Krankheit bei der Bachelorprüfung

Die Prüfungskommission kann verlangen, dass im Fall einer letzten Wiederholungsprüfung zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung grundsätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen ist.

Krankheit bei der Bachelorprüfung

Für einen Rechtsstreit, der das endgültige Nichtbestehen einer Bachelorprüfung zum Gegenstand hat, ist regelmäßig ein Streitwert von 7.500 EUR im Hauptsacheverfahren und im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein solcher von 3.750 EUR in Ansatz zu bringen.

Nach § 16 Abs. 2 Satz 4 der für die Bachelorprüfung an der beklagten Fachhochschule maßgeblichen BPO Teil A ist im Fall der Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeit wegen einer Erkrankung auf Verlangen der Prüfungskommission ein amtsärztliches Attest vorzulegen, soweit die Krankheit nicht offenkundig ist. Ein derartiges Verlangen liegt hier in Gestalt des Beschlusses des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Wirtschaft aus dem Jahr 2005 vor. Hiernach ist mit Wirkung ab dem 1. März 2005 beschlossen worden, dass für eine letzte Wiederholungsprüfung bei Krankheit generell ein amtsärztliches Attest vorzulegen ist. Dieser Beschluss hat § 16 Abs. 2 Satz 4 BPO Teil A zur Grundlage. Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt diese Vorschrift nicht ausschließlich auf den Einzelfall eines Prüflings ab, sondern umfasst auch die allgemeine Forderung der Vorlage eines amtsärztlichen Attestes in bestimmten Fallgruppen wie hier der letzten Wiederholungsprüfung. Etwas anderes folgt nicht aus der Fassung der Vorschrift, wonach im Umkehrschluss bei Offenkundigkeit der Krankheit die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nicht erforderlich ist. Dieser Vorbehalt schließt die Befugnis, im Fall des letzten Versuchs einer Wiederholungsprüfung unabhängig von Besonderheiten des Einzelfalls allgemein ein amtsärztliches Attest zu verlangen, nicht aus. Die Forderung der Vorlage eines amtsärztlichen Attestes in diesem Fall beruht seinerseits auf anerkannten Grundsätzen des Prüfungsrechts. Nach allgemeiner Ansicht kann eine Prüfungsordnung vorsehen, dass die Prüfungsunfähigkeit generell durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen ist1. Dann ist es aber auch gerechtfertigt, dass die Prüfungsordnung – wie hier im Fall des letzten Prüfungsversuchs – die Prüfungskommission seinerseits ermächtigt, in bestimmten Fällen generell die Vorlage eines amtsärztliches Attestes zu verlangen.

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. März 2010 – 2 ME 343/09

  1. BVerwG, Beschluss vom 10.04.1990 – 7 B 48.90, NVwZ-RR 1990, 481; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rdnr. 136 m. w. N.[]