Lärm zu Halloween

Wer ein Grundstück in Kenntnis des in der Nachbarschaft errichteten Freizeitparks errichtet, muss, jedenfalls in gewissen Grenzen, auchmit den Auswirkungen leben, die der Betrieb dieses Freizeitparks mit sich bringt. Das musste jetzt vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ein Ehepaar erfahren, das in der Nachbarschaft des Movie-Parks Bottrop wohnt. Das Verwatlungsgericht lehnte den Antrag des Nachbarehepaars ab, die Durchführung der Halloween – Veranstaltungen des Movie – Parks Bottrop am kommenden Wochenende im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen.

Lärm zu Halloween

Die Antragsteller, sie klagten bereits mehrfach gegen den Betrieb des Movie – Parks, machten zur Begründung ihres Antrags geltend, die Halloween – Veranstaltungen führten zu nicht mehr zuzumutenden Lärmbelästigungen auf ihrem Grundstück. Zur Glaubhaftmachung legten sie ein Lärmgutachten vor, welches auf Messungen am vorletzten Wochenende beruht. Die Kammer sieht hinsichtlich der in diesem Gutachten festgestellten Lärmwerte weiteren Aufklärungsbedarf bei von dem Gutachter vorgenommenen Zuschlägen zu den Messwerten. Diesen Fragen könne nur im Rahmen eines Klageverfahrens nachgegangen werden.

Bei der deshalb von dem Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung war zu berücksichtigen, dass die Antragsteller das Grundstück in Kenntnis der Errichtung des benachbarten Freizeitparks erworben haben und dass eine Untersagung der langfristig geplanten und beworbenen Veranstaltung – die seit über zehn Jahren durchgeführt wird – unmittelbar vor dem Termin für die Betreiber des Parks mit kaum zu bewältigenden organisatorischen Problemen und erheblichen finanziellen Verlusten verbunden sei. Demgegenüber sei nicht zu erkennen, dass die Antragsteller durch die Veranstaltung derartige Nachteile erlitten, dass sie ihnen nicht weitere drei Tage zugemutet werden könnte.

Verwaltungsgeircht Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Oktober 2009 – 5 L 1127/09