Wird eine Behörde in der mündlichen Verhandlung durch einen Behördenbediensteten vertreten, können die erstattungsfähigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch die Reisekosten für einen weiteren sachkundigen Behördenmitarbeiter umfassen, wenn ein umfangreiches Streitverfahren mit einer Vielzahl von Rechts- und Tatsachenfragen zu verhandeln ist (hier: erstinstanzliches Planfeststellungsverfahren).

Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO erfassen die erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten1.
Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören die geltend gemachten Reisekosten des Behördenmitarbeiters für die Teilnahme am Termin der mündlichen Verhandlung. Denn der Beklagte durfte die Anwesenheit dieses Mitarbeiters zur Förderung des Verfahrens in der mündlichen Verhandlung auch unter der Beachtung einer möglichst wirtschaftlichen Prozessführung für erforderlich halten. Denn es handelte sich bei dem Verfahren um ein umfangreiches erstinstanzliches Streitverfahren um die Rechtmäßigkeit eines über 1000 Seiten umfassenden Planfeststellungsbeschlusses, der eine Vielzahl von teilweise sehr komplizierten Rechts- und Tatsachenfragen umfasste. Zwar war der Leiter des Dezernats Planfeststellung für die Erstellung des Planfeststellungsbeschlusses verantwortlich und hatte die notwendige Kenntnis der Tatsachen- und der Rechtsprobleme. Er durfte aber für die Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens und des Planfeststellungsbeschlusses darauf vertrauen, dass sein Mitarbeiter als Sachbearbeiter ihn in der mündlichen Verhandlung insbesondere beim Auffinden der gegebenenfalls vom Gericht in solchen Verfahren üblicherweise verlangten Einzelheiten sachgerecht unterstützen konnte. Demgegenüber musste sich der Dezernatsleiter als verantwortlicher Prozessvertreter jederzeit seine volle Aufmerksamkeit dem Verhandlungsgeschehen widmen.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. August 2014 – 9 KSt 3.2014 -
- BVerwG, Beschlüsse vom 03.07.2000 – 11 BVerwGt 2.99, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 35 S. 2; und vom 06.10.2009 – 4 BVerwGt 1009.07, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47 Rn. 34[↩]