Die Weiterbildung zur Maskenbildnerin berechtigt eine Frisörmeisterin nicht zur Aufnahme eines Probestudiums in den Fächern Kunstgeschichte und Archäologie. so hat jetzt das Verwaltungsgericht Mainz den Antrag einer Frau ohne Hochschulzugangsberechtigung abgelehnt, die Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie aufgrund ihrer beruflichen Vorbildung vorläufig zum Probestudium im Fach Kunstgeschichte und Archäologie zuzulassen.

Nach dem Hauptschulabschluss, einer Ausbildung zur Frisörin und anschließender Meisterprüfung im Frisörhandwerk erlernte die Antragstellerin den Beruf der Maskenbildnerin, in dem sie anschließend arbeitete. Unter Berufung auf ihre Maskenbildnerausbildung beantragte sie bei der Antragsgegnerin, sie zum Probestudium zuzulassen mit dem Ziel, im Rahmen einer anschließenden Eignungsfeststellung die fachbezogene Studienberechtigung zu erhalten. Nach der Ablehnung dieses Antrags wandte sie sich an das Verwaltungsgericht.
Die Mainzer Verwaltungsrichter haben einen Zulassungsanspruch der Antragstellerin verneint. Deren Zulassung scheitere zum einen daran, dass ihr Gesamtnotendurchschnitt aus der Berufsausbildungsabschlussprüfung und dem Abschlusszeugnis der Berufsschule bezüglich ihrer Maskenbildnerausbildung nicht bei mindestens 2,5 liege. Der geforderte Gesamtnotendurchschnitt entfalle zwar bei Personen, die eine berufliche Weiterqualifizierung durch eine Meisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgeschlossen haben. Im Maskenbildnerberuf habe die Antragstellerin aber eine solche Prüfung nicht abgelegt. Auf ihre Meisterprüfung im Frisörhandwerk könne sie sich nicht berufen, da diese schon nach der zeitlichen Abfolge keine Weiterqualifizierung als Maskenbildnerin darstelle. Im Übrigen fehle auch der erforderliche inhaltliche Zusammenhang zwischen der beruflichen Ausbildung der Antragstellerin und dem angestrebten Studium. Diese gelte nicht nur für ihre Ausbildung zur Frisörin, sondern auch für ihre Maskenbildnerausbildung.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 3. März 2009 – 6 L 102/09.MZ