Kostenerstattung vor dem Bundesverfassungsgericht

Grundsätzlich kommt eine Erstattung von Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG auch dann in Betracht, wenn dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG entsprochen wird, danach aber die Verfassungsbeschwerde selbst erfolglos bleibt.

Kostenerstattung vor dem Bundesverfassungsgericht

Bei der Prüfung, ob die Auslagenerstattung der Billigkeit entspricht, muss jedoch stets die Berechtigung des Begehrens in der Hauptsache mitberücksichtigt werden1.

Danach entsprach die Auslagenerstattung im hier entschiedenen FAll nicht der Billigkeit. Die Erwägungen, die zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde geführt haben, waren zwar bei Erlass der einstweiligen Anordnung noch nicht hinreichend deutlich erkennbar. Andererseits haben auch die bayerischen Gerichte und Behörden den Eilantrag nicht durch verfassungsrechtlich vorwerfbares Verhalten herbeigeführt. Da die einstweilige Anordnung auch nicht zur Klärung bisher unbeantworteter verfassungsrechtlicher Fragen geführt hat, fehlt es an einem Element, das die Kostenauferlegung hinreichend begründen könnte.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. April 2019 – 2 BvQ 45/18

  1. vgl. BVerfGE 89, 91, 97[]

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