Eine Containerwand als Lärmschutz ist mit unverhältnismäßigen Nachteilen und Belästigungen der Nachbarschaft verbunden, verletzt Abstandsvorschriften und entspricht nicht den Vorgaben, die für Schallschutzmaßnahmen gegen Baulärm gelten.

So der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall einer aus Seecontainern errichteten Lärmschutzwand, gegen deren Abbau sich die Stadt Wetzlar und der Bauherr mit der Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gewehrt haben. Die einem Bauherrn in Wetzlar/Dutenhofen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Lärmschutzwand aus Seecontainern ist nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen [1] rechtswidrig und die Containerwand daher zu beseitigen. Dagegen haben die Stadt Wetzlar und der Bauherr Beschwerde eingelegt.
Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei die als Baustelleneinrichtung zu beurteilende Containerwand mit unverhältnismäßigen Nachteilen und Belästigungen der Nachbarschaft verbunden, verletze Abstandsvorschriften und entspreche zudem nicht den Vorgaben, die für Schallschutzmaßnahmen gegen Baulärm gelten.
Nach den Bestimmungen der Hessischen Bauordnung (HBO) seien Baustellen so einzurichten, dass bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen ordnungsgemäß errichtet, geändert, abgebrochen, instand gehalten oder beseitigt werden können und Gefahren, vermeidbare Nachteile oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Diese Norm beanspruche auch dann Geltung, wenn die Baustelleneinrichtung selbst – wie hier die Seecontainerwand – Gegenstand einer Baugenehmigung ist.
Selbst wenn die Seecontainerwand den bezweckten Lärmschutz gewährleisten würde, wären die mit ihr verbundenen Nachteile und Belästigungen jedenfalls vermeidbar , da Schutz gegen den Lärm, der von der Baustelle ausgeht, auch durch Maßnahmen gewährleistet werden könne, die die Nachbarschaft weniger belasten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2014 – 3 B 265/14
- VG Gießen, Beschluss vom 22.01.2014 – 1 L 2716/13.GI[↩]