Lehrverpflichtungen für Juniorprofessoren

Bestehen für Juniorprofessoren unterschiedliche Lehrverpflichtungen in der ersten und der zweiten Anstellungsphase (§ 10 Abs. 1 LVVO) und gehen nicht alle Juniorprofessoren der ersten Anstellungsphase in die zweite Anstellungsphase über, darf dies nicht mit einer pauschalen „Schwundquote“ bei der Feststellung des Lehrangebots berücksichtigt werden

Lehrverpflichtungen für Juniorprofessoren

Die kapazitätsrechtlichen Bestimmungen der Lehrverpflichtung ergeben sich aus der Lehrverpflichtungsverordnung und nicht aus den Ansätzen der Finanzplanung des Struktur- und Entwicklungsplanes. Maßgeblich für die Berechnung des Lehrangebots einer Lehreinheit sind das Stellenprinzip (§ 8 KapVO) und das Gebot, die den Stellen zuzuordnende Lehrverpflichtung im Rahmen des Dienstrechts durch Festsetzung von Regellehrverpflichtungen der Lehrpersonen von Stellengruppen zu bestimmen (§ 9 KapVO).

Der Zeitraum für die Ermittlung der Lehrauftragsstunden, die dem Lehrangebot zuzurechnen sind, ergibt sich aus der hierfür gegenüber der allgemeinen Stichtagsregelung des § 5 Abs. 1 KapVO spezielleren Vorschrift des § 10 Satz 1 KapVO. § 5 Abs. 2 KapVO, der eine Abweichung vom Berechnungsstichtag des § 5 Abs. 1 KapVO ermöglicht, ist für den maßgeblichen Zeitraum für die Ermittlung der Lehrauftragsstunden daher nicht anwendbar.

Ein kapazitätsmindernder Dienstleistungsbedarf kann nur vorliegen, soweit es sich zum einen überhaupt um Lehre für (identifizierbare) Studiengänge handelt, und soweit zum anderen diese Studiengänge einer anderen (und nicht der eigenen) Lehreinheit zugeordnet sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 46). Nicht identifizierbare Dienstleistungen in den Freien Wahlbereich von Hochschulen sind daher auf der Grundlage des derzeit geltenden Kapazitätsrechts nicht berücksichtigungsfähig.

In dem Übergangsstadium, in dem nach Einführung neuer Studiengänge noch keine empirisch belegten Werte für die Errechnung des Schwundfaktors vorhanden sind, ist den Hochschulen bei der Festlegung eines Schwundfaktors zunächst ein gewisser Prognosespielraum zuzubilligen, den die Verwaltungsgerichte nicht durch nach eigenem Dafürhalten selbst geschaffene Werte ersetzen dürfen. Korrekturen können allerdings im Einzelfall angebracht sein, wenn die Gerichte tragfähige Anhaltspunkte dafür haben, dass die Hochschule ihren Prognosespielraum unter Verkennung wesentlicher Fakten ausgefüllt hat.

Im Falle frei gebliebener Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit setzt sich das Kapazitätserschöpfungsgebot insoweit gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durch, als nur durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber verhindert werden kann, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, NVwZ-RR 1990, 349). Der durch Austauschbarkeit der Lehrangebote von Lehrpersonen innerhalb einer Lehreinheit (horizontale Substituierung) eröffneten Möglichkeit, zusätzliche Studienplätze zu schaffen, sind allerdings Grenzen gesetzt, wenn die dadurch in einem Studiengang zusätzlich geschaffenen Studienplätze wegen des Fremdanteils im Curricularnormwert in anderen Lehreinheiten eine Lehrnachfrage auslösen würden, die nach den dort gegebenen Kapazitäten nicht befriedigt werden kann.

Bei der Umrechnung frei gebliebener Studienplätze aus anderen Studiengängen derselben Lehreinheit in Studienplätze eines Studienganges (Zielstudiengang) mit Bewerberüberhang (SP Z) folgt das Beschwerdegericht dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechenweg: Die frei gebliebenen Plätze des Studiengangs (SP 1U) sind mit dessen Schwundfaktor (SF 1) und dessen Curricularanteil (CA 1) zu multiplizieren, dieses Zwischenergebnis ist durch den Curricularanteil des Zielstudiengangs (CA Z) zu dividieren und der so ermittelte Wert ist erneut durch den Schwundfaktor des Zielstudiengangs (SF Z) zu teilen. (SP Z = SP 1U * SF 1 * CA 1 / CA Z / SF Z).

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. August 2012 – 3 Nc 163/11