Missbrauchsgebühr – Die Notwehr des Bundesverfassungsgerichts

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen und – soweit bisher bekannt geworden zum fünften Mal in diesem Jahr – dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500,– Euro auferlegt.

Missbrauchsgebühr – Die Notwehr des Bundesverfassungsgerichts

Anlaß für die Mißbrauchsgebühr war nicht nur die nach Ansicht der Verfassungsrichter erkennbare Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine gerichtliche Beseitigungsanordnung in einer Wohnungseigentumsanlage richtete, sondern auch, dass der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde weiterverfolgte, obwohl ihn der Präsidialrat des Bundesverfassungsgerichts zuvor auf die Versäumung der Frist von einem Monat zur Begründung der Verfassungsbeschwerde hingewiesen hatte.

Das Bundesverfassungsgericht muss es, so das BVerfG wörtlich, nicht hinnehmen, dass es durch für Jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird, über grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. April 2009 – 2 BvR 532/09

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