Lautsprechereinsatz bei Versammlungen

Lärmschutzauflagen sind versammlungsrechtlich nicht nur zum Schutz vor Gesundheitsgefahren zulässig. Der Schutz unbeteiligter Dritter vor Immissionen, die von einer Versammlung ausgehen, greift vielmehr schon unterhalb der Schwelle der andernfalls drohenden Gesundheitsgefahr ein. Die öffentliche Sicherheit, zu deren Schutz nach § 15 Abs. 1 VersammlG Auflagen zulässig sind, umfasst nämlich die Einhaltung der gesamten Rechtsordnung. Dazu zählen – soweit hier erheblich – auch die Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (insbesondere zu Gunsten von Anrainern einer Versammlung) sowie des Arbeitsschutzrechts, das grundsätzlich auch für niedersächsische Landesbeamte und damit auch für Polizeibeamte im Rahmen des Einsatzes bei Versammlungen gilt, vgl. § 82 NBG. Und diese Normen bieten eben schon Schutz vor erheblichen Lärmbelästigungen, d. h. unterhalb der Schwelle der andernfalls drohenden Gesundheitsgefahr, wie sich im Einzelnen aus den folgenden Ausführungen ergibt.

Lautsprechereinsatz bei Versammlungen

Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass nicht nur Gefahren, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft verhindert werden, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat1, anzuwenden, die gerade dazu bestimmt sind, eine möglichst hohe Lautstärke zu erzeugen und damit verbunden Aufmerksamkeit zu erregen. Dieser Verwendungszweck führt nicht zum Ausschluss vom Schutzbereich des Bundesimmissionsschutzgesetzes, sondern ist vielmehr bei der einzelfallbezogenen Bestimmung des zu wahrenden Lärmpegels zu berücksichtigen. Hierfür wiederum können insbesondere die Maximalwerte der TA Lärm als Richtschnur dienen2. Ein Grund, von dieser Rechtsprechung allgemein zu Gunsten von Versammlungen abzusehen, besteht auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht.

Mit dieser Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg jetzt eine Lärmschutzauflage für eine NPD-Demonstration gebilligt, bei der eine Begrenzung der Geräusche, die von den auf der Versammlung eingesetzten Lautsprechern ausgehen, angeordnet wurde, die sich an dem nach Ziffer 6.3 Satz 2 TA Lärm auch für einzelne, kurzfristige Geräuschspitzen bei seltenen Ereignissen höchstens zulässigen Immissionsrichtwert von 90 dB (A) orientiert.

Inwieweit ausgehend von diesen Grundsätzen Lärmschutzauflagen bei Versammlungen überhaupt erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig sind und welchen genauen Inhalt sie dann haben dürfen, lässt sich, so das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nur im Einzelfall und nicht fallübergreifend klären.

Gleiches gilt, soweit die umstrittene Auflage auch aus Gründen des Arbeitsschutzes, insbesondere nach § 82 NBG, § 3 Abs. 1 Satz 6 sowie § 7 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 9. März 20073, erlassen worden ist, weil danach ebenfalls einzelfallbezogen ggf. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen zu bestimmen sind und solche Maßnahmen jedenfalls nicht bereits allein deshalb grundsätzlich ausscheiden, weil der Lärm von einer Versammlung ausgeht.

Die Auflage genügt zunächst den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG auch insoweit, als nach der in Satz 1 getroffenen Regelung „durch zum Einsatz kommende Lautsprecheranlagen ein Lautstärkepegel von 90 dB (A), gemessen in einem Meter Abstand von der Emissionsquelle (Lautsprecher), nicht überschritten werden darf“. Es ist offensichtlich, dass diese Auflage dem Lärmschutz dient und der angegebene Maximalwert damit im gesamten Einwirkungsbereich des Lautsprechers nicht überschritten werden darf. Wie in Ziffer 2.3 TA Lärm ausdrücklich vorgegeben wird, ist demnach der Immissionsort im Einwirkungsbereich maßgeblich, an dem eine Überschreitung des Richtwertes am ehesten zu erwarten ist. Hier ist der vorgegebene Wert also (auch) in einem Meter unmittelbar vor dem Lautsprecher ohne dazwischen befindliche Hindernisse oder sonstige störende Einwirkungen zu wahren.

Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 VersammlG ergibt und in der Rechtsprechung anerkannt ist4, kommt es für die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Auflage grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Versammlungsbehörde im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung an. Bei Erlass ihres Bescheides konnte die Beklagte als Versammlungsbehörde aber von der Richtigkeit der in der Anmeldung des Klägers enthaltenen eigenen Angabe ausgehen, dass der Einsatz von zwei Lautsprecherwagen vorgesehen sei; einer sollte im vorderen und der weitere im hinteren Drittel des „Umzuges“ mitfahren. Die Beklagte musste sich daher nicht die nunmehr vom Kläger aufgeworfene Frage stellen, in welchem Umfang beim Einsatz nur eines Lautsprecherwagens weiter hiervon entfernt befindliche Teilnehmer und interessierte Bürger noch akustisch erreicht werden würden. Jedenfalls bei dem vorgesehenen Einsatz von zwei Lautsprecherwagen und der angekündigten Teilnahme von 200 – 300 Teilnehmern war nicht zu befürchten, dass bedingt durch die hier umstrittene Begrenzung der Lautsprecherstärke bereits am Rande der Versammlung die Redebeiträge kaum noch zu vernehmen sein würden5.

Dass (Zwischen-)Rufe von Personen ohne Verwendung eines Lautsprechers über den Grenzwert von 90 dB (A) hinausgehen können, ist hingegen unerheblich. Solche Rufe sind nicht verboten worden und mussten auch nicht untersagt werden, weil sie in dieser Lautstärke nicht über Stunden aufrechterhalten bleiben können, wie dies nur bei Verwendung eines Lautsprechers oder anderer technischer Hilfsmittel möglich ist.

Im Ansatz zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass Versammlungen der NPD – wie die hier von ihm angemeldete – in den letzten Jahren regelmäßig zum Auftritt von Gegendemonstranten mit dem Ziel der Behinderung, ggf. auch Verhinderung seiner Demonstration führten. Nicht gefolgt werden kann dem Kläger aber in seiner sinngemäßen weiteren Annahme, dass ihm deshalb keine Lärmschutzauflagen gemacht werden dürften. Der Schutz von unbeteiligten Dritten, also Anwohnern und auch den zum Schutz notwendigen Polizeibeamten, vor unzumutbarem Lärm steht nicht zur Disposition von Demonstranten und Gegendemonstranten. Sie gerieten andernfalls in die Versuchung, sich gegenseitig zu übertönen. Die Versammlungsfreiheit dient aber der geistigen, nicht der akustischen (oder gar körperlichen) Auseinandersetzung. Um zu verhindern, dass eine rechtmäßige Versammlung durch Lärm dauerhaft gestört oder gar übertönt wird, besteht vielmehr – wie auch sonst üblich – einen Anspruch auf Einschreiten gegen die jeweiligen Störer im Rahmen des tatsächlich und rechtlich Möglichen. Auch die Beklagte hat bereits entsprechende Verfügungen, d.h. Auflagen gegenüber Gegendemonstranten, erlassen, wie dem Gericht bekannt ist6. Es kann daher auch nicht angenommen werden, solche Schutzmaßnahmen seien von vorneherein irreal oder aussichtslos. Ob von dieser Möglichkeit auch im vorliegenden Fall hätte Gebrauch gemacht oder unmittelbar vor Ort gegen die nach dem Vortrag des Klägers mit Trillerpfeifen, einer Stereoanlage und Handmegaphonen ausgestatteten „Gegendemonstranten“ hätte eingeschritten werden müssen, kann hier offen bleiben. Aus dem vorgenannten Grund bleibt die allein noch streitige Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Kläger verfügten Lärmschutzauflage davon unberührt.

