Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem „Pilotverfahren“ der Klage der Stadt Remscheid gegen die Festsetzung der Höhe der vom Landschaftsverband Rheinland (einem Verband der rheinischen Kommunen) für das Haushaltsjahr 2007 erhobenen Landschaftsumlage stattgegeben.

Die Stadt Remscheid machte zur Begründung ihrer Klage geltend, der Landschaftsverband Rheinland habe die Landschaftsumlage für das Haushaltsjahr 2007 um 183.708,- € zu hoch festgesetzt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung der Landschaftsumlage in der Landschaftsverbandsordnung könne die Landschaftsumlage aller Landschaftsverbandsmitglieder in der Summe höchstens in Höhe der Differenz zwischen den Aufwendungen des Verbandes und seinen sonstigen Erträgen erhoben werden. Hiervon abweichend habe der Landschaftsverband Rheinland jedoch für das Haushaltsjahr 2007 zusätzlich mehr als 16 Millionen € in Ansatz gebracht.
Zur Rechtsauffassung der Kammer führte der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung aus, nach der Neufassung des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzierungsmanagement der Gemeinden (NKF) sei die Möglichkeit zur Erhebung einer Landschaftsumlage ausdrücklich nur gegeben, soweit die Aufwendungen im Ergebnisplan durch die sonstigen Erträge nicht gedeckt seien. Eine planmäßige Erzielung von Überschüssen sei danach nicht zulässig. Hiervon könne nach der klaren Regelung in der Landschaftsverbandsordnung entgegen der Ansicht des Landschaftsverbandes Rheinland auch dann keine Ausnahme gemacht werden, wenn der Landschaftsverband, wie hier, geltend mache, weitere Finanzmittel für die ordentliche Tilgung von in der Vergangenheit aufgenommenen Krediten zu benötigen. Nach der Konzeption des NKF seien die Finanzmittel für die Kredittilgung grundsätzlich auf Abschreibungen für kreditfinanzierte Gegenstände zu generieren, die in der Ergebnisplanung bzw. –rechnung als Aufwand darzustellen seien. Falls dies nicht ausreiche, müsse auf anderem Wege Liquidität geschaffen werden.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. März 2011 – 1 K 4142/08