Lärmabschirmung per Erhaltungssatzung

Lärmabschirmung kein zulässiger Zweck einer Erhaltungssatzung: § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BauGB ist keine tragfähige Rechtsgrundlage für den Erlass einer Erhaltungssatzung, mit der die Gemeinde den Zweck verfolgt, eine vorhandene Bebauung allein wegen ihrer Lärm abschirmenden Wirkung für andere bauliche Anlagen zu erhalten.

Lärmabschirmung per Erhaltungssatzung

Die Antragstellerin in dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ist Eigentümerin von Grundstücken in Halberstadt, auf denen zu DDR-Zeiten ein sechsstöckiges Gebäude im Stil sog. Plattenbauten entlang einer verkehrsreichen Straße errichtet wurde. Das Gebäude schirmt gemeinsam mit anderen Gebäuden eine dahinter liegende Grünanlage mit mehreren darin errichteten viergeschossigen Wohngebäuden nach Art einer Blockrandbebauung ab. Die Antragstellerin möchte ihr Gebäude abbrechen. Die Stadt Halberstadt beschloss daraufhin auf der Grundlage des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine Erhaltungssatzung.

Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Satzung für unwirksam erklärt, weil die fraglichen Gebäude weder wegen des Ortsbildes noch wegen der Stadtgestalt noch aus sonstigen städtebaulichen Gründen i.S.v. § 172 Abs. 1 und 3 BauGB, sondern als „Lärmschutzwand“ für einen Quartiersbinnenbereich erhalten werden sollten, wofür es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle1.

Hiergegen wandte sich die Stadt Halberstadt mit der zunächst vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun jedoch die Rechtsauffassung der Magdeburger Vorinstanz bestätigt und die Revision zurückgewiesen:

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Prozesskostenhilfe trotz Verfahrensbeendigung

Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BauGB kann die Gemeinde in einer Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Die städtebauliche Eigenart des Gebiets ist dabei anhand der tatsächlichen, optisch wahrnehmbaren Gegebenheiten zu bestimmen, z.B. anhand eines bestimmten Ortsbildes oder einer besonderen Stadtgestalt. Optisch nicht wahrnehmbare Ziele, wie etwa Lärmschutzziele, können nichts zur städtebaulichen Gestalt eines Gebiets beitragen und rechtfertigen deshalb auch nicht den Erlass einer Erhaltungssatzung.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 CN 7.2013 –

  1. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.11.2012 – 2 K 41/11[]