Kunststofffenster in Denkmalzone

Eine denkmalrechtliche Verfügung kann im Einzelfall rechtswidrig sein, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß betätigt, weil sie nicht hinreichend ermittelt hat, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist.

Kunststofffenster in Denkmalzone

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall ist die Klägerin Eigentümerin eines Fachwerkhauses, das innerhalb der Denkmalzone „Altstadt Linz” steht. Sie beantragte beim Landkreis Neuwied im Juni 2005, ihr den Austausch von Fenstern zu genehmigen und gab hierbei an: „Erneuerung der Fenster wie vorhanden in weiß”. Der Landkreis erteilte daraufhin eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Nachdem die Kreisverwaltung festgestellt hatte, dass die Klägerin einflügelige Kunststofffenster ohne Sprossenteilung in ihr Haus hatte einbauen lassen, verlangte der Landkreis von ihr, die eingebauten Kunststofffenster durch weiß lasierte Holzfenster mit Sprossenteilung auszutauschen.

Die hiergegen von der Eigentümerin erhobene Klage war beim Verwaltungsgericht Koblenz erfolgreich. Der Landkreis holte in der Folge die Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe ein. Nach deren Eingang forderte er die Eigentümerin auf, den ursprünglichen Zustand durch Austausch in weiß lasierte zweiflügelige Holzfenster wiederherzustellen. Hiergegen erhob die Eigentümerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wiederum Klage zum Verwaltungsgericht Koblenz, die dort wiederum erfolgreich war.

Die Verfügung des Landkreises, so die Koblenzer Verwaltungsrichter, sei rechtswidrig. Es sei bereits fraglich, ob die Kunststofffenster im Haus der Klägerin die Denkmalzone „Altstadt Linz” überhaupt beeinträchtige, da im Kernbereich der Altstadt von Linz Fenster unterschiedlichster Art eingebaut seien, so unter anderem auch bereits in mehreren Gebäuden Kunststofffenster.

Jedenfalls aber habe der Landkreis das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Forderung nach zweiflügeligen Fenstern sei nicht verhältnismäßig und damit ermessensgerecht, wenn derselbe Erfolg durch weniger belastende Maßnahmen hätte herbeigeführt werden können. Dies sei vorliegend nicht auszuschließen. Der Landkreis habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der Einbau anderer Fenster eine denkmalschutzrechtlich ausreichende und für die Klägerin kostengünstigere Alternative hätte sein können. Eine Auseinandersetzung hiermit sei notwendig gewesen. Denn der Vertreter des Landkreises habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass aus denkmalschutzrechtlicher Sicht durchaus auch einflügelige Fenster in das Haus der Klägerin eingesetzt werden könnten.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 11. August 2009 – 1 K 221/09.KO