Dass bei der Beurteilung der Gesundheitsgefährdung durch Schienenverkehrslärm alle in Betracht kommenden Aspekte berücksichtigt werden müssen, ist Allgemeingut und gewinnt erst Aussagekraft durch die Benennung der einzelnen Gesichtspunkte, die in diesem Sinne erheblich sind, und deren Gewichtung.

Welche Gesichtspunkte mit welchem Gewicht bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind, ist notwendigerweise von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig.
Dabei darf der Vorhabenträger einen rechtlich nicht gebotenen Lärmschutz gewähren und dafür höhere als zur Einhaltung der Sanierungsgrenzwerte notwendige Lärmschutzwände vorsehen.
Eine Lärmsanierung darf durchaus Werte in Richtung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle, also in Richtung der Grenzwerte der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für Neu- und Ausbaustrecken anstreben, solange die dafür erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen keine unzuträglichen Belastungen für die Anwohner mit sich bringen.
Es liegt auf der Hand, dass Anwohner nicht ernstlich darauf vertrauen dürfen, dass im Sanierungsfall ausschließlich das zur Einhaltung der Sanierungsgrenzwerte Erforderliche veranlasst wird. Damit kann regelmäßig schon deshalb nicht gerechnet werden, weil Lärmschutzmaßnahmen so ausgelegt werden müssen, dass sie ihr Sanierungsziel an allen Immissionsorten voll erfüllen.
Der Umstand, dass einzelne Nachbarn niedrigeren Lärmschutzwänden gegenüber besserem Lärmschutz – aus welchem Grund auch immer – den Vorzug geben, rechtfertigt jedenfalls nicht deren Erwartung, dass der Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde sich zu Lasten eines effektiveren Lärmschutzes an solchen Einzelinteressen ausrichten werden.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. März 2015 – 3 B 32015 –