abschleppens

Von einem Fahrzeugführer, der seinen verkehrswidrig abgestellten PKW wegfährt, bevor ein Abschleppvorgang beendet ist, können Kosten für die Tätigkeit des von der Polizei herbeigerufenen Abschleppunternehmers verlangt werden, auch wenn nach Abbruch des Abschleppvorgangs ein anderer PKW abgeschleppt wird.

Kosten eines verhinderten Abschleppens

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall hatten Polizeibeamte den Abschleppdienst herbeigerufen, um den in der Nähe einer Diskothek in Koblenz im absoluten Halteverbot abgestellten PKW einer Frau abschleppen zu lassen. Nachdem untersucht worden war, ob ein Gang eingelegt sei, erschien die Fahrzeugführerin und fuhr ihr Fahrzeug weg. Der Abschleppdienst entfernte daraufhin kostenpflichtig ein anderes Fahrzeug, das sich ebenfalls in dem Bereich vor der Diskothek befand. In der Folgezeit setzte das Polizeipräsidium Koblenz gegenüber der Frau Kosten von 87,72 € fest. Darin waren auch Kosten enthalten, die das beauftragte Unternehmen für den abgebrochenen Abschlepp¬vorgang verlangt hatte. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die erfolglos blieb.

Die Richter stellten fest, dass der Kostenbescheid rechtmäßig sei. Die Klägerin habe ihr Fahrzeug im absoluten Halteverbot abgestellt. Mithin hätte die Polizei den PKW abschleppen lassen dürfen. Auch die Höhe der Kostenfestsetzung sei gerechtfertigt. Ein Abschleppdienst könne für einen (abgeschlossenen) Abschleppvorgang pauschal 55,– € nebst Sonntagszuschlag in Höhe von 42,– € sowie Mehrwertsteuer verlangen. Dieser Betrag umfasse die Anfahrt, vorbereitende Maßnahmen, das Aufladen und schließlich das Verbringen des Fahrzeugs. Werde der Abschleppvorgang – aus welchen Gründen auch immer – nicht komplett ausgeführt, so könne der beauftragte Unternehmer die Hälfte dieser Pauschale als Entgelt beanspruchen, auch wenn er nach dem abgebrochenen Abschleppvorgang ein anderes Fahrzeug abgeschleppt und auch hierfür Kosten in Rechnung gestellt habe.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 10. November 2008 – 3 K 416/08.KO