Die Lehrkräfte sind bei der Vergabe von Zeugnisnoten nicht strikt an die sich aus den mündlichen und schriftlichen Leistungen ergebende rechnerische Gesamtnote gebunden. Sie haben bei der Notenvergabe in pädagogischer Verantwortung eine Gesamtbewertung vorzunehmen, die die Beobachtungen im Unterricht sowie die Lern- und Leistungsentwicklung berücksichtigt1.
Bei rechnerischen Durchschnittsnoten zwischen „ausreichend“ und „mangelhaft“ darf die Lehrkraft die Endnote auf „mangelhaft“ festsetzen, wenn die Lernentwicklung eine deutlich negative Tendenz zeigt und neben gravierenden Lücken im fachspezifischen Grundwissen der Schülerin oder des Schülers allgemeine Probleme bei der Aufnahme und Verarbeitung des Lernstoffs festzustellen sind.
Für die Prognoseentscheidung im Rahmen einer Entscheidung über den Ausgleich mangelhafter Leistungen ergeben sich keine Besonderheiten, wenn die mangelhafte Bewertung im Fach Religion erfolgt ist.
Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 1. September 2010 – 6 B 182/10
- vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 10.08.2010 – 6 B 149/10[↩]











