Wegen des aktuellen Marsernausbruchs in Berlin dürfen die Gesundheitsämter vorübergehende Schulbetretungsverbote gegenüber nicht geimpften Schülern erlassen.

Im Land Berlin gibt es derzeit einen Masernausbruch von erheblichem Umfang; allein im Bezirk Tempelhof-Schöneberg sind zurzeit sechs Schulen betroffen. Das Gesundheitsamt dieses Bezirks ordnete daher u.a. gegenüber einem Oberstufenschüler am Eckener-Gymnasium und einer Zehntklässlerin der Sophie-Scholl-Schule, die weder eine Masernimpfung noch eine durchgemachte Masernerkrankung nachweisen konnten, ein zeitlich begrenztes Schulbetretungsverbot an. Das Verwaltungsgericht Berlin billigte in zwei Eilverfahren das behördliche Vorgehen:
Das Schulbetretungsverbot zähle zu den Schutzmaßnahmen, die die Behörden auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung übertragbarer Krankheiten wie Masern ergreifen dürften. Derartige Maßnahmen dürften auch gegenüber Ansteckungsverdächtigen ergehen, also Personen, von denen anzunehmen sei, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hätten, ohne selbst schon krank oder krankheitsverdächtig zu sein. Hierfür genüge es, wenn die Annahme, dass der Betroffene Krankheitserreger aufgenommen habe, wahrscheinlicher sei als das Gegenteil.
Wegen des extrem hohen Ansteckungsrisikos bei Masern liege die Vermutung nahe, dass die beiden Schüler in Kontakt mit den infizierten Schülern ihres Jahrgangs gekommen seien. Die Maßnahme sei jeweils verhältnismäßig, weil das Risiko der Weiterverbreitung der Masern hierdurch signifikant verringert werde und es die freie Entscheidung der Antragsteller gewesen sei, auf einen Impfschutz gegen Masern zu verzichten.
Jedenfalls einer der Antragsteller hätte mit einer sog. Riegelimpfung die Maßnahme selbst abwenden können. Vor diesem Hintergrund seien die Einschränkungen beider Antragsteller in der Abiturvorbereitung bzw. der Vorbereitung des Mittleren Schulabschlusses hinzunehmen.
Verwaltungsgericht Berlin – Beschlüsse der vom 11. März 2015 – VG 14 L 352015 und VG 14 L 362015