Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag gegen die Anordnung einer Lebensmittelüberwachungsbehörde entfällt nicht dadurch, dass die Regelung inhaltlich der bestandskräftigen Nebenbestimmung einer Baugenehmigung entspricht.
Ein eigenständiger Regelungsgehalt kommt der nachfolgenden Anordnung jedenfalls insoweit zu, als sich die Lebensmittelüberwachungsbehörde einen eigenen Vollstreckungstitel verschafft1. Die Vollstreckung der in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen dagegen – selbst wenn sie aus lebensmittelrechtlichen Gründen und auf Betreiben der Lebensmittelüberwachungsbehörden aufgenommen worden sind – obliegt der Baurechtsbehörde, welche die Baugenehmigung erlassen hat und damit auch für deren Vollstreckung zuständig ist (vgl. § 4 Abs. 1 LVwVG). Demgemäß ist in § 47 Abs. 1 Satz 1 LBO den Baurechtsbehörden auch ausdrücklich die Überwachung der Einhaltung erlassener Anordnungen übertragen.
Gegen die vom Landratsamt als Lebensmittelüberwachungsbehörde erlassene und auf § 39 Abs. 2 LFGB gestützte Anordnung kommt dem Betroffenen daher auch das hiergegen statthafte Rechtsmittel zu, so dass die Frage, ob hinsichtlich der auf Betreiben der Lebensmittelüberwachungsbehörde der Baugenehmigung beigefügten Auflagen in der Anordnung vom 10.08.2010 möglicherweise auch ein die Sachprüfung inhaltlich wieder eröffnender „Zweitbescheid“ vorliegt, offen bleiben kann.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 9 S 2343/10
- vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.1997 – 5 S 3409/95, NVwZ-RR 1998, 553[↩]











