Die Verordnung, durch die in dem Bereich der Aus- und Weiterbildungsleistungen Mindestlöhne für das pädagogische Personal eingeführt werden, drohen den Anbietern dieser Aus- und Weiterbildungsleistungen keine schwerwiegenden Nachteile. Die Verordnung ist auch nicht offensichtlich rechtswidrig.
So hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall die vorläufige Aussetzung der Verordnung abgelehnt. Die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem SGB II, III vom 17. Juli 2012, die auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen wurde, erstreckt den Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 auf die gesamte Branche der Aus- und Weiterbildungsleistungen. Damit werden in diesem Bereich Mindestlöhne für das pädagogische Personal eingeführt. Dagegen wenden sich die Antragsteller, die überwiegend Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch anbieten.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist bei der Entscheidung, ob die Vollziehung einer bereits in Kraft gesetzten Rechtsverordnung vorübergehend ausgesetzt werden soll, ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen. Gemessen daran lagen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht vor. Die Antragsteller, die überwiegend Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch anbieten, hätten nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen durch die Einführung von Mindestlöhnen derart schwerwiegende Nachteile drohten, die eine vorläufige Außerkraftsetzung der Verordnung rechtfertigten.
Weiterhin stellte das Oberverwaltungsgericht fest, dass sich die Verordnung bei summarischer Prüfung auch nicht als offensichtlich rechtswidrig erweise, was für den Erlass einer einstweiligen Anordnung aber zudem erforderlich gewesen wäre.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Januar 2013 – 1 S 116.12










