Lastenausgleich – und seine Rückforderung vom Rechtsnachfolger

§ 349 Abs. 5 Satz 2 LAG ermöglicht die Rückforderung von Lastenausgleich auch von demjenigen, der den Schadensausgleich ohne angemessene Gegenleistung (hier: aufgrund einer Schenkung) von einem anderen, bereits zur Rückzahlung verpflichteten Empfänger der Ausgleichsleistung erlangt hat.

Lastenausgleich – und seine Rückforderung vom Rechtsnachfolger

Nach § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG in der seit dem 1.01.2000 geltenden Fassung1 kann ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen in Anspruch genommen werden, wenn er die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung erlangt hat.

Vorliegend ist der Rückzahlungspflichtige Rechtsnachfolger eines der in § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG legal definierten Rückzahlungspflichtigen. Er hat das Eigentum im April 1993 mit der Eintragung im Grundbuch von Frau P. als Alleinerbin der Empfängerin der Ausgleichsleistung (Frau B.) erworben. Diese hatte im Erwerbszeitpunkt bereits den Schadensausgleich erlangt. Denn gemäß § 11a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes war die staatliche Verwaltung über die entschädigten Grundstücke, die den Wegnahmeschaden begründete, mit Ablauf des 31.12 1992 kraft Gesetzes beendet. Dass die Heranziehung eines Rechtsnachfolgers nicht vom Schadensausgleich schon in der Person des Empfängers des Lastenausgleichs abhängt, ergibt sich klar und deutlich aus dem Gesetz: Nach § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG richtet sich die Rückforderung gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben, soweit „diese oder deren Rechtsnachfolger“ die Schadensausgleichsleistung erlangt haben.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 3 B 37.2014 –

  1. Gesetz vom 16.12 1999, BGBl. I S. 2422[]
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