Durch die Errichtung eines Windparks mit acht Windrädern sind Anwohner durch den von den Windkraftanlagen erzeugten Lärm nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall die Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz abgewiesen, mit denen zwei Ehepaare den Baustopp der Windkraftanlagen erwirken wollten. Ein Unternehmen der Windenergiebranche beantragte beim Rhein-Hunsrück-Kreis eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Windparks mit acht Windrädern am Rand des Soonwalds. Dem Antrag lagen verschiedene Sachverständigengutachten bei. Nachdem der Rhein-Hunsrück-Kreis das Vorhaben genehmigt hatte, legten die beiden Ehepaare aus Ellern bzw. Argenthal Widerspruch ein und beantragten jeweils beim Verwaltungsgericht Koblenz vorläufigen Rechtsschutz, um eine Vollziehung der Erlaubnis zu unterbinden und damit einen Baustopp zu erreichen.
In der Begründung ihrer Entscheidung verwies das Verwaltungsgericht Koblenz darauf, dass hier im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen Abwägung der betroffenen Belange und unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens , das Interesse des Unternehmens, von der Genehmigung Gebrauch zu machen, überwiege. Die Widersprüche hätten keine Aussicht auf Erfolg, da durch die Errichtung der acht Windräder keine Rechte der Antragsteller verletzt würden. Deren Wohnhäuser in Argenthal und Ellern würden durch den von den Windkraftanlagen erzeugten Lärm nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die nach der TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte würden nach Einschätzung eines Sachverständigen selbst an den von dem Lärm der Anlagen am intensivsten betroffenen Wohnhäusern bei einem schalloptimierten Betrieb, bei dem der Schalldruckpegel für die Nachtzeit bei vier Anlagen auf eine festgelegte Höhe begrenzt werde, eingehalten. Zudem sei angesichts einer Entfernung der Wohnhäuser der Antragsteller von ungefähr 1.290 m bzw. 1.750 m zu dem jeweils nächstgelegenen genehmigten Windrad keine optisch bedrängende und damit rücksichtslose Wirkung zu Lasten der Antragsteller erkennbar. Ferner hätten diese weder einen unzumutbaren Schattenwurf zu befürchten noch sei ihr Eigentum durch einen möglichen Eisabwurf der Rotoren gefährdet. Vielmehr seien die notwendigen Sicherheitsabstände gewahrt.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschlüsse vom 7. August 2012 – 7 L 549/12.KO und 7 L 550/12.KO