Missbrauchsgebühr für die sinnlose Aneinanderreihung von Textbausteinen

Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss1.

Missbrauchsgebühr für die sinnlose Aneinanderreihung von Textbausteinen

So verhält es sich in den hier entschiedenen 6 Fällen: Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers sind angesichts der erheblichen Begründungsmängel offensichtlich unzulässig. Die Verfassungsbeschwerden zeigen nicht einmal den zugrundeliegenden Sachverhalt auf. Sie bestehen im Wesentlichen aus einer sinnfreien Aneinanderreihung von Textbausteinen zu verschiedenen Grundrechtsartikeln und sind jeweils ohne Bezug zum konkreten Sachverhalt. Vom Beschwerdeführer konnte die Einsicht, dass die Einlegung seiner Verfassungsbeschwerden völlig aussichtslos war, umso mehr erwartet werden, als er über die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bereits in zahlreichen vorausgegangenen Verfahren belehrt und im Beschluss vom 02.12 20142 konkret auf die Möglichkeit der Festsetzung bei Erhebung weiterer offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden hingewiesen worden ist. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar unzulässige Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann3.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 1 BvR 2498/14

  1. vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94, 97; 14, 468, 470; stRspr[]
  2. BVerfG, Beschluss vom 02.12.2014 – 1 BvR 3094/13 u.a.[]
  3. vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94, 97 m.w.N.; stRspr[]
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