Schließlich war auch die weitere in der Auflage enthaltene Regelung rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig, die zur Verwendung vorgesehenen Lautsprecher in ihrer eingeschränkten Lautstärke zu plombieren. Wie der Kläger sinngemäß selbst vorträgt, ist bei einer abweichenden Handhabung eine effektive Kontrolle der Auflage vor Ort bei einem sich fortbewegenden Aufzug praktisch unmöglich und provoziert Auseinandersetzungen über die richtige Art der Messung sowie über die Konsequenzen einer etwaigen Überschreitung des Grenzwertes. Dass im (allgemeinen) Handel so vorbereitete Lautsprecher nicht angeboten werden, mag zutreffen, ist hier aber unerheblich. Denn die Beklagte hat den Kläger bereits in der Verfügung auf „ein Verzeichnis entsprechender Techniker bzw. Gutachter“ verwiesen, die die notwendigen Arbeiten übernehmen. Dass sich der Kläger dort erfolglos um eine Plombierung bemüht hätte oder ihm dafür seiner Ansicht nach unzumutbare hohe Kosten in Aussicht gestellt worden seien, ist seinem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Da der Kläger die seiner Ansicht nach für die Plombierung erforderlichen Aufwendungen auch im Übrigen nicht näher beziffert hat, kann auch nicht festgestellt, dass diese Aufwendungen unzumutbar gewesen wären. Dies gilt zusätzlich deshalb, weil der Kläger vorliegend nicht als Privatperson, sondern als Landesvorsitzender einer Partei tätig geworden ist, und zwar für eine Demonstration wenige Wochen vor der Bundestagswahl in der niedersächsischen Landeshauptstadt, d.h. für eine öffentliche Parteiveranstaltung von Gewicht. Dass der Partei ungeachtet dessen Aufwendungen für die Plombierung von Lautsprecheranlagen nicht möglich gewesen seien, trägt der Kläger jedoch nicht vor und drängt sich auch dem Gericht nicht auf.

Schließlich dringt der Kläger mit seinen zuvor bereits angeführten Einwänden auch nicht insoweit durch, als sie sich auch gegen die von der Beklagten in der Auflage weiterhin verfügten „Lärmpausen“ für die Musik richten. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat zu einer vergleichbaren Auflage zuletzt7 ausgeführt, dass sie dem aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgenden Gesundheitsschutz der eingesetzten Polizeibeamten dient. Verbindliche normative Grenzwerte für den dienstbedingt hinnehmbaren Lärm bestehen – soweit ersichtlich – für niedersächsische Polizeibeamte außerhalb der offenen Regelungen des allgemeinen Arbeitsschutzrechts nicht, so dass insoweit eine einzelfallbezogene bewertende Konkretisierung angezeigt ist. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat bereits8 eine vergleichbare, in Teilen noch weitergehende „Lärmpause“ bezogen auf Musikdarbietungen innerhalb einer Versammlung für rechtmäßig erachtet. Gründe für eine abweichende Beurteilung sind nicht zu erkennen, zumal Musikdarbietungen als Teil einer nach Art. 8 GG geschützten Versammlung ohnehin nur im begrenztem Umgang zu dem vorrangig geschützten Meinungs- und Gedankenaustausch beitragen9. Eine Dezibelbegrenzung kommt der Wirkung der angeordneten „Lärm- bzw. Musikpause“ von fünf Minuten nicht gleich und wäre – sollte sie sich auf die gesamte Dauer der Veranstaltung beziehen – auch kaum als milderes Mittel zu bezeichnen.“

An dieser Bewertung10 zur Begrenzung von Lautsprecherdurchsagen auf 70 dB (A)) wird festgehalten und nochmals unterstrichen, dass über die Notwendigkeit, die Verhältnismäßigkeit und die Grundrechtskonformität einer solchen Auflage stets einfallbezogen zu entscheiden ist. Die Länge einer Lärmpause kann also bei der gebotenen und erfolgten Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles nicht fallübergreifend auf die Minute genau bestimmt werden.

