Kostenerstattung für das Wahleinspruchsverfahren

Für das Wahleinspruchsverfahren sind keine Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG zu erstatten.

Kostenerstattung für das Wahleinspruchsverfahren

Im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde beruht die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen auf den §§ 18, 19 WahlPrüfG in Verbindung mit § 34a Abs. 3 BVerfGG1.

Die Auslagenerstattung nach § 34a BVerfGG stellt eine Ausnahme vom Grundsatz des Selbstbehalts der Auslagen dar2. Dieser Grundsatz entspricht dem Charakter verfassungsgerichtlicher Verfahren als Prozess unter Verfassungsorganen oder als objektives Verfahren zur Wahrung der Integrität der Verfassung. Demgemäß sind Ausnahmen vom Grundsatz des Selbstbehalts der Auslagen vor allem dort zu machen, wo es in erster Linie um die Wahrnehmung subjektiver Interessen geht3. Dabei kann im Rahmen des Verfahrens der Wahlprüfungsbeschwerde § 19 WahlPrüfG zur Maßstabsbestimmung herangezogen werden4. Davon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23.03.2022 die Erstattung der notwendigen Auslagen für das Wahlprüfungsverfahren angeordnet.

Gemäß Art. 41 GG ist das Verfahren der Wahlprüfung zweistufig ausgestaltet. Dabei ist die Wahlprüfung zuvörderst Sache des Bundestages (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG). Schon nach dem Wortlaut der Norm handelt es sich beim Wahleinspruchsverfahren nicht um ein bloßes Vorverfahren zur Wahlprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Vielmehr zeugt die parlamentarische Selbstkontrolle von dem besonderen Vertrauen, das dem Deutschen Bundestag von Verfassungs wegen zukommt5, und ist Ausdruck der Parlamentsautonomie6. Sowohl verfassungsrechtlich als auch einfachgesetzlich können das Wahleinspruchsverfahren vor dem Deutschen Bundestag und die Wahlprüfungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht als einheitliches Verfahren betrachtet werden. Für die Erstattung der Kosten, die für das Verfahren des Wahleinspruchs vor dem Deutschen Bundestag entstanden sind, ist daher die Bundestagsverwaltung zuständig7.

Weiterlesen:
Der widerspenstige Kläger - oder: gerichtliche Willkür in der Kostenentscheidung

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Oktober 2022 – 2 BvC 22/19

  1. vgl. BVerfGE 132, 39 <59 Rn. 57>[]
  2. vgl. BVerfGE 66, 152 <154>[]
  3. vgl. Burmeister, in: Barczak, BVerfGG, 1. Aufl.2018, § 34a Rn. 1; Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34a Rn. 4 ff. []
  4. vgl. Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34a Rn. 65 []
  5. vgl. Burmeister, in: Barczak, BVerfGG, 1. Aufl.2018, § 34a Rn. 2[]
  6. vgl. Bechler, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl.2022, § 48 Rn. 5[]
  7. vgl. Winkelmann, in: WahlPrüfG, 1. Aufl.2012, § 19 Rn. 2[]

Bildnachweis: