Missbrauchsgebühr für eine offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde

Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt.

Missbrauchsgebühr für eine offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde

Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss1.

So verhält es sich für das Bundesverfassungsgericht im hier entschiedenen Fall: Die Verfassungsbeschwerde ist angesichts der Begründungsmängel offensichtlich unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar unzulässige Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann2.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 1 BvR 160/15

  1. vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94, 97; 14, 468, 470; stRspr[]
  2. vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94, 97 m.w.N.; stRspr[]