Luftverkehrsaufkommen auf dem Flughafen Tegel

Ansprüchen nach dem Fluglärmschutzgesetz steht entgegen, dass der Flughafen Tegel nicht weiterbetrieben werden soll, sondern vor der Schließung steht. Kann nicht festgestellt werden, dass von dem Flugverkehr, soweit er über ein bestimmtes Grundstück führt, Lebensgefahren ausgehen, ist eine sofortige Stilllegung des Flughafens nicht zu rechtfertigen.

Luftverkehrsaufkommen auf dem Flughafen Tegel

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in mehreren Fällen die Klagen von Anwohnern des Flughafens Tegel abgewiesen. Die Kläger hatten größtenteils Schallschutz oder Entschädigung in Geld verlangt, weil aus ihrer Sicht wegen der verschobenen Eröffnung des Flughafens Berlin Brandenburg das Luftverkehrsaufkommen auf dem Flughafen Tegel erheblich zugenommen habe. Eine Klägerin hatte die Stilllegung des Flughafens Berlin-Tegel beantragt, weil ihrer Ansicht nach die Zunahme des Luftverkehrs zu Gefahren für Leib und Leben der Anwohner führe (OVG 6 A 15.14).

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg steht Ansprüchen nach dem Fluglärmschutzgesetz bereits entgegen, dass der Flughafen Tegel nicht weiterbetrieben werden soll, sondern vor der Schließung steht. Dass die Kläger unzumutbaren Lärmbelastungen ausgesetzt wären, ist zudem nicht feststellbar.

Im Fall des Antrags auf Stilllegung des Flughafens konnte das Oberverwaltungsgericht nicht feststellen, dass von dem Flugverkehr, soweit er über das Grundstück der Klägerin führt, Lebensgefahren ausgehen, die eine sofortige Stilllegung des Flughafens rechtfertigen. Im Übrigen obliegt die Einhaltung der Luftsicherheit der hierfür zuständigen Bundesbehörde und nicht dem Land Berlin. Zudem war die Betriebsgenehmigung für den Flughafen Berlin-Tegel bereits vor Jahren widerrufen worden; danach erlischt die Erlaubnis, den Flughafen zu betreiben, sechs Monate nach Inbetriebnahme der Südbahn des Flughafens Berlin Brandenburg.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 18. September 2014 – OVG 6 A 15.14, 20.14, 22.14, 24.14, 26.14