Ein Anspruch auf Unterlassung bestimmter Äußerungen im täglichen Lagebericht des Robert-Koch-Instituts (RKI) besteht unter keinem rechtlichen Aspekt.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hie vorliegenden Fall den Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Mit dem Antrag begehrte die Antragstellerin, dem RKI bestimmte Äußerungen in seinen täglichen Lageberichten zur COVID-19-Erkrankung zu untersagen. Sie meint im Wesentlichen, das RKI übertreibe darin das tatsächliche Infektionsgeschehen. Hierdurch werde ihre Menschenwürde „mit den Füßen getreten“; die Berichte weckten in ihr Urängste und seien geeignet, sie potenziell zu traumatisieren. Sowohl die Regierenden als auch die Gerichte machten die RKI-Bewertungen „zum Maß aller Dinge“. Das RKI „bestimme damit faktisch seit Monaten das Schicksal des Landes und seiner Bürger“.
In seiner Entscheidungsbegründung hat das Verwaltungsgericht Berlin ausgeführt, unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt bestehe ein auf Unterlassung bestimmter Äußerungen. Eine Verletzung von Grundrechten komme nicht in Betracht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht biete allenfalls Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung, an der es in den RKI-Berichten fehle. Eine Verletzung der Menschenwürde setze voraus, dass der einzelne zum Objekt staatlichen Handelns gemacht werde. Dazu habe die Antragstellerin nach Meinung des Verwaltungsgerichts Berlin nichts dargetan. Im Gegenteil ziele das Informationshandeln des RKI gerade auf den subjektiven Schutz der Bürger ab. Dies wäre auch dann nicht ernsthaft infrage gestellt, wenn einzelne Äußerungen sich als diskutabel erweisen sollten. Eine körperliche Beeinträchtigung, insbesondere die behauptete posttraumatische Belastungsstörung, als Folge der RKI-Veröffentlichungen habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
Aus diesen Gründen hat das Verwaltungsgericht Berlin den Eilantrag als unzulässig zurückgewiesen. Eine Einzelperson könne die vom Robert-Koch-Institut herausgegebenen täglichen Lageberichte zur COVID-19-Erkrankung nicht gerichtlich beanstanden.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10. September 2020 – VG 14 L 382/20
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