Die Nachbarn eines Einkaufszentrums haben aufgrund der Lage der Wohnbebauung an der Grenze zu Kerngebieten in exponierter Innenstadtlage höhere Lärmwerte hinzunehmen.

So das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall eines Eilantrags auf Erlass eines Baustopps gegen das geplante Einkaufszentrum auf dem Grundstück des ehemaligen Wertheimkaufhauses am Leipziger Platz in Berlin. Die Eigentümerin von Nachbargrundstücken war der Meinung, dass der von dem Einkaufszentrum angezogene Zu- und Abfahrtverkehr für die Nachbarn unzumutbar sei. Für die geplante Verkaufsfläche von 36.000 m² seien nicht genügend Stellplätze vorhanden. Daher seien erheblicher Parksuchverkehr und Staus in der Voßstraße zu befürchten. Zusammen mit dem geplanten zweiten Einkaufszentrum entlang der Wilhelmsstraße 95/96 entstehe ein „Megacenter“, das noch größere und nicht mehr hinnehmbare Verkehrsbelastungen verursache.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin könnten die von der Antragstellerin vorlegten Verkehrs- und Lärmgutachten eine Rücksichtlosigkeit des Bauvorhabens gegenüber den Nachbarn nicht belegen. Die maßgeblichen Grenz- und Richtwerte für den Lärmschutz würden eingehalten. Die Nachbarn müssten hier höhere Lärmwerte hinnehmen, was auf der Lage der Wohnbebauung an der Grenze zu Kerngebieten in exponierter Innenstadtlage beruhe. Eine Gesamtbetrachtung beider Einkaufszentren sei nicht vorzunehmen. Außerdem werde das zweite Einkaufzentrum über die Wilhelmstraße nahe der Leipziger Straße und nicht über die Voßstraße erschlossen.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27. September 2012 – VG 19 L 148.12.