Ein einzelner Bürger hat ebenso wenig das Recht, Kreistagsbeschlüsse zu verhindern, wie er das Recht hat, gegen Beschlüsse dieses Gremiums direkt vorzugehen. Nur gegen die auf solchen Beschlüssen beruhenden Umsetzungsakte wie Verordnungen, Satzungen oder Verwaltungsakte ist Rechtsschutz möglich.

So das Verwaltungsgericht Göttingen in dem hier vorliegenden Fall des einstweiligen Rechtsschutzantrages, mit dem ein Bürger des Landkreises Osterode am Harz verhindern wollte, dass der Kreistag von Osterode einen Beschluss zur Fusion mit dem Landkreis Göttingen trifft. Am 2. Dezember 2012 fand im Landkreis Osterode am Harz ein Bürgerbegehren mit dem Ziel statt, eine Fusion der südniedersächsischen Landkreise Osterode am Harz, Northeim und Göttingen zu verhindern. Dieses Bürgerbegehren scheiterte. Nachdem der Landkreis Northeim aus den Fusionsverhandlungen ausgestiegen ist, will der Landkreis Osterode am Harz am Montag, den 11. März 2013, einen Beschluss zu einer Fusion mit dem verbliebenen Landkreis Göttingen fassen. Der Antragsteller wollte dies mit seinem kurzfristig erhobenen einstweiligen Rechtsschutzantrag verhindern. Zur Begründung gab er an, das Bürgerbegehren sei formell fehlerhaft gewesen. Mehrere tausend Wahlbenachrichtigungen, unter anderem seine eigene, seien bei den Bürgern nicht angekommen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Göttingen habe ein einzelner Bürger ebenso wenig das Recht, Kreistagsbeschlüsse zu verhindern, wie er das Recht habe, gegen Beschlüsse dieses Gremiums direkt vorzugehen. Rechtsschutz sei, von ganz engen Ausnahmen abgesehen, die hier nicht vorlägen, nur gegen die auf solchen Beschlüssen beruhenden Umsetzungsakte wie Verordnungen, Satzungen oder Verwaltungsakte möglich.
Unabhängig davon konnte das Verwaltungsgericht der Argumentation des Antragstellers nicht beipflichten, das Bürgerbegehren sei rechtsfehlerhaft gewesen. Soweit er geltend mache, selbst nicht benachrichtigt worden zu sein, habe seine Stimme keinen Einfluss auf das Endergebnis; soweit er behaupte, mehrere tausend Benachrichtigungen seien bei den Bürgern nicht angekommen, handele es sich um durch nichts belegte Vermutungen, die einer gerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden könnten.
Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 11. März 2013 – 1 B 81/13