Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt ein Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die von der Stadt Oldenburg verfügte Maskenpflicht für eine Versammlung wiederherzustellen, ohne Erfolg:

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall – auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache [1] – einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet [2]. Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte [3]. Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe [4].
Hier ist nicht ersichtlich, dass die von dem Oberverwaltungsgericht im Wege vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutzes vorbehaltlich einer Einschränkung in Bezug auf Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und bestimmte Menschen mit Behinderungen oder Vorerkrankungen bestätige Auflage, wonach Versammlungsteilnehmer eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben, einen hinreichend schweren Nachteil für die Antragstellerin darstellt, der ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung gebieten würde. Die angemeldete Versammlung kann insbesondere unter dem angemeldeten Motto und, nachdem das Oberverwaltungsgericht unter anderem insoweit bereits Eilrechtsschutz gewährt hat, ohne Beschränkung der Zahl der Teilnehmer an dem gewünschten Ort in der beabsichtigten Form stattfinden. Es ist auch in Ansehung des Umstands, dass sich die Versammlung gerade auch gegen bestehende Verpflichtungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum richten soll, nicht erkennbar, dass die streitige Auflage den Demonstrationserfolg in einer einen schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG bewirkenden Weise gefährdet.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Juni 2020 – 1 BvQ 74/20
- vgl. BVerfGE 134, 135, 137 Rn. 3 m.w.N.; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 7, 367, 371; 134, 138, 140 Rn. 6; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 111, 147, 153; BVerfG, Beschluss vom 24.03.2018 – 1 BvQ 18/18, Rn. 5; Beschluss vom 17.04.2020 – 1 BvQ 37/20, Rn. 13; Beschluss vom 29.04.2020 – 1 BvQ 44/20, Rn. 7[↩]
- vgl. BVerfGE 131, 47, 55; 132, 195, 232; stRspr[↩]