Mehrere hundert Verfassungsbeschwerden – und die Missbrauchsgebühr

Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.

Mehrere hundert Verfassungsbeschwerden – und die Missbrauchsgebühr

So auch in hier entschiedenen Fall: Der Beschwerdeführer hat mehrere hundert, im Wesentlichen gleichlautende Verfassungsbeschwerden gegen Beschlüsse des Amtsgerichts Bamberg erhoben, durch die seine offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellten Anträge auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden sind. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch solche erkennbar substanzlosen Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann1.

Die Erhebung der weiteren offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde stellt sich als (erneuter) Missbrauch im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG dar. Bereits mit Beschlüssen vom 04.04.2018 – 2 BvR 412/18; und vom 26.06.2018 – 2 BvR 1032/18 – wurden dem Beschwerdeführer unter Darlegung der maßgeblichen Gründe Missbrauchsgebühren in Höhe von 500 Euro und 1.000 Euro auferlegt, nachdem er erfolglos hunderte im Wesentlichen wortgleiche Verfassungsbeschwerden erhoben hatte. Im hiesigen Verfahren hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er die Berechtigung einer Missbrauchsgebühr in Abrede stellt und trotz deren Verhängung daran festhält, in allen von ihm angestrengten Beratungshilfeverfahren verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu wollen, nicht zuletzt, weil das Bundesverfassungsgericht die von ihm dargelegten Grundrechtsverletzungen zu Lasten seiner Person offensichtlich verkenne. Vor diesem Hintergrund ist eine erneute Missbrauchsgebühr zu verhängen, die, um ihr Nachdruck zu verleihen, mit 1.500 Euro zu bemessen ist.

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Welpentötung als "Performance"

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. August 2018 – 2 BvR 1342/18

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.09.2005 – 2 BvR 1435/05 2; Beschluss vom 27.09.2017 – 2 BvR 1691/17 3[]