Das Bundesministerium des Innern hatte gegenüber zwei Aktiengesellschaften dänischen Rechts ein sofort vollziehbares Verbot einer Betätigung in Deutschland nach den Vorschriften des deutschen Vereinsgesetzes ausgesprochen. Diese Gesellschaften betreiben auf der Grundlage einer dänischen Lizenz einen Fernsehsender, der ein Programm in kurdischer Sprache über Satellit europaweit ausstrahlt. Nach der Einschätzung des Ministeriums handelt der Fernsehsender als propagandistisches Sprachrohr für die nach Vereinsrecht verbotene „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK).

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, das in erster Instanz für nach dem Vereinsgesetz erlassene Verbote des Bundesministeriums des Innern zuständig ist, hat in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklagen, die die beiden Aktiengesellschaften gegen die Verbotsverfügung erhoben haben, wiederhergestellt. Für diese vorläufige Entscheidung waren im Wesentlichen drei Gesichtspunkte maßgeblich: Den Klagen kann eine Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden, weil viel dafür spricht, dass die von dem Ministerium herangezogenen deutschen Rechtsgrundlagen auf die grenzüberschreitende Sendetätigkeit nicht anwendbar sind. Die Bestimmung des deutschen Strafrechts, die das Ministerium durch den Sender verwirklicht sieht, bezieht sich nur auf in Deutschland ausgeübte Tätigkeiten. Außerdem enthält die gemeinschaftsrechtliche Fernseh-Richtlinie für grenzüberschreitende Fernsehsendungen Mindestnormen, deren Einhaltung allerdings nicht von dem „Empfangsstaat“, sondern von dem „Sendestaat“ kontrolliert wird. Unabhängig davon muss die aufwändige Auswertung des von dem Ministerium im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens beigebrachten umfänglichen Tatsachenmaterials dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass einer Beendigung der Tätigkeit des Senders eine besonders hohe Dringlichkeit zukommt, denn zum Zeitpunkt des Verbotserlasses strahlte dieser sein Programm bereits seit mehr als vier Jahren auch nach Deutschland aus.
Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 14. Mai 2009 – 6 VR 3.08 und 4.08