„Krabat“ – den Film darf nicht jeder sehen…

Aus religiösen Gründen muss ein Schüler vom Besuch des Kinofilms „Krabat“ befreit werden, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen.

„Krabat“ – den Film darf nicht jeder sehen…

Geklagt hatten die Eltern eines Schülers, die den Zeugen Jehovas angehören. Der 12-jährige Sohn sollte mit seiner Klasse im Rahmen des Deutschunterrichts als verbindliche Schulveranstaltung den Kinofilm „Krabat“ besuchen. Dagegen beantragten die Eltern die Befreiung ihres Sohnes, weil ihre Religion ihnen alle Berührungspunkte mit Spiritismus und schwarzer Magie verbiete. Die Klasse hatte vor dem Kinobesuch im Unterricht das Buch „Krabat“ von Otfried Preußler besprochen, woran der Sohn teilnahm. Der Schulleiter lehnte den Antrag ab, weil er darin einen „Präzedenzfall“ sah. Das Verwaltungsgericht Münster bestätigte diese Entscheidung unter Hinweis auf den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hatten die Eltern des Schülers Berufung eingelegt, der das Oberverwaltungsgericht stattgegeben hat. Die Entscheidung des Schulleiters ist für rechtswidrig erklärt worden. Die Eltern hätten nachvollziehbar und überzeugend ihre ernsthafte Glaubensüberzeugung dargestellt, nach der sie das im Buch beschriebene und im Film zur Anschauung gebrachte Praktizieren schwarzer Magie ablehnen. Der vom Grundgesetz gebotene schonende Ausgleich der widerstreitenden Rechtspositionen sei unter Aufrechterhaltung der Teilnahmepflicht des Sohnes nicht möglich gewesen. Insbesondere sei es dem Sohn nicht zumutbar gewesen, bei denjenigen Filmszenen, die seinen Glaubensüberzeugungen und denen seiner Eltern widersprachen, entweder die Augen zu verschließen und sich die Ohren zuzuhalten oder den Kinosaal für die Dauer dieser Szenen zu verlassen. Da der Sohn an der Besprechung des Buches im Unterricht sowohl vor als auch nach dem Kinobesuch teilgenommen habe, müsse der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise zurücktreten.

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