Künstliche Befruchtung einer Soldatin

Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung der Bundeswehr ist nicht auf medizinische Leistungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldaten beschränkt. Ob eine Krankheit die Wehrdienstfähigkeit berührt, ist unerheblich. So stellt die organisch bedingte Sterilität einen regelwidrigen Körperzustand dar, der behandlungsbedürftig und therapierbar ist. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfasst daher auch die zur Behandlung erforderliche medizinische Leistung in Form der sogenannten homologen In-vitro-Fertilisation.

Künstliche Befruchtung einer Soldatin

Mit dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Berufung der Bundesrepublik Deutschland gegen die Kostenübernahme für eine homologe In-vitro-Fertilisation in dem hier vorliegenden Fall abgewiesen. Die Soldatin auf Zeit und Oberfeldwebel bei der Bundeswehr leidet an einem beiderseitigen Verschluss der Eileiter und kann auf normalem Weg kein Kind empfangen. Sie beantragte, im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung die Kosten für eine künstliche Befruchtung in Form der homologen In-vitro-Fertilisation zu übernehmen. Dabei werden der Frau Eizellen aus dem Eierstock entnommen und außerhalb des Mutterleibs mit dem Samen des Ehemanns befruchtet. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die truppenärztliche Versorgung auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit von Soldaten und Soldatinnen beschränkt sei. Eine Verwaltungsvorschrift der Beklagten regele ausdrücklich, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen zur Familienplanung umfasse. Hiergegen hat die Soldatin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hob den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete die beklagte Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Süd in Stuttgart, zur erneuten Entscheidung. Dagegen ist von der Beklagten Berufung eingelegt worden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nicht auf medizinische Leistungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten beschränkt. Sie sei Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Dienstherr müsse Vorkehrungen treffen, um den angemessenen Lebensunterhalt der Soldatinnen und Soldaten auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheit zu sichern. Diese Verpflichtung sei umfassend. Eine Krankheit sei der regelwidrige, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichende Zustand des Körpers oder des Geistes. Ob die Krankheit die Wehrdienstfähigkeit berühre, sei unerheblich.

Die homologe In-vitro-Fertilisation sei eine zur Behandlung einer Krankheit erforderliche medizinische Leistung. Die organisch bedingte Sterilität stelle einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweiche. Dieser regelwidrige Körperzustand sei behandlungsbedürftig und therapierbar. Die künstliche Befruchtung ermögliche, die Folgen eines regelwidrigen Körperzustands zu überwinden und der Klägerin zu einem genetisch gemeinsamen Kind mit ihrem Ehemann zu verhelfen. Die von der Beklagten angeführte Allgemeine Verwaltungsvorschrift über den Ausschluss von Maßnahmen der Familienplanung sei nicht anwendbar. Sie genüge nicht dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt. Die Exekutive könne die tragenden Strukturprinzipien der truppenärztlichen Versorgung, zu denen auch wesentliche Einschränkungen medizinischer Leistungen gehörten, nicht selbst regeln. Dies sei allein Sache des parlamentarischen Gesetzgebers.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2012 – 2 S 786/12