Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wird sich mit der Weigerung deutscher Behörden beschäftigen, einer gelähmten Patientin den Erwerb eines tödlichen Medikaments zu erlauben. Der EGMR erklärt jetzt die Beschwerde des Witwers für zulässig.

In dieser Zulässigkeitsentscheidung erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit einer Mehrheit der Stimmen die zugrundeliegende Beschwerde für zulässig. Er traf damit noch keine Entscheidung über die Begründetheit in der Sache; diese wird Gegenstand eines späteren Urteils sein. Der Fall betrifft die Weigerung der deutschen Behörden, der Frau des Beschwerdeführers, die inzwischen verstorben ist, eine Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Medikamentendosis zu erteilen, die ihr die Selbsttötung ermöglicht hätte.
Der entschiedene Sachverhalt[↑]
Der Beschwerdeführer, Ulrich Koch, ist deutscher Staatsangehöriger, 1943 geboren, und lebt in Braunschweig. Seine Frau war nach einem Sturz vor dem eigenen Haus im Jahr 2002 querschnittsgelähmt und auf künstliche Beatmung sowie ständige Betreuung durch Pflegepersonal angewiesen; sie wollte daher ihrem Leben ein Ende setzen. Im November 2004 beantragte sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital, die ihr die Selbsttötung zu Hause ermöglicht hätte. Das Bundesinstitut lehnte den Antrag ab, da ihr Suizidwille nicht mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes vereinbar sei, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Herr Koch und seine Frau legten gegen die Entscheidung Widerspruch ein. Am 12. Februar 2005 nahm sich seine Frau mit Hilfe des Vereins Dignitas in der Schweiz das Leben.
Am 3. März 2005 wies das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte den Widerspruch gegen seine Entscheidung zurück und im April erhob Herr Koch Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass die Entscheidungen des Instituts rechtswidrig waren; es sei dazu verpflichtet gewesen, seiner Frau die beantragte Erlaubnis zu geben. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage mit der Begründung ab, Herr Koch könne nicht selbst beanspruchen, Opfer einer Verletzung seiner eigenen Rechte zu sein und sei somit nicht klagebefugt. Im Juni 2007 wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster seine Berufung zurück und am 4. November 2008 schließlich nahm das Bundesverfassungsgericht seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da er sich nicht auf ein posthumes Recht auf Achtung der Menschenwürde seiner Frau berufen könne und nicht in ihrem Namen beschwerdebefugt sei1.
Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte[↑]
Herr Koch sieht in der Weigerung des Bundesinstituts einen Verstoß gegen die Rechte seiner Frau gemäß Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), insbesondere gegen ihr Recht auf menschenwürdiges Sterben, und macht geltend, dass auch sein eigenes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden sei, da er gezwungen gewesen sei, in die Schweiz zu reisen, um seiner Frau die Selbsttötung zu ermöglichen. Darüber hinaus beklagt er sich, dass die deutschen Gerichte seine Rechte gemäß Artikel 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) verletzt hätten, indem sie ihm das Recht absprachen, die Weigerung des Bundesinstituts anzufechten, seiner Frau die beantragte Erlaubnis zu erteilen.
Der Verein DIGNITAS mit Sitz in der Schweiz und der Verein Aktion Lebensrecht für Alle mit Sitz in Deutschland, der sich für den Schutz menschlichen Lebens von der Empfängnis bis zum natürlichen Tod einsetzt, gaben als Drittparteien Stellungnahmen ab.
Die Entscheidung des EGMR[↑]
Der Gerichtshof nahm den Einwand der deutschen Bundesregierung zur Kenntnis, Herr Koch könne nicht beanspruchen, Opfer einer Verletzung seiner Konventionsrechte zu sein, da er nicht selbst von den staatlichen Maßnahmen betroffen gewesen sei, die Beschwerdegegenstand sind. Der Gerichtshof gelangte allerdings zu der Auffassung, dass die Opfereigenschaft Herrn Kochs eine Frage aufwirft, die zusammen mit seiner Beschwerde gemäß Artikel 13 über das Fehlen einer wirksamen Beschwerdemöglichkeit untersucht werden muss; er wird sie folglich mit der Prüfung der Begründetheit verknüpfen.
Herrn Kochs Beschwerde gemäß Artikel 8 wirft schwerwiegende Sachverhalts- und Rechtsfragen nach der Konvention auf und ist nicht offensichtlich unbegründet; folglich erklärte sie der Gerichtshof für zulässig. Mit dieser Beschwerde verknüpft wird der Gerichtshof die Frage prüfen, ob Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 8 anwendbar ist. Die Beschwerde, dass die deutschen Gerichte das Recht Herrn Kochs auf eine wirksame Beschwerde verletzt hätten, indem sie ihm das Recht absprachen, die Weigerung des Bundesinstituts anzufechten, seiner Frau die beantragte Erlaubnis zu erteilen, ist ebenfalls nicht offensichtlich unbegründet und folglich zulässig.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung vom 10. Juni 2011 – Beschwerdenummer 497/09 [Koch gegen Deutschland ]
- BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 – 1 BvR 1832/07[↩]