Hier bestehen einzelfallbezogen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitigen „Musik“- bzw. „Lärmpause“. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides war mit einer erheblichen Dauer der Versammlung des Klägers zu rechnen und damit eine lange, ggf. über Stunden andauernde laute Musikbeschallung insbesondere der den Zug begleitenden Polizeibeamten zu befürchten. Die Polizeibeamten konnten sich der Musik ohne Beeinträchtigung ihrer dienstlichen Aufgaben weder durch Ausweichen noch durch Verwendung von Hilfsmitteln, etwa Ohrschützern, entziehen und müssen sich zudem auf die Verwendung von (passivem) Lärmschutz auch arbeitsschutzrechtlich nicht verweisen lassen. Außerdem sollte die Demonstration durch eng bebautes Gebiet mit angrenzenden Wohnhäusern verlaufen, insoweit diente die Auflage also auch dem Immissionsschutz der Anlieger. Schließlich ergab sich aus der Anmeldung kein erkennbarer Bezug der durch die Auflage zeitlich begrenzten Musik zum inhaltlichen Anliegen der Demonstration, so dass die Auflage auch nicht als besonders schwerwiegender Eingriff in die Versammlungs- oder Meinungsfreiheit des Klägers eingestuft werden kann. Denn Redebeiträge sind von der Beklagten nicht zeitlich begrenzt worden.

Aus dem Zulassungsvorbringen ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Demonstration des Klägers und die Gegendemonstration des DGB ermessensfehlerhaft ungleich behandelt hat. Dabei kann offen, ob die Beklagte zum Schutz der Anlieger und der Polizeibeamten die streitige Lärmschutzauflage gegenüber dem Kläger ggf. sogar erlassen musste, d.h. ob ihr insoweit überhaupt – wie vom Kläger stillschweigend vorausgesetzt – noch ein Ermessen offen stand. Jedenfalls ist nicht zu erkennen, dass ihre Entscheidung, nach Anmeldung der Gegendemonstration auf (vergleichbare) Lärmschutzauflagen zu Lasten der Gegendemonstration zu verzichten, ermessensfehlerhaft war. Wie sich aus dem an den Anmelder der Gegendemonstration gerichteten Bescheid ergibt, hat die Beklagte das ihr insoweit ggf. zustehende Ermessen erkannt, auf entsprechende Auflagen aber bewusst verzichtet. Ausschlaggebend hierfür war, dass die Gegendemonstration durch weniger eng bebautes Gebiet als der Aufzug des Klägers verlief. Das war ein sachlicher Grund. Warum gleichwohl auch für die Gegendemonstration vergleichbare Auflagen erforderlich gewesen wären, drängt sich auch dem Gericht nicht auf.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. November 2010 – 11 LA 298/10

  1. vgl. etwa für Feuerwehrsirenen: BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 – 7 C 33/87, BVerwGE 79, 254 ff.; sowie für das Glockenschlagen: BVerwG, Urteil vom 30.04.1992 – 7 C 25/11, NJW 1992, 2779 ff., m. w. N.), sind diese Bestimmungen auch auf Anlagen im Sinne des BImSchG, zu denen grundsätzlich auch Lautsprecher gehören ((vgl. Jarass, BImSchG, 8. Aufl., § 3, Rn. 72; § 22, Rn. 10[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1992, a. a. O.; sowie Beschluss vom 02.09.1996 – 4 B 152/96, NVwZ 1997, 390 f.; Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, § 3, Rn. 20 h[]
  3. BGBl. I S. 261[]
  4. vgl. nur Nds. OVG, Urteil vom 29.05.2008 – 11 LC 138/06, DVBl 2008, 987 ff. = NdsVBl 2008, 283 ff. = NordÖR 2008, 441 ff.[]
  5. vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2008 – 1 B 2/07, NVwZ-RR 2009, 370 f.[]
  6. vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 06.08.2010 – 11 ME 306/10[]
  7. Nds. OVG, Beschluss vom 06.08.2010, a.a.O[]
  8. Nds. OVG, Beschluss vom 11.09.2009″ – 11 ME 447/09[]
  9. vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.7.2001 – 1 BvQ 28 und 30/01, NJW 2001, 2459 ff.[]
  10. vgl. ergänzend Nds. OVG, Beschlüsse vom 23.02.2007, a. a. O.; sowie vom 30.07.2010 – 11 ME 295/10[]