In einer nordrhein-westfälischen Kreisverwaltung steht grundsätzlich dem Landrat und nicht dem Kreistag die Organisationshoheit und die Personalhoheit zu. Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Eilantrag des Kreistages des Kreises Wesel abgelehnt, die Besetzung von zum 1. Juni 2011 neu geschaffenen Vorstandsbereichen in der Kreisverwaltung zu untersagen.

Der Kreistag hatte geltend gemacht, er werde durch die ohne seine Mitwirkung durch den Landrat des Kreises Wesel vorgenommene Änderung der Kreisverwaltungsorganisation in seinem Recht verletzt, über die Besetzung von Führungspositionen mitzubestimmen.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf sah dies nun freilich anders: Nach der gesetzlichen Regelung stehe grundsätzlich dem Landrat die Organisations- und Personalhoheit zu. Ein Mitwirkungsrecht des Kreistages sei nach der Kreisordnung und der Hauptsatzung des Kreises nur gegeben, wenn durch die Organisationsentscheidung des Landrats auch das Arbeitsverhältnis von Führungskräften des Kreises verändert würde. Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor, da die Besetzung der neuen Vorstandsbereiche ohne eine Änderung der Arbeitsverträge der ausgewählten Bediensteten erfolge.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 31. Mai 2011 – 1 L 850/11