Sind in einem Kreisgebiet erst kürzlich zahlreiche Covid-19-Infektionen festgestellt worden und der maßgebliche 7‑Tage-Inzidenzwert von 35 Fällen pro 100.000 Einwohner wird überschritten, kann die Maskenpflicht während der gesamten Unterrichtszeit rechtmäßig sein. Liegen keine hinreichend belastbaren medizinischen Erkenntnisse vor, wonach die Mund-Nasen-Bedeckung die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv in relevanter Weise beeinträchtigt, haben die Belange des Gesundheitsschutzes Vorrang.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Eilverfahren den Antrag zweier Geschwister abgelehnt, die sich gegen die Allgemeinverfügung gewehrt haben, dass an allen Schulen im Landkreis auch während der gesamten Unterrichtszeit eine Maskenpflicht gilt. Nach einem starken Anstieg der Infektionsfälle mit dem Coronavirus ordnete der Landkreis Neuwied mit Allgemeinverfügung vom 1. Oktober 2020 unter anderem die Maskenpflicht an. Die Geschwister machten dagegen geltend, die Maßnahme sei unverhältnismäßig.
In seiner Entscheidungsbegründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz ausführlich erklärt, dass es derzeit offen sei, ob die für die gesamte Unterrichtszeit geltende Maskenpflicht für alle Schulen im Gebiet des Landkreises rechtmäßig sei. Die diesbezügliche Beurteilung sei unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens im Landkreis und der bestehenden Hygienepläne einer vertieften Prüfung in einem Hauptsacheverfahren zu unterziehen. Eine abschließende Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung in diesem Eilverfahren sei daher nicht möglich.
Aufgrund der daher offenen Sach- und Rechtslage nahm das Verwaltungsgericht eine Interessenabwägung vor, die zugunsten des Antragsgegners ausging. Es führte aus, das öffentliche Interesse am Schutz von Leben, körperlicher Unversehrtheit und Gesundheit der Allgemeinheit und Einzelner sowie an der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens überwiege das Interesse der Antragsteller, von der angeordneten Maskentragungspflicht verschont zu sein.
Das Verwaltungsgericht Koblenz führt weiter aus, dass nach der Bewertung des Robert-Koch-Instituts die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als hoch einzuschätzen sei. Zudem habe der Antragsgegner dargetan, dass im Kreisgebiet erst kürzlich zahlreiche Infektionen festgestellt worden seien; der maßgebliche 7‑Tage-Inzidenzwert von 35 Fällen pro 100.000 Einwohner werde derzeit überschritten.
Darüber hinaus lägen keine hinreichend belastbaren medizinischen Erkenntnisse vor, wonach die Mund-Nasen-Bedeckung die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv in relevanter Weise beeinträchtige. Angesichts dessen hätten die Belange des Gesundheitsschutzes hier Vorrang vor den Interessen der Antragsteller, zumal diese nicht vorgebracht hätten, in besonderer, individueller Weise von der Maskentragungspflicht betroffen zu sein.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 3 L 873/20.KO
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